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Arbeit an Bildschirmgeräten

Arbeit an Bildschirmgeräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten* in der Europäischen Union (EU) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie enthält Vorschriften, die die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 89/391/EWG über Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit ergänzen (siehe Zusammenfassung).

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Richtlinie nicht gilt für

  • Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
  • Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Transportmittels;
  • Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
  • tragbare Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz* eingesetzt werden;
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
  • Schreibmaschinen klassischer Bauart, die als „Display-Schreibmaschinen“ bekannt sind.

Pflichten der Arbeitgeber

  • Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, sind die Arbeitgeber verpflichtet,
    • eine Analyse der Arbeitsplätze durchführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Risiken zu beheben und sie mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang zu bringen;
    • die Arbeitnehmer über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit und Sicherheit sowie in Bezug auf ihren Arbeitsplatz zu unterrichten und zu schulen.
  • Außerdem müssen sie die Tätigkeiten der Arbeitnehmer so planen, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder Tätigkeitswechsel unterbrochen wird.
  • Sie müssen die Arbeitnehmer vor Beginn dieser Art von Arbeit und immer dann, wenn eine wesentliche Änderung an der Organisation des Arbeitsplatzes vorgenommen wird, in Bezug auf die Nutzung des Arbeitsplatzes schulen.

Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Augen- und Sehtest vor Beginn ihrer Bildschirmarbeit sowie in regelmäßigen Abständen während ihrer Tätigkeit und bei Sehstörungen.
  • Falls erforderlich und wenn normale Korrekturmittel nicht verwendet werden können, müssen den Arbeitnehmern kostenlos spezielle Korrekturmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die betreffende Arbeit geeignet sind.

Delegierte Rechtsakte

Der Europäischen Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2019/1243 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um rein technische Änderungen am Anhang vorzunehmen, um dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Bildschirmgeräte Rechnung zu tragen.

Überprüfung der Gesetzgebung

Als Teil ihres im Juni 2021 veröffentlichten strategischen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 plant die Kommission, die Richtlinie 90/270/EWG im Hinblick auf die Digitalisierung seit ihrer erstmaligen Annahme zu überprüfen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 90/270/EWG ist am 11. Juni 1990 in Kraft getreten und musste bis spätestens 31. Dezember 1992 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden (Umsetzung).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bildschirmgeräte. Ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Arbeitsplatz. Eine Baugruppe, die ein Bildschirmgerät umfasst, das gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software, optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Stuhl und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14–18).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 90/270/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 – Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt (COM(2021) 323 final vom 28.6.2021).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1–8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.11.2021

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