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Freier Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

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Freier Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

1) ZIEL

Erleichterung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Staatsangehörige aus Drittstaaten, die über ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen.

2) MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT

Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt.

3) INHALT

1. Ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (das Staatsangehörigen aus Drittstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten ausgestellt wird) berechtigte in der Vergangenheit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat. Ein solches Visum ermöglichte es seinem Inhaber, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um sich in dem Mitgliedstaat niederzulassen, der das Visum ausgestellt hat.

2. Diese Verordnung zielt darauf ab, den freien Verkehr von Inhabern eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt dadurch zu erleichtern, dass dieses Visum gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, sofern es unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erteilt wurde, die das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vorsieht. Das bedeutet, dass das durch den Aufenthaltstitel verliehene Recht, sich frei zu bewegen, gewissermaßen von vornherein gewährt wird, weil sich die Ausstellung des Aufenthaltstitels bisweilen dadurch verzögert, dass die Herstellung des Dokuments einige Zeit in Anspruch nimmt.

3. Der Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt kann sich also in den Ländern, die an der Weiterentwicklung des Schengen -Besitzstands beteiligt sind, während drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung dieses Visums, frei bewegen.

4. Das Übereinkommen von Schengen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion werden entsprechend geändert.

5. Nach den dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokollen über die Position Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs

  • beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung;
  • beteiligt sich Dänemark derzeit zwar nicht an der Annahme der Verordnung, entscheidet aber binnen sechs Monaten darüber, ob es die Verordnung in einzelstaatliches Recht umsetzt.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

6) quellen

Amtsblatt L 150 vom 6.6.2001

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahme der kommission

Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen.

[Amtsblatt L 150 vom 6.6.2001]

Letzte Änderung: 08.09.2005

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