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Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für Handwerks- und Handelsberufe sowie für bestimmte Dienstleistungsgewerbe

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Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für Handwerks- und Handelsberufe sowie für bestimmte Dienstleistungsgewerbe

Die Richtlinie zielt auf die Einführung eines neuen Verfahrens zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für berufliche Tätigkeiten ab, die von der allgemeinen Regelung noch nicht erfasst werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem neuen Verfahren wird insbesondere Folgendes angestrebt:

  • die Verbesserung der Rechtssicherheit im Vergleich zur allgemeinen Regelung, indem den Zuwanderern die Möglichkeit geboten wird, die Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise zu beantragen;
  • die Überarbeitung gewisser Bestimmungen der Übergangs- und der Liberalisierungsrichtlinien, insbesondere in den Bereichen Handel, gewerbliche Wirtschaft und Handwerk;
  • die Erleichterung einer etwaigen Aktualisierung der verschiedenen Arten von beruflicher Erfahrung durch ein neues Komitologieverfahren zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission.
  • Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts durch die Umgestaltung von 35 Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien.

Die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und die Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG gelten nicht für bestimmte berufliche Tätigkeiten. Diese Richtlinie ergänzt daher in gewissem Maße die allgemeine Regelung.

Der erste Teil in Anhang A der vorliegenden Richtlinie enthält die Liste der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten. Dazu gehören die Textil-, die Bekleidungs-, die Leder-, die Holzindustrie usw.

Die Richtlinie gilt für die in Anhang A angeführten Tätigkeiten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Selbstständige oder als Arbeitnehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat ausüben wollen.

Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bezüglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit genannten natürlichen Personen und Gesellschaften (die Begünstigten), die die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch diese Personen und Gesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme oder die Ausübung einer in Anhang A aufgeführten Tätigkeit den Besitz bestimmter Befähigungsnachweise zur Voraussetzung hat, sorgen dafür, dass jeder Begünstigte vor der Niederlassung oder der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen auf Anfrage über die Regelungen unterrichtet wird, denen die Tätigkeit unterliegt, die er auszuüben beabsichtigt.

Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise

Ein Mitgliedstaat kann einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme oder Ausübung einer der von der Richtlinie abgedeckten Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für seine eigenen Staatsangehörigen gelten, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, ohne vorher die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bescheinigt werden, die der Begünstigte zur Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, mit den im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen zu haben.

Führt diese Prüfung zu der Feststellung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat dem Inhaber das Recht zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nicht verweigern.

Werden jedoch grundlegende Unterschiede festgestellt, so bietet der Aufnahmemitgliedstaat dem Begünstigten die Möglichkeit nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Der Antragsteller kann selber entscheiden, ob er den Nachweis durch den Besuch eines Anpassungslehrgangs oder durch eine Eignungsprüfung erbringt.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die in der Richtlinie erfasst sind und die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden innerstaatlichen spezifischen Vorschriften erfordern.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise auf Grund der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in der Richtlinie genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt dieser Staat die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten an. Die Dauer der vorherigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit wird in der Richtlinie je nach Tätigkeit bestimmt.

Anerkennung sonstiger in einem anderen Mitgliedstaat erworbener beruflicher Befähigungsnachweise

Die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde gilt als ausreichenden Nachweis für ihre Zuverlässigkeit und dafür, dass sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind und dass kein Konkurs eröffnet wurde.

Sollte jemand diese Nachweise nicht erbringen können, so erkennt der Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bzw. eine eidesstattliche Erklärung an, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung gibt über die genauen Sachverhalte Auskunft, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

Berichte

Ab dem 1. Januar 2001 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Verfahrens. Der Bericht enthält u. a. eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie festgelegten Frist verfasst die Kommission einen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Bericht über den Stand der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls legt die Kommission gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen mit dem Ziel vor, die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Die in Anhang B aufgeführten Richtlinien werden durch diese Richtlinie aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/42/EG Annahme: Mitentscheidung [1196/0031/COD]

31.7.1999

30.7.2001

ABl. L 201 vom 31.7.1999

Letzte Änderung: 05.12.2007

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