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Neue Funktionen für das SIS im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

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Neue Funktionen für das SIS im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

Diese beiden Rechtsakte sollen einige Regelungen des Übereinkommens von Schengen von 1990 ändern und für das Schengener Informationssystem (SIS) einige neue Funktionen zur wirksameren Bekämpfung terroristischer Anschläge einführen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung.

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung.

ZUSAMMENFASSUNG

Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Laeken hatten sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen den auf die Terrorismusbekämpfung spezialisierten Dienststellen zu verstärken und eine gemeinsame Definition der terroristischen Straftatbestände zu finden (siehe Punkt 17 der Schlussfolgerungen). Im Juni 2002 hat der Rat einen Rahmenbeschluss angenommen, der auf eine Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften zu den Straftatbeständen und Sanktionen für terroristische Straftaten abzielt.

Darüber hinaus erscheint eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des SIS erforderlich, um eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen Stellen wie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die im Übrigen durch die vorliegenden Massnahmen Zugriff auf eine begrenzte Zahl von Datenkategorien des SIS erhalten.

Diese Verordnung und dieser Beschluss, die auf Initiative Spaniens hin angenommen wurden, sollen mit der Einführung neuer Funktionen die Nutzung des SIS I als hilfreiches Instrument gegen illegale Einwanderung, Kriminalität und Terrorismus verbessern.

Gegenwärtig erlaubt das SIS den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Zugriff auf Informationen zu bestimmten Kategorien von Personen und Sachen. Es ist also wesentliches Element einer guten Funktionsweise des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. In dieser Hinsicht trägt es zur Durchführung der Bestimmungen sowohl bezüglich des freien Personenverkehrs (Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) als auch bezüglich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des Vertrags über die Europäische Union) bei.

Gemäß Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 hat das Schengener Informationssystem zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten.

Da manche Bestimmungen des Schengener Übereinkommens von 1990 gleichzeitig für diese beiden Ziele zur Anwendung kommen sollen, sind diese Bestimmungen in identischem Wortlaut mittels parallel angenommener, auf jedem der Verträge beruhender Rechtsakte zu ändern. Die diesbezüglichen Änderungen der Regelungen des Schengen-Besitzstands im Hinblick auf das SIS betreffen zwei Teile:

  • Die vorliegende Verordnung auf der Rechtsgrundlage von Artikel 62, 63 und 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
  • den vorliegenden Beschluss des Rates auf Grundlage von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union.

Die vorliegenden Rechtsakte stellen keinesfalls einen Vorgriff auf die künftige Einführung des SIS der zweiten Generation, des so genannten „SIS II", dar, die sich im Hinblick auf die Erweiterung und angesichts der Fortschritte auf dem Gebiet der neuen Technologien als notwendig erweist. Einige Regelungen werden bereits angewandt.

Die wichtigsten Änderungen, die durch die Verordnung und den Beschluss am SIS eingeführt werden, betreffen

  • den Zugriff von Europol und den nationalen Mitgliedern von Eurojust auf die Daten im Schengener Informationssystem;
  • die Erweiterung der Liste der Kategorien abhanden gekommener Sachen, die Gegenstand einer Meldung sein können: Hinzugefügt wurden Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Aufenthaltstitel, Eintragungsbescheinigungen (diese Kategorie wurde durch die Verordnung 1160/2005 eingeführt) sowie Zahlungsmittel.

Um den für den Austausch von den Mitgliedstaaten benannten Stellen zusätzliche Informationen über eine Rechtsgrundlage zu geben und Regeln für das Löschen ihrer Daten festzulegen, betreffen weitere Änderungen:

  • den Zugriff der nationalen Justizbehörden, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, auf das SIS;
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jede Übermittlung von personenbezogenen Daten zu protokollieren (an Stelle der derzeitigen Bestimmung, die lediglich die Protokollierung jeder zehnten Übermittlung vorschreibt) sowie die Verlängerung des Aufzeichnungszeitraums für mindestens drei Jahre;
  • die Festlegung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für die Existenz und die Arbeitsweise der SIRENE-Stellen (133020?) (Supplementary Information REquest at National Entry oder SIRENE-Netz);
  • die Festlegung der Archivierungsregeln für die SIRENE-Dateien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 871/2004

20.05.2004

-

ABl. L 162 vom 30.04.2004

Beschluss 2005/211/JI

24.02.2005

-

ABl. L 68 vom 15.03.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung [Amtsblatt L 158 vom 21.6.2005]

Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung [Amtsblatt L 271 vom 15.10.2005]

Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung [Amtsblatt L 273 vom 19.10.2005]

Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung [Amtsblatt L 273 vom 19.10.2005]

Beschluss 2005/719/JI sieht vor, dass die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 871/2004, die die Dauer der Datenspeicherung betrifft, ab dem 15. Oktober 2005 gilt.

Beschluss 2005/727/JI sieht vor, dass die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 871/2004, die die Pflicht zur Protokollierung jeder Übermittlung personenbezogener Daten im nationalen Teil des Schengener Informationssystems betrifft, ab dem 15. Oktober 2005 gilt.

Beschluss 2005/728/JI sieht vor, dass die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 871/2004, die die Pflicht zur Protokollierung jeder Übermittlung personenbezogener Daten im nationalen Teil des Schengener Informationssystems betrifft, ab dem 1. Januar 2006 gilt.

Letzte Änderung: 17.04.2006

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