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Document 32014R0568

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten

OJ L 157, 27.5.2014, p. 76–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/05/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/568/oj

27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/76


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 568/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2014

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 werden die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgeführten Systemen durchgeführt.

(2)

Anhang V sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um den besonderen Fall der Produkte zu berücksichtigen, für die Europäische Technische Bewertungen ausgestellt wurden, und um die Klarheit, Genauigkeit und Konsistenz der darin verwendeten Beschreibungen und Begriffe in Übereinstimmung mit den praktischen Erfahrungen bei der Anwendung von Anhang V zu verbessern.

(3)

Diese Anpassung würde die Arbeit der Hersteller und der notifizierten Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen, erleichtern, den Verwaltungsaufwand verringern und mehr Klarheit bezüglich der Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schaffen. Damit würde sie sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt auswirken.

(4)

Der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zufolge ist der Hersteller für die Bestimmung des Produkttyps aller Produkte zuständig, die er in Verkehr bringen möchte. Im selben Zusammenhang bedeutet die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugrunde liegende Logik nicht, dass es eine Produktzertifizierung gibt, sondern die notifizierten Stellen sind nur für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten zuständig, deren Beständigkeit dann bescheinigt werden muss. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Hersteller und den notifizierten Stellen sollte in Anhang V besser wiedergegeben werden, ohne zu einer Verlagerung der Zuständigkeiten dieser Akteure zu führen.

(5)

Da die ständige Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch notifizierte Stellen faktisch nicht möglich ist und in der Praxis nicht durchgeführt wird, sollte eher auf den kontinuierlichen Charakter der Überwachung Bezug genommen werden.

(6)

Für Bauprodukte, die nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen abgedeckt werden, können von einer Technischen Bewertungsstelle Europäische Technische Bewertungen (im Folgenden „ETA“) ausgestellt werden. Nach Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthält eine derartige ETA bereits eine Bewertung der Leistung des betreffenden Produkts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale. Zusätzliche nachfolgende Kontrollen der Richtigkeit dieses Bewertungsprozesses würden keinen Mehrwert erbringen, sondern für die Hersteller nur unnötige Kosten verursachen. Die Unternehmen haben bereits ETA beantragt und brauchen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Aufgaben eines unabhängigen Dritten, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dieser Bauprodukte wahrgenommen werden.

(7)

Um die derzeitige Praxis besser wiederzugeben, sollten die Bezeichnungen der verschiedenen notifizierten Stellen und die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben angepasst werden.

(8)

Eine Anpassung an den technischen Fortschritt ist für den Begriff „Geräuschabsorption“ in Anhang V Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlich, um eine genauere Beschreibung der zu bewertenden Wesentlichen Merkmale zu erreichen und eine größere Übereinstimmung mit der Terminologie der einschlägigen technischen Spezifikationen herbeizuführen.

(9)

Um einen reibungslosen Übergang für die Hersteller zu gewährleisten, sollten diese das Recht haben, Bescheinigungen und andere Dokumente, die von notifizierten Stellen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, weiter zu verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Bescheinigungen und andere Dokumente, die von notifizierten Stellen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, gelten als konform mit der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

„ANHANG V

BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

1.   SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Der Hersteller erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:

1.1.   System 1+

a)

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i)

werkseigene Produktionskontrolle;

ii)

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b)

Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i)

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii)

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii)

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle;

iv)

Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen des Herstellers entnommen wurden.

1.2.   System 1

a)

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i)

werkseigene Produktionskontrolle;

ii)

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b)

Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i)

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii)

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

iii)

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.3.   System 2+

a)

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i)

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii)

werkseigene Produktionskontrolle;

iii)

zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan.

b)

Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i)

Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

ii)

kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.4.   System 3

a)

Der Hersteller führt die werkseigene Produktionskontrolle durch.

b)

Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest.

1.5.   System 4

a)

Der Hersteller führt folgende Schritte durch:

i)

Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschließlich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

ii)

werkseigene Produktionskontrolle.

b)

Es fallen keine Aufgaben für eine notifizierte Stelle an.

1.6.   Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde

Notifizierte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1 und 3 Aufgaben wahrnehmen, sowie Hersteller, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Notifizierte Stellen und Hersteller nehmen daher die unter 1.1 b) i), 1.2 b) i), 1.3. a) i), 1.4. b) bzw. 1.5. a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.

2.   STELLEN, DIE AN DER BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT BETEILIGT SIND

Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:

(1)

Produktzertifizierungsstelle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit notifiziert wurde;

(2)

Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: eine Stelle, die gemäß Kapitel VII für die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle notifiziert wurde;

(3)

Prüflabor: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Leistung von Bauprodukten misst, untersucht, prüft, berechnet oder auf andere Art und Weise bewertet.

3.   BEREICHSÜBERGREIFENDE NOTIFIZIERUNGEN: WESENTLICHE MERKMALE, FÜR DIE DIE ANGABE DER FUNDSTELLE EINER EINSCHLÄGIGEN HARMONISIERTEN TECHNISCHEN SPEZIFIKATION NICHT ERFORDERLICH IST

1.

Brandverhalten

2.

Feuerbeständigkeit

3.

Verhalten bei einem Brand von außen

4.

Schallleistung

5.

Emission von gefährlichen Stoffen.“


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