EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated. See 'Elektrische Sicherheit: elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung' for an updated information about the subject.

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Die Vorschriften der Länder der Europäischen Union(EU) für elektrische Betriebsmittel, die mit Niederspannung betrieben werden, beruhen oft auf unterschiedlichen Konzeptionen, die ihren freien Verkehr behindern. Diese Richtlinie soll die Harmonisierung der Sicherheitsanforderungen vorantreiben, denen diese Betriebsmittel genügen müssen, damit sie auf dem Binnenmarkt frei in Verkehr gebracht werden dürfen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Weiterhin soll sie ihren freien Verkehr innerhalb der EU begünstigen.

Geltungsbereich

Unter die vorliegende Richtlinie fallen elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom bestimmt sind.

Folgende Betriebsmittel fallen nicht unter diese Richtlinie:

elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in einer explosiven Atmosphäre;

elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel;

elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen;

Stromzähler;

Haushaltssteckvorrichtungen;

Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen;

Funkentstörung;

elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind;

elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Sicherheitsziele

Die elektrischen Betriebsmittel können in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheitsziele in Anhang I dieser Richtlinie erfüllen. Die Sicherheitsziele betreffen:

die allgemeinen Sicherheitsbedingungen für elektrische Betriebsmittel;

Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;

Gefahren, die durch äußere Einflüsse auf elektrische Betriebsmittel entstehen.

Wenn die elektrischen Betriebsmittel die in dieser Richtlinie aufgeführten Sicherheitsziele erfüllen, darf ihr freier Verkehr nicht behindert werden. Die Hersteller können wählen, wie sie die Sicherheitsziele erfüllen.

Konformitätsvermutung

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die die harmonisierten Normen erfüllen, soll von der Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen, die von dieser Richtlinie festgelegt werden, ausgegangen werden und der freie Verkehr erfolgen.

Als harmonierte Normen gelten die Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den EU-Ländern mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen der nationalen Verfahren veröffentlicht wurden. Die Liste der harmonisierten Normen und ihre Fundstellen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den Fall, dass die Normen noch nicht harmonisiert wurden, müssen die EU-Länder Maßnahmen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden elektrische Betriebsmittel mit den Sicherheitszielen der Richtlinie als übereinstimmend erachten, wenn diese den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of Electrical Equipment (CEE-él) (Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen) oder der International Electrotechnical Commission (IEC, Internationale Elektrotechnische Kommission) genügen.

Sollten noch keine harmonisierten Normen oder Sicherheitsanforderungen bestehen, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden die elektrischen Betriebsmittel mit den Sicherheitszielen der Richtlinie als übereinstimmend erachten, wenn diese den Sicherheitsanforderungen des EU-Landes, in dem sie hergestellt werden, entsprechen.

Inverkehrbringen

Bevor elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, muss

der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter die elektrischen Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen und eine schriftliche EG-Konformitätserklärung erstellen;

der Hersteller die technischen Unterlagen erstellen.

Die EG-Konformitätserklärung muss Folgendes beinhalten:

Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten;

Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel;

Bezugnahme auf die harmonisierten Normen;

gegebenenfalls Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen;

Identität des vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten;

die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Schutzmaßnahmen

Wenn ein EU-Land aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen Länder und die Kommission hiervon in Kenntnis.

Aufhebung

Die Richtlinie 2006/95/EG wurde mit Wirkung vom 20. April 2016 von der Richtlinie 2014/35/EU aufgehoben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/95/EG

16.1.2007

-

ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10-19

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26t. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 357-374).

Letzte Änderung: 23.04.2015

Top