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Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (ex-Artikel 81 Absatz 3 EGV)

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (ex-Artikel 81 Absatz 3 EGV)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags

WAS IST DER ZWECK DER MITTEILUNG?

  • Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) verbietet Handelspraktiken zwischen den EU-Ländern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken könnten. In den Leitlinien der Europäischen Kommission wird jedoch anerkannt, dass einige restriktive Vereinbarungen zu wirtschaftlichen Vorteilen führen können, die die negativen Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung überwiegen.
  • Die Leitlinien enthalten eine Auslegung, wie Ausnahmen festgelegt werden können, und geben Hinweise zur Art der Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 in den Einzelfällen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensverbänden oder abgestimmte Praktiken, die den Handel zwischen EU-Ländern beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verzerren könnten. In Artikel 101 Absatz 3 wird anerkannt, dass einige restriktive Vereinbarungen objektive wirtschaftliche Vorteile bringen können, die die negativen Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung überwiegen, und befreit diese Vereinbarungen von diesen Verboten.

Artikel 101 Absatz 3 kann im Einzelfall oder auf Kategorien von Vereinbarungen und abgestimmten Praktiken durch Blockfreistellungsverordnung angewendet werden.

Die Leitlinien konzentrieren sich auf Einzelfälle und sehen vor, dass jede der vier Bedingungen die Bestimmungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 hinsichtlich ihrer Anwendung erfüllt.

Diese 4 Bedingungen lauten:

  • es muss ein Beitrag zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs von Waren oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts vorliegen;
  • den Verbrauchern muss ein angemessener Anteil an den daraus folgenden Vorteilen zugutekommen;
  • die Einschränkungen müssen für die Erreichung dieser Ziele von wesentlicher Bedeutung sein; und
  • die Vereinbarung darf den Parteien keine Möglichkeit geben, den Wettbewerb auszuschalten in Bezug auf wesentliche Elemente der betreffenden Produkte.

WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?

Sie ist am 27. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97-118)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020

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