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Erschwingliche Telekommunikationsdienste - Nutzerrechte

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Erschwingliche Telekommunikationsdienste - Nutzerrechte

Die Europäische Union zielt auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste für alle Nutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Minimierung von Marktverfälschungen ab.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union zielt auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste für alle Nutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Minimierung von Marktverfälschungen ab.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die „Universaldienstrichtlinie“ gewährleistet spezifische Vorschriften für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste innerhalb der EU. In diesem Zusammenhang:

  • enthält diese Richtlinie auch Verpflichtungen bezüglich der Bereitstellung bestimmter Pflichtdienste (Universaldienste);
  • begründet sie die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Universaldienstverpflichtungen

Die EU-Länder müssen sicherstellen,

  • dass die elektronischen Kommunikationsdienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden;
  • dass jene Nutzer, die einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz
  • dass Endkunden mit mindestens einem Telefonverzeichnis versorgt werden, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird;
  • dass behinderte Nutzer von einem auf ihre Bedürfnisse maßgeschneiderten Angebot profitieren können, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss;
  • dass einkommensschwache Verbraucher Zugang zu besonderen Tarifoptionen haben oder besondere Unterstützung erhalten.

Um die Nettokosten, die Dienstleistern infolge der Bereitstellung eines Universaldienstes (der nicht immer rentabel ist) entstehen, auszugleichen, können EU-Länder Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmen aus öffentlichen Mitteln zu entschädigen.

Interessen und Rechte der Nutzer

Verbraucher müssen Informationen erhalten, mit denen sie die Dienste verstehen können, für die sie sich anmelden. Die Verträge müssen i) Informationen über das Niveau der Dienstqualität sowie etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, ii) einen Hinweis auf das Recht des Nutzers, in Telefonverzeichnisse aufgenommen zu werden, sowie iii) eindeutige Informationen zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Sonderangeboten enthalten.

Die Richtlinie berücksichtigt außerdem:

  • das Recht des Verbrauchers, den Fest- oder Mobilfunkanbieter innerhalb eines Arbeitstags zu wechseln und dabei die alte Telefonnummer beizubehalten;
  • die Pflicht für den Betreiber, transparente und aktuelle Informationen über anwendbare Preise und Tarife zu liefern;
  • eine konkrete Verpflichtung für den Betreiber, die Verbraucher über Änderungen der Vertragsbedingungen zu benachrichtigen;
  • die Pflicht für den Betreiber, vergleichbare und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste zu veröffentlichen;
  • die Möglichkeit für Verbraucher, alle in der EU bereitgestellten Telefonnummern zu erreichen;
  • den freien Zugang zur europäischen Notrufnummer „112“ mit der Anforderung an den Betreiber, bei durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln;
  • die Bereitstellung besonderer mit „116“ beginnenderTelefonnummern für einheitliche Sozialdienstleistungen sowie die Telefonnummer der Notrufleitung für vermisste Kinder.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Ab 24. Februar 2002.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie ist ein Teil des EU-Telekom-Reformpakets, das vier weitere Richtlinien (die „Rahmenrichtlinie“ , die „Zugangsrichtlinie“ , die „Genehmigungsrichtlinie“ und die „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ ) sowie die Verordnung zur Gründung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) umfasst.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission sowie auf der Internetseite „ Ihr Europa “ erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/22/EG

24.4.2002

24.7.2003

ABl. L 108, 24.4.2002, S. 51-77

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/136/EG

19.12.2009

25.5.2011

ABl. L 337, 19.12.2009, S. 11-36

Berichtigung der Richtlinie 2009/136/EG

-

-

ABl. L 241, 10.9.2013, S. 9

Letzte Aktualisierung: 22.09.2015

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