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Europäische Krankenversicherungskarte

Europäische Krankenversicherungskarte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschlüsse über die europäische Krankenversicherungskarte

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

Mit diesen Beschlüssen wird eine standardisierte europäische Krankenversicherungskarte eingeführt. Diese ersetzt die zuvor gebräuchlichen Vordrucke E 111 und E 111B. Mit der europäischen Krankenversicherungskarte profitieren Bürger, die sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten, von vereinfachten Verfahren zur Erstattung der Kosten für erhaltene Sachleistungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Karte wird kostenlos von der zuständigen Stelle des Wohnlandes der versicherten Person ausgestellt. Die zuständige Stelle legt die Gültigkeitsdauer der Karte fest.
  • Die Karte ist in allen 28 EU-Ländern (1) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gültig. Es gelten dieselben Bedingungen wie für die Bürger des jeweiligen Landes.
  • Durch die Karte wird die Übernahme der Kosten der medizinischen Versorgung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land gewährleistet.
  • Auf der Karte sind der Name, das Geburtsdatum und die persönliche Kennnummer des Karteninhabers angegeben. Zudem werden Angaben zum Krankenversicherungsträger gemacht.
  • Kann der Versicherte die Karte nicht vorlegen, kann ihm eine provisorische Ersatzbescheinigung mit befristeter Gültigkeit ausgestellt werden.
  • Die Karte wird nach einem einheitlichen Muster und einheitlichen Spezifikationen erstellt, um so zu gewährleisten, dass sie für Pflegepersonal und Krankenversicherungsträger leicht erkennbar ist.
  • Die Karte stellt keine Alternative zu einer Reiseversicherung dar und deckt keine privaten Gesundheitsausgaben.

HINTERGRUND

Weitere Informationen: Europäische Krankenversicherungskarte

RECHTSAKT

2003/751/EG: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte.

2003/752/EG: Beschluss Nr. 190 vom 18 Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte.

2003/753/EG: Beschluss Nr. 191 vom 18 Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111B durch die europäische Krankenversicherungskarte.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

2003/751/EG: Beschluss Nr. 189

18.6.2003

ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 1-3

2003/752/EG: Beschluss Nr. 190

18.6.2003

ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 4-18

2003/753/EG: Beschluss Nr. 191

18.6.2003

ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19-21

Letzte Aktualisierung: 22.09.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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