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Preisgestaltung: Interoperabilität der Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung in Europa

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Preisgestaltung: Interoperabilität der Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung in Europa

Die Richtlinie legt eine Strategie für die Konvergenz der Interoperabilität der Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung fest, die den Verkehrsfluss und die Gebührenerhebung, insbesondere für Abonnenten, Lastkraftwagen und Reisebusse, erleichtern soll.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäisches Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 21. Dezember 1998 über die europaweite Interoperabilität der Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung [KOM(1998) endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung bieten die Möglichkeit einer flexibleren Tarifierung der Straßenbenutzungsgebühren und ermöglichen den Einsatz der Anlastung von Wegekosten zur besseren Nutzung der Infrastrukturen. Dabei muß jedoch die Interoperabilität dieser Systeme im grenzüberschreitenden Verkehr gewährleistet werden, damit nicht neue Hindernisse auf den europäischen Verkehrswegen geschaffen werden. Dank der Interoperabilität sollten sich die Verkehrsteilnehmer überall in der Union frei bewegen können, ohne sich auf von einem Land zum anderen unterschiedliche Gebührenerhebungsysteme einstellen zu müssen und ohne beim Wechsel in andere Gebührenerhebungsgebiete zusätzliche technische Geräte zu benötigen. Das bedeutet nicht, daß es nur einen einzigen Anbieter geben wird, sondern die verschiedenen Systeme sollen technisch so kompatibel sein, daß Unterbrechungen bei der Entrichtung der Gebühren auf den einzelnen Straßenabschnitten der Union vermieden werden können. Die Interoperabilität ist also aus der Sicht des Binnenmarkts und der Verkehrspolitik sowie der Entwicklung der Informationsgesellschaft von Bedeutung.

In dieser Mitteilung werden die der Interoperabilität der elektronischen Gebührenerhebungssysteme entgegenstehenden Hindernisse untersucht und Empfehlungen vorgelegt, um ein angemessenes Niveau der Interoperabilität auf europäischer Ebene zu erzielen.

Zu lösende Probleme

Die erste große Herausforderung ist die technische Interoperabilität. Bestehende elektronische Gebührensysteme auf Autobahnen verwenden die dedizierte Nahbereichskommunikation (DSRC- Dedicated Short Range Communication) zwischen straßenseitigen Einrichtungen und Fahrzeug. Als Alternative wird ein auf Satelliten- (GNSS - Global Navigation Satellite System) und Mobiltelefontechnologie (GSM) beruhendes System erwogen.

Als erste Aufgabe sollten gemeinsame Mindestfunktionalitäten für die Systeme festgelegt werden, so daß die zugelassenen Abonnenten ihre Gebühren mit dem selben Zahlungsmittel und den gleichen Bordgeräten auf den Netzen aller Betreiber des Systems entrichten können.

Die zweite große Herausforderung ist die vertragliche Interoperabilität. Das Bestehen interoperabler Geräte muß ergänzt werden durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Infrastrukturbetreibern. Auch hierbei sollte das Konzept der gemeinsamen Mindestfunktionalitäten angewandt werden.

In diesem Zusammenhang wird in der Mitteilung empfohlen, dass im Rahmen der EU-Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern gemeinsame Mindestfunktionalitäten festgelegt werden, wobei vor allem der grenzüberschreitende Verkehr von Lkw und Reisebussen zu berücksichtigen ist. Diese gemeinsamen Mindestfunktionalitäten sollten in einer gemeinsamen Absichtserklärung festgehalten werden, auf die um Interoperabilität bemühte Betreiber dann in ihren Verträgen zurückgreifen können.

Die nationalen und europäischen Normenorganisationen sollten ihrerseits die Arbeiten zur Normung von DSRC-Verbindungen und anderer Systeme, beispielsweise der Satellitentechnik oder der Mobilfunksysteme zum Abschluß bringen.

Eine wichtige Frage betrifft die Behandlung von Fahrzeugen ohne Bordgeräte, d. h. Fahrzeuge, die überhaupt nicht ausgerüstet sind, und Fahrzeuge mit Bordgeräten, die im betreffenden Konzessionsgebiet nicht einsetzbar sind.

In diesem Zusammenhang weist die Mitteilung darauf hin, dass es nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft jedem Staat freistehen sollte, nach seinen besonderen Gegebenheiten, seinem Straßennetz und den Verkehrsbedingungen zu entscheiden, wie er nicht ausgerüstete Benutzer einbeziehen möchte.

Was die Einteilung der Fahrzeuge in verschiedene Kategorien angeht, sollten bestimmte gemeinsame Klassifizierungsparameter der Fahrzeuge vereinbart werden, da die elektronischen Gebührenerhebungssysteme die Fahrzeugkategorien erkennen müssen, um den für die gebührenpflichtige Strecke geltenden Tarif anwenden zu können.

Daher sollten die Betreiber im Rahmen der Verhandlungen bestimmte gemeinsame Klassifizierungsparameter festlegen.

Hinsichtlich der Probleme in Verbindung mit der eigentlichen Gebühreneinziehung wird die Kommission die Festlegung eines allgemeinen Rahmens auf EU-Ebene untersuchen, der die grenzüberschreitende Verfolgung von Kraftfahrern, die sich der Entrichtung der Gebühren entzogen haben, über die nationalen Grenzen hinaus ermöglicht und entweder bilateralen Vereinbarungen zugrundegelegt wird oder diese ergänzen könnte. Die nationalen Behörden müssen ihrerseits die Beziehungen zwischen den für den Einzug nicht entrichteter Gebühren zuständigen Stellen und innerstaatlichen Datenbanken für Zulassungsdaten stärken, um die grenzüberschreitende Verfolgung zu erleichtern.

Die Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz können ebenfalls ein bedeutendes Hindernis bei der Verwirklichung der Interoperabilität der Systeme darstellen. Die Kommission geht zunächst davon aus, dass die allgemeinen Regeln über den Datenschutz und den Schutz numerischer Daten Anwendung finden müssen und ausreichend sind, solange sich nichts Gegenteiliges herausstellt. Dennoch sollten die innerstaatlichen Behörden und die Betreiber überlegen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Angesichts der derzeitigen Unterschiede bei den in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Technologien muß der Interoperabilität unbedingt eine Konvergenzstrategie in mehreren Phasen vorangehen. Während dieser aufeinanderfolgenden Phasen sollen die Interoperabilität für eine steigende Zahl von Funktionen gewährleistet und die genannten Probleme schrittweise überwunden werden.

Zu ergreifende Maßnahmen

Vor diesem Hintergrund werden in dieser Mitteilung die wichtigsten Maßnahmen der ersten (für den Zeitraum 1998-2000 vorgesehenen) Phase festgelegt, die die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden, den Konzessionären und den Normenorganisationen treffen wird.

Diese Maßnahmen können wie folgt zusammengefaßt werden:

  • Festlegung und Vereinbarung gemeinsamer Mindestfunktionalitäten für die Geräte im Bereich der EU;
  • um diese Funktionalitäten einsetzen zu können, sollte das CEN (Europäisches Komitee für Normung) seine Arbeiten im Bereich der Systeme zur elektronischen Gebührenerhebung abschließen und die in den Bereichen der dedizierten Nahbereichskommunikation (DSRC) und der anderen erforderlichen Bereiche noch ausstehenden Normen ausarbeiten, validieren und annehmen;
  • die Kommission wird alle beteiligten Akteure dabei unterstützen, die Arbeiten über die vertragliche Interoperabilität abzuschließen;
  • die Kommission wird untersuchen, wie die grenzüberschreitende Verfolgung bei Nichtentrichtung der Gebühren und die angemessene Berücksichtung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre ermöglicht werden können;
  • die Kommission wird ferner an der Einführung von Straßenbenutzungsgebühren in Städten mitwirken, um die Kompatibilität zwischen diesen Gebührensystemen und den Außerortsverkehrsdiensten zu gewährleisten.

Die Kommission wird auf der Grundlage dieses Konzepts Vorschläge ausarbeiten und anhand der in der ersten Phase erzielten Ergebnisse Maßnahmenvorschläge für die folgenden Phasen vorlegen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission - Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes: Neue Formen der Finanzierung - Interoperable elektronische Mautsysteme [KOM(2003) 132 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft [Amtsblatt L 166 vom 30.4.2004]

Letzte Änderung: 12.09.2007

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