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Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 – EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird ein System der Europäischen Union (EU) zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei in EU- und internationalen Gewässern eingerichtet.
  • Die Verordnung arbeitet im Zusammenspiel mit der EU-Fischereikontrollregelung für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die nationalen Behörden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn es unter eine der folgenden Kategorien fällt:
    • Fehlen einer gültigen Fanglizenz;
    • Nichterfüllung seiner Pflicht zur Übermittlung oder Aufzeichnung der Fangdaten oder fangrelevanten Daten;
    • Fischerei in einem Schongebiet*, während einer Schonzeit*, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen*;
    • Fang verbotener Arten;
    • Verwendung von verbotenem oder vorschriftswidrigem Fanggerät;
    • Fälschung oder Verbergung seiner Kennzeichnung, Identität oder Registrierung;
    • Fälschung oder Verbergung von Beweisstücken im Zusammenhang mit einer Untersuchung;
    • Behinderung der Arbeit von Inspektoren;
    • Anbordnahme, Umladung oder Anlandung von untermaßigem Fisch;
    • Beteiligung an Tätigkeiten mit anderen Schiffen, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;
    • Fischerei im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und Führen der Flagge eines Staates, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist oder mit dieser Organisation nicht kooperiert;
    • ein staatenloses Schiff.
  • In dieser Verordnung wird eine Reihe an Maßnahmen festgelegt, damit IUU-Fischereierzeugnisse nicht in den EU-Markt gelangen.

Bezeichnete Häfen

  • Fischereifahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern haben nur zu den von den EU-Ländern bezeichneten Hafenanlagen Zugang.
  • Auf See verbotene Anlandungen oder Umladungen* von Fischereierzeugnissen zwischen Schiffen aus Nicht-EU-Ländern und EU-Schiffen sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.

Hafeninspektionen

Das EU-Land, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, ist für die Kontrolle der in die EU eingeführten Fischereierzeugnisse zuständig. Durch diese Kontrolle muss sichergestellt werden, dass diese Erzeugnisse legal sind und das Fischereifahrzeug nicht gegen die Vorschriften verstößt, d. h. die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen besitzt, und die angegebene Menge der angelandeten oder umgeladenen Menge entspricht.

Fangbescheinigungen

Die Fangbescheinigung gewährleistet, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Diese Bescheinigungen werden von dem Land ausgestellt, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist (Flaggenstaat). Sie liegen den Fischereierzeugnissen während der gesamten Beschaffungskette bei und erleichtern regelmäßige Kontrollen.

Mutmaßliche IUU-Fischerei

  • Die Europäische Kommission:
    • ermittelt die Fischereifahrzeuge, über die hinreichende Informationen vorliegen, die vermuten lassen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind;
    • benachrichtigt Flaggenstaaten (d. h. Nicht-EU-Länder und EU-Länder), deren Fischereifahrzeuge ermittelt wurden; und
    • gibt die Informationen an alle EU-Länder weiter.
  • Sie erstellt zudem eine Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe. Die Verfahren zur Aufstellung der Listen sehen Schutzmaßnahmen und Mechanismen vor, die eine angemessene Behandlung dieser Schiffe und der betreffenden Länder sicherstellen.

Nichtkooperierende Nicht-EU-Länder

Die Kommission ermittelt die Nicht-EU-Länder, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierend zu betrachten sind. Ein Nicht-EU-Land kann als nichtkooperierendes Land eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

Sanktionen

  • Die EU-Länder verhängen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die an der IUU-Fischerei beteiligt sind.
  • Eine Höchstsanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der gewonnenen Fischereierzeugnisse ist vorgesehen.
  • Für den Fall eines wiederholten schweren Verstoßes binnen fünf Jahren schreiben die EU-Länder eine Höchstsanktion von mindestens dem Achtfachen des Wertes der gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schongebiet: ein für die gewerbliche Fischerei gesperrtes Gebiet, um eine Erholung der Fischbestände zu ermöglichen.

Schonzeit: ein Zeitraum des Jahres, in dem Fischerei verboten ist, um eine Erholung der Fischbestände zu ermöglichen.

Nicht zulässige Tiefe: eine Tiefe unter einer vorgeschriebenen Grenze, die für Fischerei gesperrt ist, um eine Erholung der Fischbestände in der Tiefsee zu ermöglichen.

Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das es in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008) (ABl. L 22 vom 26.1.2011, S. 8)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Fischereigenehmigung

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33-44)

An IUU-Fischerei beteiligte Schiffe

Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22-26)

Siehe konsolidierte Fassung

Für Fangbescheinigungen zuständige Behörden

Liste der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden betreffend Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 17-20)

Bezeichnete Häfen

Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, wo Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und wo Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 13-16)

Letzte Aktualisierung: 11.10.2016

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