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EU-Aktivitäten zur Dopingbekämpfung im Sport

EU-Aktivitäten zur Dopingbekämpfung im Sport

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(99) 643 endg.) – Plan für einen Beitrag zur Dopingbekämpfung

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

Sie enthält die geplanten und ergriffenen Maßnahmen zur Dopingbekämpfung im Sport, unter anderem den Einsatz der Instrumente der Europäischen Union (EU) (Forschung, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Polizei und justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Gesundheit) und die Koordination bestehender legislativer Maßnahmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitteilung sieht ein Konzept mit drei Schwerpunkten vor, um Doping im Sport zu bekämpfen:

  • Einholung von Sachverständigenmeinungen über die ethische, rechtliche und wissenschaftliche Tragweite des Dopings;
  • Beitrag zur Veranstaltung der Weltdopingkonferenz 1999 und zur Einrichtung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA);
  • Mobilisierung der EU-Instrumente mit dem Ziel, die bereits von den EU-Ländern durchgeführten Maßnahmen zu ergänzen und ihnen eine EU-Dimension zu verleihen. Dabei sollen die wachsende Mobilität im europäischen Sport und die von der Dopingbekämpfung betroffenen Zuständigkeitsbereiche der EU berücksichtigt werden.

Europäische Gruppe für Ethik

Die Europäische Kommission verpflichtet sich, bei ihren künftigen Maßnahmen und Überlegungen Elemente der Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) zu berücksichtigen. Diese Gruppe hat die ethischen Grundsätze festgelegt, auf die sich die EU-Maßnahmen stützen müssen:

  • das Recht aller auf Sicherheit und Gesundheit – für Sportler ebenso wie für andere;
  • den Grundsatz der Integrität und Transparenz, nach dem die Vorschriftsmäßigkeit von Sportwettkämpfen gewährleistet und das Image des Sports im Allgemeinen gewahrt werden muss;
  • die besondere Beachtung der am meisten gefährdeten Personenkreise und insbesondere der Kinder, die vom Hochleistungssport betroffen sein können.

Auf der Grundlage dieser Grundsätze hat die EGE u. a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Aufbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle der Gesundheit von Sportlern, insbesondere eines spezialisierten medizinisch-psychologischen Informationsdienstes;
  • Verabschiedung einer Richtlinie über den Schutz junger Sportler, insbesondere derer, die Profisportler werden möchten;
  • Förderung der Forschung im Bereich der Gesundheit von Sportlern;
  • verstärkte Zusammenarbeit von Polizei und Justiz;
  • Aufnahme von Dopingklauseln und Dopingverboten in die Verträge der Sportler.

Anti-Doping-Agenturen

  • Dopingprävention und -sanktionen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sportorganisationen und EU-Länder.
  • Die Kommission unterstützt den Kampf gegen Doping und die Rolle der WADA, nationaler Antidoping-Organisationen, akkreditierter Labors, des Europarats und der Unesco.
  • Die EU-Expertengruppe zur Dopingbekämpfung legte 2012 die ersten EU-Überarbeitungen des Welt-Anti-Doping-Kodex der WADA vor.
  • Die Kommission arbeitet mit den EU-Ländern zusammen, um zu gewährleisten, dass alle mit dem neuen Welt-Anti-Doping-Kodex von 2015 zusammenhängenden Vorschriften und Verfahren mit dem EU-Recht und der Vision der EU eines sportlerfreundlichen Dopingbekämpfungssystems vereinbar sind.

EU-Instrumente

Es gibt zweierlei Maßnahmen, bei denen EU-Instrumente zum Einsatz kommen:

  • eine bessere Koordination der rechtlichen Maßnahmen;
  • die Mobilisierung von EU-Programmen, mit denen auf europäischer Ebene Maßnahmen zur Dopingbekämpfung unterstützt werden können.

Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende Aspekte:

  • Intensivierung der Bemühungen zur Ermittlung von Dopingmitteln, Nachweismethoden, gesundheitliche Folgen des Dopings und Doping als sozioökonomisches Phänomen;
  • Mobilisierung der Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend für Information und Ausbildung sowie Sensibilisierung und Dopingprävention;
  • Ausschöpfung aller Möglichkeiten von Programmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit;
  • mehr Informationen über Arzneimittel;
  • Ausarbeitung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
  • Eine Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2011 ermutigte die EU-Länder,
    • nationale Anti-Doping-Aktionspläne, die die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren gewährleisten, zu beschließen und auszutauschen;
    • den in allen EU-Ländern feststellbaren Trend fortzuführen, Bestimmungen gegen den Handel mit Dopingmitteln durch organisierte Netze ins Strafrecht aufzunehmen oder bestehende Bestimmungen zu verschärfen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an den Ministerrat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen – Plan für den Beitrag der Gemeinschaft zur Dopingbekämpfung (KOM(99) 643 endg. vom 1.12.1999)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (KOM(2011) 12 endg. vom 18.1.2011)

Beschluss 2013/304/EU des Rates vom 10. Juni 2013 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 62-65)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017) (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12-17)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Vertretung der EU-Mitgliedstaaten im Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und zur Koordinierung der Standpunkte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vor den WADA-Sitzungen (ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 7-9)

Letzte Aktualisierung: 09.01.2017

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