EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Das Bildspeicherungssystem FADO

Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Das Bildspeicherungssystem FADO

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems

WAS IST DER ZWECK DIESER GEMEINSAMEN MASSNAHME?

Sie richtet ein internetbasiertes Bildspeicherungssystem der Europäischen Union (EU) mit dem Namen FADO („False and Authentic Documents Online“ = gefälschte und echte Dokumente online) ein. Dies ermöglicht den raschen Austausch von Abbildungen von echten, gefälschten und verfälschten Dokumenten zwischen EU-Ländern, um die Bekämpfung von Dokumenten- und Identitätsbetrug zu erleichtern.

Die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI wird aufgehoben und in einigen Jahren durch Verordnung (EU) 2020/493 (siehe Zusammenfassung) ersetzt. Die vorhandenen Informationen wurden jedoch bereits auf das neue FADO-System übertragen, das von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das System ist vielsprachig, benutzerfreundlich gestaltet und basiert auf einer äußerst strikten Kodifizierung, um Standardisierung und Sicherheit der Informationen sicherzustellen.
  • Eine Zentralstelle in jedem beteiligten Land ist mit dem Generalsekretariat des Rates der EU verbunden, jedoch steht es jedem EU- und Schengen-Land frei, das System zu kopieren oder für die sichere interne Datenverteilung ein eigenes System zu entwickeln.
  • Das System stellt sicher, dass die Informationen rasch an die nationalen Zentralstellen übermittelt werden können.
  • Die Errichtung des EU-Systems hindert die EU-Länder nicht daran, eigene nationale Systeme zu schaffen, um die Bedürfnisse der einzelstaatlichen Grenzdienste und der mit der Überprüfung der Dokumente beauftragten internen Dienststellen zu erfüllen.
  • Das System wurde im Besonderen geschaffen, um Folgendes zu ermöglichen:
    • Betrachten gezoomter Abbildungen von Dokumenten, sofern dies erforderlich ist;
    • Vergleich von Original und verfälschtem Dokument auf dem Bildschirm;
    • Zugriff auf Informationen zu Fälschungs- und Sicherheitstechniken;
    • Querverweise, damit Nutzer sehr schnell die gesuchten Informationen auffinden können;
    • Benachrichtigungen bezüglich spezieller gefälschter Dokumente.
  • Den Dokumenten der EU-Länder und den Dokumenten von Drittländern, aus denen regelmäßig eine Zuwanderung festzustellen ist, wird Vorrang eingeräumt.
  • Am 1. Dezember 2014 hat das Vereinigte Königreich (1) der Europäischen Kommission seine Absicht mitgeteilt, sich im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit weiterhin an der Gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen. Dies wurde durch den Beschluss 2014/858/EU der Kommission bestätigt.

Aufhebung

Die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI wird durch die Verordnung (EU) 2020/493 aufgehoben.

WANN TRITT DIESE GEMEINSAME MASSNAHME IN KRAFT?

Sie ist am 10. Dezember 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die steigende Zahl echter und gefälschter Reise-, Identitäts- und sonstiger Begleitdokumente wie Reisepässe, Aufenthaltstitel und Visa sowie die immer ausgefeilteren Fälschungstechniken sorgen dafür, dass die Instrumente zur Bekämpfung von Dokumenten- und Identitätsbetrug durch einen schnellen und effizienten Informationsaustausch ergänzt werden müssen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4-7)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss der Kommission 2014/858/EU vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 6-9)

Beschluss 2000/261/JI des Rates vom 27. März 2000 zur Verbesserung des Informationsaustausches zur Bekämpfung von Totalfälschungen von Reisedokumenten (ABl. L 81 vom 1.4.2000, S. 1-3)

Letzte Aktualisierung: 20.05.2020



(1) Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zum 1. Februar 2020 zu einem Drittland (Nicht-EU-Land).

Top