EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Programm OISIN II

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Programm OISIN II

1) ZIEL

Gewährleistung der Kontinuität des Programms OISIN, dessen Laufzeit am 19. Dezember 2000 endete.

2) RECHTSAKT

Beschluss des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) [Amtsblatt L 186 vom 7.7.2001].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieses Beschlusses ist die Weiterführung des Programms Oisin vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Das Programm soll den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einen besseren Einblick in die Arbeitsmethoden und Sachzwänge der entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten vermitteln. An den Projekten können auch Verantwortliche aus den beitrittswilligen Ländern teilnehmen, um sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union vertraut zu machen.

Als "Strafverfolgungsbehörden" gelten alle öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind. Für eine Kofinanzierung kommen ausschließlich Projekte in Frage, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Im Rahmen des Programms können spezielle Maßnahmen, die in Bezug auf die Programmschwerpunkte von besonderem Interesse sind, sowie ergänzende Maßnahmen (Seminare, Informationskampagnen, Sachverständigensitzungen) finanziert werden.

Das Programm umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen:

  • Aus- und Fortbildung;
  • Austausch und Praktika;
  • Studien und Forschungsarbeiten;
  • Begegnungen und Seminare;
  • Verbreitung im Rahmen des Programms erzielter Ergebnisse.

Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verantwortlich. Sie arbeitet ein jährliches Arbeitsprogramm mit Einzelzielen und Schwerpunktthemen aus.

Die Kommission bewertet die Projektvorschläge. Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte legt sie unter anderem folgende Kriterien zugrunde: europäische Ausrichtung, Beteiligung beitrittswilliger Länder, Vereinbarkeit mit anderen Kooperationsprojekten und Qualität des Projekts (Konzeption und Präsentation der erwarteten Ergebnisse).

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (OISIN-Ausschuss), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie kann zu Informationstreffen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden, Vertreter der beitrittswilligen Länder einladen.

Die Kommission nimmt jährlich eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen vor. Außerdem übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms. Der erste Bericht wird vor dem 31. Juli 2002 vorgelegt.

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

4) weitere arbeiten

5) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 07.07.2001

Top