EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Besteuerung von Zinserträgen

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Besteuerung von Zinserträgen

Die Europäische Union (EU) möchte dafür sorgen, dass die in einem EU-Land erzielten Zinserträge natürlicher Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen EU-Land gemäß der Rechtsvorschriften dieses anderen EU-Landes ordnungsgemäß besteuert werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen des sog. Steuerpakets zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs, nahm die EU 2003 eine Richtlinie zur Verringerung bestehender Verzerrungen bei der effektiven Besteuerung von Zinserträgen an.

Die Richtlinie soll ermöglichen, dass Zinszahlungen, die in einem EU-Land zugunsten von natürlichen Personen mit Steuerwohnsitz in einem anderen Land (wirtschaftliche Eigentümer), gezahlt wurden, gemäß der Rechtsvorschriften dieses anderen Landes effektiv besteuert werden.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt. Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen bleiben unberührt. Räumlich gilt die Richtlinie für Zinszahlungen durch eine Zahlstelle, sprich einem Wirtschaftsbeteiligten (z. B. eine Finanzinstitution, eine Bank oder ein Investmentfonds), der wirtschaftlichen Eigentümern Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht und im Territorium der EU niedergelassen ist. Jegliche in einem EU-Land niedergelassene Einrichtung dieser Art, an die eine Zinszahlung geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Rahmen dieser Richtlinie als Zahlstelle. Somit ist die Zahlstelle das letzte Glied in der Kette von zwischengeschalteten Stellen. Über sie erfolgen auf direktem Wege die Zinszahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer.

ALLGEMEINES SYSTEM: INFORMATIONSAUSTAUSCH

Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte

Wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen in einem anderen EU-Land ansässig ist als dem EU-Land der Zahlstelle, ist die Zahlstelle gemäß der Richtlinie verpflichtet, der zuständigen Behörde des EU-Landes ihrer Niederlassung gewisse Mindestinformationen zu erteilen, wie Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Namen und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, sowie Auskünfte zur Zinszahlung.

In den Mindestauskünften, die durch die Zahlstelle übermittelt werden müssen, sind die Zinsen nach der in der Richtlinie genannten Zinsarten getrennt aufzuführen. Die EU-Länder können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung zum Beispiel auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge beschränken.

Automatische Auskunftserteilung

Gemäß dieser Richtlinie muss die zuständige Behörde des EU-Lands, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, der zuständigen Behörde des EU-Lands, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, die genannten Informationen mindestens einmal jährlich mitteilen. Diese Mitteilung hat binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des EU-Lands, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, zu erfolgen.

DIE NEUEN AB DEM 1.1.2016 GELTENDEN VORSCHRIFTEN

Es stellte sich heraus, dass bestimmte Finanzinstrumente, die verzinslichen Wertpapieren gleichwertig sind, und bestimmte indirekte Formen des Eigentums an verzinslichen Wertpapieren von der Richtlinie 2003/48/EG nicht erfasst waren. Infolgedessen wurde eine neue Richtlinie angenommen: Richtlinie 2014/48/EU, die von den EU-Ländern bis zum 1.1.2016 umgesetzt werden muss, um somit dieser Situation entgegenzuwirken.

Die Zielsetzung der Richtlinie lautet:

  • Verstärkung bestehender Vorschriften zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen, um den EU-Ländern eine bessere Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung zu ermöglichen;
  • Förderung eines transparenten Ansatzes auf der Grundlage einer verpflichtenden Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden, wodurch vermieden wird, dass die Richtlinie von natürlichen Personen durch eine zwischengeschaltete rechtliche Einrichtung (z. B. eine Stiftung) oder Rechtsvereinbarung (z. B. ein Trust) mit Sitz in einem Land außerhalb der EU umgangen wird, die keine effektive Besteuerung aller von dieser Richtlinie erfassten Erträge von Finanzprodukten dieser rechtlichen Einrichtung/Rechtsvereinbarung gewährleisten;
  • Verbesserung der Vorschriften um zu vermeiden, dass natürliche Personen diese Richtlinie durch eine zwischengeschaltete rechtliche Einrichtung (z. B. eine Stiftung) oder Rechtsvereinbarung (z. B. ein Trust) mit Sitz in einem EU-Land umgehen. Diese Vorschriften beinhalten die Notifizierung vonseiten dieser rechtlichen Einrichtung/ Rechtsvereinbarung;
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie zur Einbeziehung von Finanzprodukten mit ähnlichen Merkmalen wie Forderungen (zum Beispiel Sicherheiten mit einer festen/garantierten Rendite und bestimmte Lebensversicherungsprodukte), die jedoch rechtlich nicht als solche klassifiziert werden;
  • Berücksichtigung aller Erträge aus Investmentfonds, die innerhalb und außerhalb der EU vereinnahmt wurden, zusätzlich zu Erträgen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die entsprechend der Richtlinie 85/611/EEC (OGAW) zugelassen wurden und bereits in der derzeitigen Richtlinie berücksichtigt sind.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/48/EG

16.7.2003

31.12.2003

ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 33-48

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2014/48/EU

15.4.2014

1.1.2016

ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50-78

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/48/EG wurden in den Grundtext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 25.01.2015

Top