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Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität

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Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität

Die Rahmenrichtlinie legt die Grundsätze einer gemeinsamen Strategie zur Erreichung der folgenden Ziele fest: Beschreibung von Zielen für die Luftqualität, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern, Bewertung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten, Aufklärung der Öffentlichkeit, unter anderem durch Festlegung von Alarmschwellen sowie Verbesserung der Luftqualität, wenn diese nicht zufrieden stellend ist.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Luftqualität in der Gemeinschaft legt diese Richtlinie Grundsätze zur Erreichung folgender Ziele fest:

  • Festlegung von Luftqualitätszielen *;
  • Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität;
  • Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen über die Luftqualität.

Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlich.

Das Europäische Parlament und der Rat legen für die nachfolgend genannten Schadstoffe * Grenzwerte * und Alarmschwellen * fest (siehe Abschnitt „Weitere Maßnahmen"), und zwar

Die Luftqualität wird im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überwacht. Diese Beurteilung kann auf verschiedene Weisen erfolgen: durch Messung, durch Modellrechnungen, durch eine Kombination der beiden Verfahren oder durch Schätzung. Eine solche Beurteilung ist vorgeschrieben in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern und in Gebieten, in denen sich die Konzentrationen den Grenzwerten nähern.

Bei Überschreitung der Grenzwerte erarbeiten die Mitgliedstaaten ein Programm, aufgrund dessen die Grenzwerte binnen einer festgelegten Frist erreicht werden können. Dieses Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muss, umfasst mindestens die folgenden Angaben:

  • den Ort der Grenzwertüberschreitung;
  • die Art und Beurteilung der Verschmutzung;
  • den Ursprung der Verschmutzung.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Schadstoffwerte die Grenzwerte überschreiten.

Bei Überschreitung der Alarmschwellen informieren die Mitgliedstaaten die Bevölkerung und übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen (Schadstoffkonzentrationen, Dauer des Alarms usw.).

Liegen die Schadstoffwerte in bestimmten geografischen Gebieten und Ballungsräumen unterhalb der Grenzwerte, so müssen die Mitgliedstaaten diese dort auch unter den Grenzwerten halten.

Die Richtlinie enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen und Berichten über Schadstoffkonzentrationen in betroffenen Gebieten.

Hintergrund

Die Richtlinie fügt sich ein in das 1992 verabschiedete Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das insbesondere die Festsetzung langfristiger Luftqualitätsziele empfiehlt. Sie ergänzt die bestehenden europäischen Vorschriften in Bezug auf die Verbesserung der Luftqualität: die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub, die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft, die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid und die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon. Die Richtlinie 2008/50/EG hebt die vorliegende Richtlinie mit Wirkung ab 11. Juni 2010 auf und ersetzt sie.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Luft: die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz;
  • Schadstoff: jeder vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierter Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
  • Grenzwert: ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht überschritten werden darf;
  • Alarmschwelle: ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/62/EG

21.11.1996

21.6.1998

ABl. L 296 vom 21.11.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Richtlinie 2008/50/EG

11.6.2008

10.6.2010

ABl. L 152 vom 11.6.2008

VERWANDTE RECHTSAKTE

Einzelrichtlinien

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft [Amtsblatt L 23 vom 26.1.2005]

Diese Richtlinie ist der letzte Schritt bei der Neufassung der europäischen Rechtsvorschriften über Schadstoffe, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, die mit der Rahmenrichtlinie 96/62/EG begann.

Da es sich bei den genannten Substanzen um Krebs erregende Stoffe handelt, für die keine eindeutigen Grenzwerte in Bezug auf gesundheitsschädliche Wirkungen existieren, zielt diese Richtlinie darauf ab, die Exposition grundsätzlich möglichst gering zu halten. Sie legt keine Grenzwerte für Emissionen polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) fest. Stattdessen wird Benzo-a-pyren als Indikator für das Krebsrisiko dieser Schadstoffe ausgewählt und wird für diese Substanz ein nach Möglichkeit einzuhaltender Zielwert festgelegt. Außerdem bestimmt die Richtlinie die Methoden und Kriterien zur Bewertung der Konzentrationen und der Ablagerung der genannten Stoffe und garantiert, dass ausreichend Informationen erfasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft [Amtsblatt L 67 vom 9.3.2002]

Es handelt sich um die dritte Einzelrichtlinie zur Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie 96/62/EG. Diese Richtlinie hat folgende Ziele:

  • Festlegung von langfristigen Zielen (Anhang I, Punkt III der Richtlinie), Zielwerten für 2010 (Anhang I, Punkt III), einer Alarmschwelle und einer Informationsschwelle (Anhang II, Punkt I) für Ozonkonzentrationen in der Luft in der Gemeinschaft;
  • Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Konzentrationen von Ozon in der Luft;
  • Sicherstellung der Erlangung ausreichender Informationen über die Ozonwerte in der Luft und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit;
  • Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Luftqualität;
  • Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Ozonwerte.

Die in der Richtlinie festgelegten langfristigen Ziele berücksichtigen die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für Ozon. Werden die Zielwerte nicht eingehalten, müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne zur Verringerung des Ozongehalts der Luft erstellen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor, gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen. Die Mitgliedstaaten müssen dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003 nachkommen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Richtlinie 92/72/EWG aufgehoben.

Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft [Amtsblatt L 313 vom 13.12.2000]

Diese Richtlinie, die zweite Einzelrichtlinie, zielt darauf ab, die Bestimmungen über die Grenzwerte der Richtlinie 96/62/EG durch spezifische Grenzwerte für zwei Schadstoffe (Benzol und Kohlenmonoxid) zu ergänzen. Der Grenzwert für Benzol wird auf 5 µg/m³ ab dem 1. Januar 2001 und für Kohlenmonoxid auf 10 mg/m³ ab dem 1. Januar 2010 festgelegt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit routinemäßig über die Konzentrationen dieser beiden Substanzen in der Luft zu informieren. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens bis zum 13. Dezember 2002 umgesetzt haben.

Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft [Amtsblatt L 163 vom 29.6.1999]

Es handelt sich um die erste Einzelrichtlinie der Rahmenrichtlinie 96/62/EG.

Durchführungsmaßnahmen

Entscheidung 2004/461/EG [Amtsblatt L 156 vom 30.4.2004]

Entscheidung der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist.

Berichtigung [Amtsblatt L 202 vom 7.6.2004]

Entscheidung 2004/279/EG [Amtsblatt L 87 vom 25.3.2004]

Entscheidung der Kommission vom 19. März 2004 über Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft

Entscheidung 2004/224/EG [Amtsblatt L 68 vom 6.3.2004]

Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe.

Letzte Änderung: 10.11.2005

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