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Leitlinien zur Förderung des humanitären Völkerrechts

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Leitlinien zur Förderung des humanitären Völkerrechts

Die Europäische Union hat Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts in ihren Beziehungen zu Drittländern aufgestellt.

RECHTSAKT

Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts [Amtsblatt C 327 vom 23.12.2005].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruht, hat sich zum Ziel gesetzt, die Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts zu fördern.

In den Leitlinien werden die Instrumente aufgeführt, die der EU und ihren Organen und Einrichtungen zur Verfügung stehen, um die Beachtung des internationalen Völkerrechts durch Drittländer und nichtstaatliche Akteure in diesen Ländern zu fördern.

Das humanitäre Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht – auch als Kriegsvölkerrecht bezeichnet – dient dem Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen. Es enthält ferner Normen, mit denen die Mittel und Wege der Kriegsführung eingeschränkt werden sollen. Das humanitäre Völkerrecht, das sich auf internationale Übereinkommen und das Völkergewohnheitsrecht gründet, findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte zwischen Ländern, aber auch innerhalb einzelner Länder. Ferner gilt es für Besatzungssituationen, die sich aus einem bewaffneten Konflikt ergeben.

Dadurch unterscheidet es sich von den völkerrechtlichen Menschrechtsnormen, die sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten bewaffneter Konflikte für jeden Menschen gelten, der der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates untersteht. Jedoch können auf einen gegebenen Sachverhalt beide Regelwerke anwendbar sein.

Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen. Hierfür sind Einzelpersonen persönlich verantwortlich. Die Staaten müssen sicherstellen, dass mutmaßliche Täter im eigenen oder in einem anderen Land vor Gericht gestellt oder einem internationalen Strafgericht, wie z. B. dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), übergeben werden.

Operative Leitlinien

Um konkrete Maßnahmen zu ermöglichen, sehen die Leitlinien vor, dass Berichte und Evaluierungen erstellt und Handlungsempfehlungen abgegeben werden. Dies betrifft insbesondere Folgendes:

  • Es sollte ermittelt werden, in welchen Fällen die zuständigen EU-Einrichtungen das humanitäre Völkerrecht anzuwenden haben. Hierzu sind u. a. Beratungen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und den Vereinten Nationen sowie der Rückgriff auf die Dienste der Internationalen Ermittlungskommission (IHFFC) erforderlich. Bei Bedarf müssen sie klären, welche Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts ergriffen werden können, und entsprechende Maßnahmen empfehlen;
  • Die Leiter der EU-Missionen und der zivilen Einsätze der EU, die Befehlshaber der Militäreinsätze der EU und die Sonderbeauftragten der EU sollten in ihren Berichten über einen bestimmten Staat oder Konflikt auch auf die Frage eingehen, wie sie die Lage in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht einschätzen. Soweit möglich, sollte in derartigen Berichten auch analysiert werden, welche Maßnahmen die EU ergreifen könnte, und es sollten entsprechende Vorschläge unterbreitet werden;
  • Wenn der Ausbruch eines bewaffneten Konflikts zu befürchten ist, sollte die Arbeitsgruppe „Völkerrecht“ des Rates informiert werden. Gegebenenfalls könnte diese Gruppe damit beauftragt werden, Vorschläge für künftige Maßnahmen der EU vorzulegen.

Zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts verfügt die EU in ihren Beziehungen zu Drittländern über mehrere Handlungsmöglichkeiten:

  • den politischen Dialog, sowohl bei bewaffneten Konflikten als auch in Friedenszeiten;
  • allgemeine politische Erklärungen, in denen die Notwendigkeit deutlich gemacht wird, die Beachtung des humanitären Völkerrechts sicherzustellen;
  • Demarchen und öffentliche Stellungnahmen, in denen Verletzungen des humanitären Völkerrechts in einem Konflikt verurteilt werden;
  • restriktive Maßnahmen und Sanktionen gegen die Konfliktparteien;
  • Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen, insbesondere den Vereinten Nationen, den betroffenen regionalen Organisationen und dem IKRK;
  • Krisenbewältigungsoperationen, vor allem durch Feststellung von Tatsachen, die für den IStGH oder bei anderen Ermittlungen im Falle von Kriegsverbrechen von Nutzen sein können;
  • Maßnahmen der EU zur Förderung der Bekämpfung der Straflosigkeit, damit Kriegsverbrechen nicht ungesühnt bleiben und Drittländer ermutigt werden, eigene Strafvorschriften für die Verfolgung von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht zu erlassen;
  • Schulung und Ausbildung im humanitären Völkerrecht, insbesondere für Polizei- und Strafverfolgungsbeamte und Militärangehörige, sowie Finanzierung entsprechender Bildungsprogramme in Drittländern;
  • Auflagen für die Genehmigung von Waffenausfuhren. Im Europäischen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren ist vorgesehen, dass zunächst geprüft werden muss, inwieweit ein Staat das humanitäre Völkerrecht beachtet, bevor eine Genehmigung der Ausfuhr in diesen Staat erteilt wird.

Kontext

Diese Leitlinien ergänzen den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof sowie die Leitlinien der EU zu folgenden Themen: Dialoge im Bereich der Menschenrechte, Folter, Kinder und bewaffnete Konflikte sowie Schutz von Menschenrechtsverteidigern [FR].

Letzte Änderung: 10.06.2008

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