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Friedensfazilität für Afrika

Friedensfazilität für Afrika

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats über die Verwendung von Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit diesem Beschluss wird ein Finanzierungsplan für die Friedensfazilität für Afrika, die die wichtigste Finanzierungsquelle der EU für die Anstrengungen der Afrikanischen Union (AU) und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas in den Bereichen Frieden und Sicherheit darstellt, eingerichtet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die rechtliche Grundlage der Friedensfazilität für Afrika bildet das Abkommen von Cotonou. Sie wird mithilfe des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanziert.

Die Friedensfazilität für Afrika beruht auf dem Grundsatz der afrikanischen Eigenverantwortung. Die unmittelbar Begünstigten der Friedensfazilität für Afrika sind die Afrikanische Union sowie die afrikanischen regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und regionalen Mechanismen.

Seit dem Jahr 2004 hat die Friedensfazilität für Afrika mehr als 2,2 Milliarden Euro aus EU-Fördermitteln erhalten.

  • Friedensunterstützung
    • Eine der Hauptaufgaben der Friedensfazilität für Afrika ist die Sicherung und Konsolidierung des Friedens.
    • Sie hat Friedenssicherungseinsätze in der Zentralafrikanischen Republik, im Sudan, Südsudan, in Mali, Somalia, im Tschadseebecken und auf den Komoren erfolgreich unterstützt.
  • Kapazitätsaufbau
    • Seit dem Jahr 2007 ist der Kapazitätsaufbau ein wichtiger Bestandteil der Friedensfazilität für Afrika. Ziel ist die Stärkung der Kapazitäten und der Effizienz in der Planung und Durchführung von Friedenssicherungseinsätzen der AU sowie der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und regionalen Mechanismen.
    • Das langfristige Ziel ist, es den afrikanischen Institutionen möglich zu machen, Frieden und Sicherheit eigenverantwortlich zu gewährleisten.
  • Frühzeitiges Eingreifen
    • Der Frühentscheidungsmechanismus erlaubt, dringende Bedürfnisse durch die Bereitstellung von Finanzierung für die ersten Etappen der Maßnahmen zur Verhinderung, Bewältigung und Lösung von Krisen anzugehen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 11. Dezember 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrats vom 11. Dezember 2003 über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 108-111)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1-13)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

2007/461/EG: Beschluss Nr. 2/2007 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Mai 2007 zur Genehmigung zusätzlicher bilateraler, von der Kommission zu verwaltender Beiträge zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 35)

Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1-16)

Letzte Aktualisierung: 07.12.2016

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