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Guidelines on the application of Article 101(3) TFEU (formerly Article 81(3) TEC)
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (ex-Artikel 81 Absatz 3 EGV)
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (ex-Artikel 81 Absatz 3 EGV)
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV (ex-Artikel 81 Absatz 3 EGV)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags
WAS IST DER ZWECK DER MITTEILUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Entscheidungen von Unternehmensverbänden oder abgestimmte Praktiken, die den Handel zwischen EU-Ländern beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verzerren könnten. In Artikel 101 Absatz 3 wird anerkannt, dass einige restriktive Vereinbarungen objektive wirtschaftliche Vorteile bringen können, die die negativen Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung überwiegen, und befreit diese Vereinbarungen von diesen Verboten.
Artikel 101 Absatz 3 kann im Einzelfall oder auf Kategorien von Vereinbarungen und abgestimmten Praktiken durch Blockfreistellungsverordnung angewendet werden.
Die Leitlinien konzentrieren sich auf Einzelfälle und sehen vor, dass jede der vier Bedingungen die Bestimmungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 hinsichtlich ihrer Anwendung erfüllt.
Diese 4 Bedingungen lauten:
WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?
Sie ist am 27. April 2004 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Siehe auch:
HAUPTDOKUMENT
Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97-118)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 29.05.2020