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Eigenmittelsystem

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Eigenmittelsystem

Die Frage der Eigenmittel ist politisch von großer Bedeutung: Der Ursprung der Mittel ist maßgebend für das Verhältnis zwischen den Bürgern, den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, impliziert aber auch die Frage der finanziellen Autonomie der Gemeinschaften. Die Debatte über die Eigenmittel der Gemeinschaft hängt mit der allgemeinen Debatte über die Zukunft der europäischen Integration zusammen, bei der zwei Vorstellungen, Föderalismus und zwischenstaatliche Zusammenarbeit, einander gegenüberstehen.

Durch den Eigenmittelbeschluss von 1970 unterscheiden sich die Gemeinschaften von den übrigen internationalen Organisationen, deren Finanzierung auf Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht.

Stärkung der Finanzautonomie der EU: von einzelstaatlichen Beiträgen zum Eigenmittelsystem

Für die Finanzierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sah der Römische Vertrag vom 25. März 1957 eine Übergangszeit mit einzelstaatlichen Beiträgen vor, bevor zu einem Eigenmittelsystem übergegangen werden sollte. Der Grundsatz der Eigenmittel war bereits in Artikel 201 des Vertrages verankert : « Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert ». Die Eigenmittel können als eigene, von den Mitgliedstaaten unabhängige Finanzierungsmittel definiert werden. Es handelt sich um fiskalische Einnahmen, die der Gemeinschaft ein für alle Mal zur Finanzierung ihres Haushalts zugewiesen werden und ihr automatisch zufließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der einzelstaatlichen Behörden bedarf. Die Mitgliedstaaten sind somit verpflichtet, der Gemeinschaft die Zahlungen im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung zu stellen.

Ein erster Versuch, die « eigentlichen » Eigenmittel, d. h. die sich aus den Gemeinschaftspolitiken (Zollunion und Gemeinsame Agrarpolitik) ergebenden Zölle und Agrarabschöpfungen, auf die Gemeinschaft zu übertragen, scheiterte 1965 am Widerstand der Franzosen; die Geschichte der europäischen Integration erlebte damals eine Krise, die in den berühmten Kompromiss von Luxemburg mündete. Die Übergangszeit, die dem Übergang 1966 zu einer der Gemeinschaft ein gewisses Maß an Autonomie gewährleistenden Finanzierung vorausgehen sollte, wurde nicht eingehalten. Beschlossen wurde dieser Übergang von den Staats- und Regierungschefs 1969 auf dem Gipfeltreffen in Den Haag in dem Bestreben, der Gemeinschaft nach einer Zeit der Schwierigkeiten neue Impulse zu geben. Anschließend fasste der Rat einen Beschluss, mit dem den (aus dem Fusionsvertrag vom 8. April 1965 resultierenden) Gemeinschaften Eigenmittel zur Deckung all ihrer Ausgaben zugewiesen wurden. Mit dem Beschluss vom 21. April 1970 wurde somit der Übergang von den einzelstaatlichen Beiträgen, die für die Mitgliedstaaten ein Mittel zur Kontrolle der Politiken der Gemeinschaften waren, zu einer autonomen Finanzierung durch « traditionelle » Eigenmittel (Agrarabschöpfungen, Zölle) und eine auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierende Einnahme vollzogen.

Die Herkunft der Eigenmittel

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) gelten als „ eigentliche" Eigenmittel, denn es handelt sich um Einnahmen im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken und nicht um Einnahmen aus den Mitgliedstaaten, die wie einzelstaatliche Beiträge berechnet werden. Derzeit stammen die Eigenmittel aus Zöllen, Agrarzöllen, Zuckerabgaben, der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage und der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf das Bruttonationaleinkommen (BNE).

  • Zölle Die Zölle werden an den Außengrenzen auf die Einfuhren erhoben. 1968 wurde, zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen, der Gemeinsame Zolltarif eingeführt. Die Zölle waren im Vertrag vom Rom als Einnahmen festgeschrieben worden, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) als erste für die Finanzierung der Ausgaben zugewiesen werden sollten. Seit 1988 sind die Zölle der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Bestandteil dieser Einnahmen.
  • Einnahmen aus dem Agrarsektor Die wichtigsten Einnahmen in dieser Kategorie sind die Agrarzölle, die ursprünglich als Agrarabschöpfungen bezeichnet wurden. Sie wurden 1962 eingeführt und durch den Beschluss vom 21. April 1970 auf die Gemeinschaft übertragen. Ursprünglich handelte es sich um Abgaben, die je nach den Preisen auf dem Weltmarkt und dem europäischen Markt schwankten. Seit der Umsetzung der multilateralen Handelsübereinkünfte (Uruguay-Runde, April 1994) in Gemeinschaftsrecht gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Agrarzöllen und Zöllen. Agrarzölle sind einfach Einfuhrzölle, die auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittstaaten erhoben werden.Dazu kommen die für die Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup zu entrichtenden Abgaben. Im Gegensatz zu den Abgaben auf die Agrareinfuhren handelt es sich hierbei um gemeinschaftsinterne Abgaben, die bei den Zuckererzeugern erhoben werden. Gemäß dem derzeit geltenden Eigenmittelbeschluss des Jahres 2000 können die Mitgliedstaaten 25 % des Betrags der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten einbehalten.
  • Mehrwertsteuer (MwSt.) Die MwSt.-Eigenmittel wurden durch den Beschluss vom 21. April 1970 geschaffen, da die traditionellen Eigenmittel für die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts nicht ausgereicht hätten. Da ihre Harmonisierung zusätzliche Zeit in Anspruch nahm, kam diese komplexe Einnahme erst 1980 erstmals zum Tragen. Sie ergibt sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf eine einheitlich bestimmte Bemessungsgrundlage. Von 1988 bis 1994 war die Bemessungsgrundlage auf 55 % des Bruttosozialprodukts (BSP) der Mitgliedstaaten begrenzt. Ab 1995 wurde diese Begrenzung für die Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts auf 50 % ihres BSP festgesetzt. Diese Begrenzung wurde in den Jahren 1995 bis 1999 schrittweise ausgedehnt und gilt seitdem für alle Mitgliedstaaten.Durch den Beschluss von 1970 wurde der maximale MwSt.-Abrufsatz auf 1 % einer bestimmten Bemessungsgrundlage begrenzt. Mit dem zweiten Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985 wurde der Satz ab 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt der Erweiterung um Spanien und Portugal, auf 1,4 % angehoben. Diese Erhöhung sollte die Finanzierung der Erweiterungskosten gewährleisten. Gleichwohl sah der vierte Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994 vor, dass zwischen 1995 und 1999 vor allem aus Gründen der Billigkeit schrittweise zu der Begrenzung auf 1 % zurückgekehrt werden sollte. Mit dem derzeit geltenden Eigenmittelbeschluss aus dem Jahr 2000 wurde schließlich der maximale MwSt.-Abrufsatz auf seinen aktuellen Wert von 0,5 % der harmonisierten und begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage gesenkt.
  • Bruttonationaleinkommen (BNE) Der Rat beschloss 1988 die Schaffung einer vierten Einnahme, die damals auf der Grundlage des BSP erhoben werden und an die Stelle der MwSt. als Einnahme zur Gewährleistung des Haushaltsausgleichs treten sollte. Mit dem Beschluss vom 24. Juni 1988 wurde die Obergrenze für die gesamten Eigenmittel auf einen Prozentsatz des BSP festgesetzt, der 1988 1,14 % und 1999 1,27 % betrug. Mit dem geltenden Eigenmittelbeschluss wird die Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) auf den Bereich des EU-Haushalts ausgedehnt. Im ESVG 95 wurde der Begriff des Bruttosozialprodukts (BSP) durch den Begriff des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt. Gemäß dem neuen Eigenmittelbeschluss wird also das BSP durch das BNE ersetzt, wenn es um Eigenmittelzwecke geht. Um jedoch die Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert beizubehalten, musste die Eigenmittelobergrenze, die als Prozentsatz des BNE der EU ausgedrückt wird, angepasst werden. Die neue Obergrenze beträgt 1, 24 % des BNE der EU.Die BNE-Einnahme erhält man dadurch, dass ein jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festzulegender Satz auf eine Bemessungsgrundlage angewandt wird, die der Summe der Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen entspricht. Die Einnahme berechnet sich als Differenz zwischen den Ausgaben und der Summe aller anderen Haushaltsmittel. Es handelt sich um eine ganz wesentliche Einnahme, da sie nicht nur den größten Teil des Haushalts finanziert, sondern auch für die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage, die Aufteilung der Finanzierung des Ausgleichsbetrags für das Vereinigte Königreich und die Obergrenze für den Gesamtbetrag der Eigenmittel maßgeblich ist, die die Gemeinschaft einziehen kann.

Die Mitgliedstaaten stellen der Union die Eigenmittel monatlich auf einem „Eigenmittelkonto" bereit, das die Kommission in der Regel bei den nationalen Zentralbanken eröffnet. Die traditionellen Eigenmittel werden monatlich gutgeschrieben, sobald sie erhoben sind. Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden der Kommission am ersten Werktag eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels ihres im Gemeinschaftshaushalt veranschlagten Betrages zur Verfügung gestellt. Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit der Zahlung von Agrarausgaben können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift der für die MwSt.- und/oder BNE-Eigenmittel veranschlagten Beträge im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen.

Sonstige Einnahmen Für den Teil des Haushalts, der nicht mit Eigenmitteln finanziert wird, werden weitere Einnahmen herangezogen: auf die Gehälter der Bediensteten der EU-Organe erhobene Steuern und sonstige Abzüge von diesen Gehältern, Bankzinsen, Beiträge von Drittländern zu bestimmten Gemeinschaftsprogrammen (z. B. im Forschungsbereich), Rückzahlungen nicht in Anspruch genommener Finanzhilfen der Gemeinschaft sowie Verzugszinsen. Darüber hinaus wird auf den Überschuss des vorhergehenden Haushaltsjahrs zurückgegriffen.

Die Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich

Der Europäische Rat von Fontainebleau beschloss 1984 die Einführung des Ausgleichs für das Vereinigte Königreich. Durch diesen Mechanismus erhält das Vereinigte Königreich einen Ausgleich in Höhe von 0,66 % seines negativen Nettosaldos. Die Finanzierung des Ausgleichs zu Gunsten des Vereinigten Königreichs wird auf die anderen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem BNE-Anteil aufgeteilt. Hierbei gelten Ausnahmeregelungen für Deutschland, Österreich, die Niederlande und Schweden, deren Anteile um drei Viertel gekürzt werden. Diese Summe wird zwischen den 22 anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

See also

Letzte Änderung: 04.09.2007

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