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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: Vorläufige Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen: Vorläufige Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit

1) ZIEL

Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der schweren und insbesondere der organisierten Kriminalität.

2) RECHTSAKT

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2000 über die Einrichtung einer vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit [Amtsblatt L324 vom 21.12.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Wie der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere festgestellt hat, erfordert eine engere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität entsprechend den Artikeln 29 und 31 EU-Vertrag die Annahme von Maßnahmen auf Ebene der Union zur Erleichterung der Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der schweren Kriminalität.

Der Beschluss des Rates zur Einrichtung einer "vorläufigen Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit" stellt einen wichtigen Schritt zur Erreichung dieser Zielsetzung dar.

Die vorläufige Stelle verfolgt bei ihrer Tätigkeit folgende Ziele:

  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der schweren Kriminalität, insbesondere im Falle der organisierten Kriminalität;
  • Förderung und Verbesserung der Koordinierung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Ersuchen und Informationen, die gemäß anderer im Rahmen der Verträge angenommener Rechtsakte übermittelt werden.

Die vorläufige Stelle unterstützt den Rat und die Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen zur Einrichtung der Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit "Eurojust".

Die vorläufige Stelle setzt sich aus einem Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamten je Mitgliedstaat mit gleichwertigen Befugnissen zusammen. Die Mitglieder nehmen die Verbindungsfunktionen wahr, die zur Verwirklichung der Ziele der vorläufigen Stelle erforderlich sind.

Die Mitglieder können Dienstreisen in einen Mitgliedstaat unternehmen, dessen Behörden eine Ermittlung durchführen, oder an jedem anderen Ort zusammentreten.

Die Mitglieder erleichtern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Die Koordinierung kann zur Prüfung von Lösungen für die Einleitung und Durchführung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen beitragen. Die Mitglieder unterstützen im Rahmen des Möglichen die Koordinierung und Leitung der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

Die vorläufige Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit ist am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Beschluss es des Rates über die Einrichtung von Eurojust aufgehoben worden.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 19.03.2002

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