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Personenverkehr: Grenzüberschreitender Verkehr mit Kraftomnibussen

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Personenverkehr: Grenzüberschreitender Verkehr mit Kraftomnibussen

Der Kraftomnibusverkehrssektor muss leistungsfähige und qualitativ hochwertige Dienste sicherstellen: verbesserter Fahrgastkomfort, Tarifinformation, Vertragsgestaltung, die Bearbeitung von Reklamationen, die Regelung von Streitfällen, besser für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignete Fahrzeuge usw. Die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge konnte dank der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem technischen Fortschritt verbessert werden. Diese Entwicklung ist von grundlegender Bedeutung für den Kraftomnibusverkehr.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Verordnung setzt die Verordnungen (EWG) Nr. 117/66, (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 des Rates außer Kraft.

Diese Verordnung gilt für den innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind.

Die Begriffe „Linienverkehr", „Pendelverkehr", „Gelegenheitsverkehr" und „Werkverkehr" werden definiert.

Jeder Verkehrsunternehmer aus der Gemeinschaft ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zugelassen.

Für den Linienverkehr und den Pendelverkehr ohne Unterbringung werden die Verfahren der Beantragung und der Erteilung der Genehmigungen genau beschrieben. Der Gelegenheitsverkehr und der Pendelverkehr mit Unterbringung sowie vertraglich geregelte Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig.

Bei der Durchführung von Gelegenheits- und von Pendelverkehr mit Unterbringung sind vom Verkehrsunternehmer Kontrollpapiere mitzuführen.

Auch für den Werkverkehr ist eine Bescheinigung erforderlich.

Es sind insbesondere folgende Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen vorgesehen: den Fahrgästen müssen Fahrausweise ausgestellt werden, die Verkehrsunternehmer müssen Kontrollen zulassen, eine Genehmigung kann infolge von Verstößen gegen die Verordnung widerrufen werden, usw.

Eine System für Gemeinschaftslizenzen

Die Verordnung (EG) Nr. 11/98 hat die Verordnung 684/92 daraufhin geändert , indem sie eine Gemeinschaftslizenz für gewerbliche Verkehrsunternehmer eingeführt hat, die im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten haben und die Voraussetzungen über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers sowie die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr erfüllen. Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Sie wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt.

Die Begriffsbestimmungen werden vereinfacht: Der Pendelverkehr wird gestrichen, und Gelegenheitsverkehr wird definiert als Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Regeln für den Zugang zum Markt wurden geändert.

Es ist keine Genehmigung erforderlich für

  • den Gelegenheitsverkehr;
  • die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind;
  • Leerfahrten.
  • Genehmigungspflichtig sind
  • der Linienverkehr und
  • die Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind.

Die Verordnung regelt das Genehmigungsverfahren für den Linienverkehr.

Bei nicht genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehrsdiensten ist ein Fahrtenblatt mit folgenden Angaben mitzuführen:

  • Art des Verkehrsdienstes
  • Hauptstreckenführung
  • beteiligte(r) Verkehrsunternehmer

Die Kommission wird durch den nach der Verordnung (EG) Nr. 12/98 eingesetzten beratenden Ausschuss unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 648/92 [Annahme im Konsultationsverfahren CNS/1987/1006]

1.6.1992

-

ABl. L 74 vom 20.3.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 11/98

9.1.1998

-

ABl. L 4 vom 8.1.1998

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen [Amtsblatt L 268 vom 3.10.1998]. Mit dieser Verordnung werden Muster festgelegt für Kontrollpapiere, Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge und Bescheinigungen, die in den Verordnungen hinsichtlich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen und der Grundsätze der Straßenkabotage vorgesehen sind.

Diese Verordnung hebt mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 (Amtsblatt L 187 vom 07.07.1992), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 (Amtsblatt L 266 vom 27.10.1993), auf.

Bericht der Kommission vom 10. Mai 1996 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen [KOM(1996) 190 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über das Funktionieren und die Perspektiven des Personenverkehrs mit Kraftomnibussen: Marktzugang im grenzüberschreitenden Personenverkehr und in der Kabotagebeförderung, Sicherheit und Fahrgastrechte [KOM(2004) 527 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Mitteilung enthält eine Analyse des Funktionierens der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Personenverkehr und bei der Kabotagebeförderung. Wie in den Verordnungen (EG) Nr. 11/98 und 12/98 vorgesehen, legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Zugang zum Personenverkehrsmarkt sowie die Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf die innerstaatlichen Verkehrsmärkte vor.

Letzte Änderung: 23.01.2008

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