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Computerreservierungssysteme für Flugscheine

Computerreservierungssysteme für Flugscheine

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein harmonisierter Verhaltenskodex für den Einsatz von Computerreservierungssystemen (CRS) eingeführt, mit dem faire Wettbewerbsbedingungen und der Schutz der Verbraucherrechte sichergestellt werden soll.
  • Sie findet auf den Luftverkehr (und den Schienenverkehr, sofern dieser mit einem Flug verbunden ist) Anwendung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Systemverkäufern* ist es untersagt:
    • unbillige oder ungerechtfertigte Bedingungen an Fluggesellschaften oder ihre eigenen abonnierten Nutzer zu knüpfen;
    • eine Fluggesellschaft daran zu hindern, andere Reservierungssysteme wie z. B. ein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter zu nutzen;
    • einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen besondere Eingabe- oder Verarbeitungsverfahren vorzubehalten.
  • Systemverkäufer müssen:
    • die von den Fluggesellschaften bereitgestellten Daten gleichermaßen sorgfältig und zügig eingeben und verarbeiten;
    • das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch eine oder an einer Fluggesellschaft offenlegen;
    • durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige bereitstellen;
    • Fluggesellschaften, die innerhalb der EU nicht fliegen dürfen, in der Anzeige eindeutig und erkennbar markieren;
    • personenbezogene Daten nur zu ihrem vorbestimmten Zweck (Vornahme einer Reservierung oder Ausstellung eines Beförderungsdokuments) verarbeiten;
    • alle vier Jahre einen unabhängig geprüften Bericht übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell dargelegt sind.
  • Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten können von Systemverkäufern bereitgestellt werden, wenn sie gleichermaßen zügig und diskriminierungsfrei allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen angeboten werden und den Kunden nicht als solchen erkennbar machen.
  • Wenn Systemverkäufer in einem Nicht-EU-Land Fluggesellschaften aus der EU nicht gleichwertig behandeln, kann die Europäische Kommission in der EU tätige Verkäufer auffordern, die Fluggesellschaften des betreffenden Landes in gleicher Weise zu behandeln.
  • Die Kommission kann gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.

Im Jahr 2009 nahm die Kommission einen Auslegungsvermerk an, in dem sie erklärt, wie sie den Begriff „Mutterunternehmen“ interpretiert. Diese Auslegung kann entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Systemverkäufer haben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. März 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Luftverkehr – Verteilernetze – CRS erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Systemverkäufer: ein für den Betrieb oder die Vermarktung eines CRS verantwortliches Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47-55)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Auslegungsvermerk in Bezug auf die Definition des Begriffs Mutterunternehmen in der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 4-6)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2016

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