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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Beschluss 98/591/EG – Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Beschluss 2009/306/EG – Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Beschluss 2014/240/EU – Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Beschluss (EU) 2018/1578 – Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit geschaffen, die darauf abzielt, Maßnahmen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

Durch den Beschluss 98/591/EG genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU).

Der Rat genehmigte anschließende Verlängerungen in den Jahren 2004 (Beschluss 2004/756/EG), 2009 (Beschluss 2009/306/EG – einschließlich einer Änderung des Abkommens), 2014 (Beschluss 2014/240/EU) und 2018 (Beschluss (EU) 2018/1578).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf den folgenden Grundsätzen:

  • beiderseitiger Nutzen;
  • beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen mitzuwirken;
  • Billigkeit und Gerechtigkeit;
  • rechtzeitiger Austausch von Wissen.

Zusammenarbeit

Die Kooperationsmaßnahmen können sich auf folgende Bereiche erstrecken:

  • Umwelt (einschließlich Klimaforschung);
  • Biomedizin und Gesundheit (einschließlich Forschung über Aids, Infektionskrankheiten und Drogenmissbrauch);
  • Landwirtschaft;
  • Fischereiwissenschaft;
  • Forschung im Bereich Ingenieurwesen;
  • nichtnukleare Energie;
  • natürliche Ressourcen;
  • Werkstofftechnik (einschließlich Nanotechnologie) und Metrologie;
  • Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Telematik;
  • Biotechnologie;
  • Meereswissenschaften und -technologie;
  • sozialwissenschaftliche Forschung;
  • Verkehr;
  • Sicherheitsforschung;
  • Weltraumforschung;
  • Wissenschafts- und Technologiepolitik, Management, Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.

Maßnahmen

Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

  • koordinierte Forschungsprojekte und gemeinsame Forschungsprojekte;
  • gemeinsame Task Forces;
  • gemeinsame Studien;
  • gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops;
  • Ausbildung von Wissenschaftlern und Fachkräften;
  • Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;
  • Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal;
  • Austausch von Wissen in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 14. Oktober 1998 für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren in Kraft getreten und kann mit etwaigen Änderungen um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Das Abkommen wurde bereits viermal verlängert, zuletzt im Jahr 2018, jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die zweite Verlängerung beinhaltete eine Änderung – die Aufnahme der Sicherheits- und Weltraumforschung in die Liste der Bereiche der Kooperationsmaßnahmen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation (FuI) mit den Vereinigten Staaten:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2018/1578 des Rates vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 1-2)

Beschluss 2014/240/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43-44)

Beschluss 2009/306/EG des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20-21)

Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35-36)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37-44)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit zwischen Forschern, die von den Rahmenprogrammen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zu Forschung und Innovation gesondert finanziert wird, Montag, 17. Oktober 2016.

Letzte Aktualisierung: 20.05.2020

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