EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Geschäftsordnung der Europäischen Kommission

Geschäftsordnung der Europäischen Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Europäische Kommission – Geschäftsordnung

WAS IST DER ZWECK DIESER GESCHÄFTSORDNUNG?

Artikel 249 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass sich die Europäische Kommission eine Geschäftsordnung gibt, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Organisation der Kommission (Kapitel I), die Aufgaben der Dienststellen und ihre Zusammenarbeit (Kapitel II) sowie Bestimmungen über Vertretungen und Geschäftskontinuität (Kapitel III).

Aufbau der Kommission

  • KollegialitätDie Kommission ist ein Kollegialorgan. Sie handelt als Kollegium. Die Mitglieder der Kommission beraten die Entscheidungen und Beschlüsse gemeinsam und tragen auch gemeinsam die Verantwortung für sämtliche Entscheidungen der Kommission.
  • Präsident der KommissionDer Präsident der Kommission ist für die politische Führung der Kommission zuständig. Der Präsident nimmt die Vertretung der Kommission wahr, entscheidet über ihre interne Organisation und weist den Mitgliedern der Kommission Zuständigkeitsbereiche (Geschäftsbereiche) zu. Die Zuständigkeitsbereiche können sich während des fünfjährigen Mandats der Kommission ändern. Der Generalsekretär der Kommission unterstützt den Präsidenten, die von der Kommission festgelegten Ziele zu verwirklichen.
  • Der Präsident ernennt alle Vizepräsidenten, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, und kann darüber hinaus Gruppen von Kommissaren mit besonderen Mandaten einrichten.

Vier Arten interner Beschlussfassungsverfahren

  • Mündliches Verfahren: Die Kommission fasst Beschlüsse – zumeist von hoher politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung – während ihrer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.
  • Schriftliches Verfahren: Beschlüsse werden angenommen, sofern Mitglieder der Kommission keine Vorbehalte äußern oder innerhalb einer vorab festgelegten Frist Änderungswünsche an einem ihnen vorliegenden Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen.
  • Ermächtigungsverfahren: Die Kommission ermächtigt einen oder mehrere der Kommissare, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.
  • Verfahren der Delegation: Die Kommission delegiert Generaldirektoren bzw. Leitern von Dienststellen die Befugnis, bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

Kommissionsdienststellen

  • Die Generaldirektionen und die gleichgestellten Dienste stehen der Kommission zur Vorbereitung und zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie führen die politischen Prioritäten der Kommission und die durch den Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien aus. In der Regel sind die Generaldirektionen und die gleichgestellten Dienste in Direktionen unterteilt, die ihrerseits in Referate gegliedert sind.
  • Eine enge Zusammenarbeit und eine effiziente Koordination zwischen den Generaldirektionen und den gleichgestellten Diensten sind von wesentlicher Bedeutung, um die Effektivität der Maßnahmen der Kommission sicherzustellen. Die für die Vorbereitung einer Initiative federführende Dienststelle konsultiert die anderen von der beabsichtigten Initiative betroffenen Dienststellen.

HAUPTDOKUMENT

Geschäftsordnung der Kommission (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26-34)

Nachfolgende Änderungen der Geschäftsordnung wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III: Bestimmungen über die Organe – Artikel 17 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 25-26)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 4 – Die Kommission – Artikel 248 (ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 157)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I: Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1: Die Organe – Abschnitt 4: Die Kommission – Artikel 249 (ex-Artikel 218 Absatz 2 und 212 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 157)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I: Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1: Die Organe – Abschnitt 4 – Die Kommission – Artikel 250 (ex-Artikel 219 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 157)

Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98)

Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1-12)

Letzte Aktualisierung: 03.06.2020

Top