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Verstärkte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern

Verstärkte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIEN?

  • Richtlinie 96/71/EG enthält eine Liste von Arbeitsbedingungen, die den Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, in dem Land, in das sie entsandt werden (Aufnahmeland), garantiert werden müssen. Ihr Ziel besteht darin, den Schutz der Arbeitnehmer zu garantieren, und darin, den Dienstleistungserbringern gleiche Bedingungen bereitzustellen.
  • Richtlinie 2014/67/EU zielt auf die Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG ab. Sie behandelt Angelegenheiten wie zum Beispiel den Missbrauch und die Umgehung von Entsendungsvorschriften, die Mithaftung im Rahmen der Unterauftragsketten sowie den Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern.
  • Mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2018/957 wird die Richtlinie 96/71/EG aktualisiert und geändert. Mit ihr werden Vorschriften bezüglich der Arbeitsbedingungen sowie des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der entsandten Arbeitnehmer festgelegt und es wird versucht, gerechte Lohnzahlungen und gleiche Bedingungen sicherzustellen zwischen den entsendenden und den lokalen Unternehmen im Aufnahmeland, und das unter Berücksichtigung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs.
  • Die Richtlinie (EU) 2020/1057 enthält spezifische Regeln für die Entsendung von Berufskraftfahrern in den gewerblichen Straßenverkehr und für die wirksame Durchsetzung dieser Regeln. Die Richtlinie enthält Regeln, die besser an die hohe Mobilität der Arbeit im Straßenverkehr angepasst sind. Ziel ist es, Diskrepanzen zwischen der Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern in den Straßenverkehrssektor durch die EU-Länder zu beseitigen. Es soll den Straßenverkehrssektor fair, effizient und sozial rechenschaftspflichtig machen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit bieten, den Verwaltungsaufwand für die Verkehrsunternehmen verringern und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 96/71/EG

  • Richtlinie 96/71/EG gilt für Unternehmen, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Ein „entsandter Arbeitnehmer“ ist ein Arbeitnehmer, der für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines EU-Landes arbeitet, in dem er nicht normalerweise arbeitet.
  • Zum Schutz der Rechte von entsandten Arbeitnehmern – wenn Unternehmen ihre Dienstleistungsfreiheit nutzen – und zur Erleichterung der Ausübung dieser Freiheit enthält die Richtlinie 96/71/EG einen Kernbestand an Beschäftigungsbedingungen, die im Aufnahmeland für die entsandten Arbeitnehmer angewandt, wie zum Beispiel:
    • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
    • bezahlter Mindestjahresurlaub;
    • Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze;
    • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz.

Richtlinie 2014/67/EU

Verbesserte Verhinderung, Überwachung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs der anzuwendenden Rechtsvorschriften

  • Um beim Kampf gegen den Missbrauch und die Umgehung der Vorschriften zu helfen (z. B. über sogenannte Briefkastengesellschaften*), enthält Richtlinie 2014/67/EU eine Liste mit tatsächlichen Umständen, die zur Beurteilung herangezogen werden, ob in einer bestimmten Situation eine tatsächliche Entsendung vorliegt.
  • Zur Erhöhung der Rechtssicherheit legt die Richtlinie 2014/67/EU eine Liste mit nationalen Kontrollmaßnahmen fest, die für gerechtfertigt und verhältnismäßig erachtet werden und angewandt werden können, um die Einhaltung von Richtlinie 96/71/EG sowie der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2014/67/EU) selbst zu überwachen.
  • Für einen verbesserten Schutz der Arbeitnehmerrechte in Unterauftragsketten müssen die EU-Länder sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer in der Baubranche den Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber ist, in Bezug auf ausstehende Nettoentgelte, die den Mindestnettolöhnen entsprechen, neben dem oder anstelle des Arbeitgebers haftbar machen können. Anstelle dieser Haftungsregeln können die EU-Länder andere angemessene Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

Besserer Zugang zu Informationen

  • Zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Transparenz sind die EU-Länder verpflichtet, Angaben zu den für die entsandten Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und Tarifverträgen kostenlos auf einer einzigen offiziellen nationalen Website zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Aufnahmelandes und unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem dortigen Arbeitsmarkt in den wichtigsten Sprachen veröffentlicht werden.

Verstärkte Verwaltungszusammenarbeit

  • Zudem enthält Richtlinie 2014/67/EU klarere Vorschriften zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Überwachung der Einhaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich Fristen für die Bereitstellung von Informationen. Hier kommt die Verordnung über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) zur Geltung. Das IMI-System ist ein mehrsprachiges elektronisches Instrument, das es nationalen, regionalen und örtlichen Behörden erlaubt, sich schnell und einfach mit ihren Kollegen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen über die Binnenmarktvorschriften der EU auszutauschen.
  • Die Richtlinie 2014/67/EU stellt außerdem sicher, dass Verwaltungssanktionen und Geldbußen, die Dienstleistungserbringern wegen des Verstoßes gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem EU-Land auferlegt werden, in einem anderen EU-Land durchgesetzt und beigetrieben werden können.

Änderung der Richtlinie (EU) 2018/957

Mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2018/957 werden einige neue Vorschriften eingeführt:

  • dieselben Vorschriften bezüglich Vergütung gelten für entsandte Arbeitnehmer und für lokale Arbeitnehmer im Aufnahmeland gleichermaßen;
  • ein Arbeitnehmer wird nach 12 Monaten als langfristig entsandt betrachtet (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um 6 Monate, vorbehaltlich einer motivierten Benachrichtigung durch den Dienstleister). Danach unterliegt der entsandte Arbeitnehmer nahezu allen Aspekten des Arbeitsrechts des Aufnahmelandes;
  • die Zahl der möglichen Tarifverträge, die in den EU-Ländern gelten können, die über ein System der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen verfügen, kann erhöht werden;
  • Leiharbeitsunternehmen müssen den entsandten Arbeitnehmern dieselben Bedingungen garantieren, die für die Leiharbeitnehmer gelten, die in dem Land eingestellt werden, in dem die Arbeit durchgeführt wird;
  • verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden in den EU-Ländern im Hinblick auf den Missbrauch und die Umgehung von Vorschriften in Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern.

Richtlinie (EU) 2020/1057

Zu den durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 eingeführten Änderungen gehören:

  • eine Ausnahme von den allgemeinen Entsendungsregeln für Kabotage- und internationale Transporte, mit Ausnahme von Transit-, „bilateralen Transportoperationen“ (sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr) und bilateralen Operationen mit zwei zusätzlichen Beförderungsstopps - diese Ausnahme ist beschränkt auf Fälle, in denen ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber, der den Fahrer entsendet, und einer im EU-Aufnahmeland tätigen Partei besteht;
  • Verwaltungsvorschriften für die Entsendung von Fahrern, Kontrolle und Durchsetzung - Spediteure müssen das IMI-System verwenden, um Entsendungserklärungen und angeforderte Informationen zu senden;
  • Strafen bei Verstößen;
  • „intelligente Durchsetzung“, wonach die EU-Länder die Kontrolle der Entsendungsregeln in eine allgemeine Kontrollstrategie integrieren müssen;
  • Vorschriften, die sicherstellen, dass die Verschärfung der Entsendungsregeln für EU-Fahrer nicht zu einem Wettbewerbsvorteil für Nicht-EU-Betreiber führt, die Zugang zum EU-Straßenverkehrsmarkt haben.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 96/71/EG ist am 10. Februar 1997 in Kraft getreten und musste bis spätestens 16. Dezember 1999 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Richtlinie 2014/67/EU ist am 17. Juni 2014 in Kraft getreten und musste bis spätestens 18. Juni 2016 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderung der Richtlinie (EU) 2018/957 musste von den EU-Ländern bis 30. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie wird jedoch nur für den Straßenverkehrssektor ab dem Datum der Anwendung eines Rechtsetzungsakts gelten, der erlassen wurde, um die Richtlinien 2006/22/EG und 2014/67/EU bezüglich der Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor zu ändern. Dies ist Richtlinie (EU) 2020/1057, die ab dem 2. Februar 2022 in Kraft treten wird.
  • Richtlinie (EU) 2020/1057 muss von den EU-Ländern bis 2. Februar 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Briefkastenfirmen: Unternehmen, die mit dem Ziel gegründet wurden, von Gesetzeslücken zu profitieren, ohne den Kunden selbst Dienstleistungen zu erbringen, sondern eine Front für die von ihren Eigentümern erbrachten Dienstleistungen zu bieten (Europäische Kommission in COM (2013) 122 final).

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/71/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11-31)

Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49-65)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17-32)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35-44)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.10.2020

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