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Jahresabschlüsse von Banken und anderen Finanzinstituten

Jahresabschlüsse von Banken und anderen Finanzinstituten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie sollen Format und Inhalt des Jahresabschlusses, einschließlich des konsolidierten Abschlusses*, aller Finanzinstitute innerhalb der Europäischen Union (EU) harmonisiert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für die meisten Kreditanstalten (z. B. Banken) und andere Finanzinstitute, mit Ausnahme einiger Institute wie z. B.:
    • Griechenland: ETEBA (Nationale Investitionsbank für industrielle Entwicklung) oder
    • Irland: Industrial and Provident Societies*;
    • Vereinigtes Königreich (1): Friendly Societies* und Industrial and Provident Societies.
  • Einheitliche Offenlegung der Bilanz: Aktiva und Passiva werden in fallender Reihenfolge der Liquidität aufgeführt.
  • Es gelten Sonderregelungen für bestimmte Bilanzposten wie z. B. Kassenbestände, Schuldtitel öffentlicher Stellen, Forderungen an Kreditinstitute, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten usw.
  • Es bestehen zwei einheitliche Gliederungen der Gewinn-und-Verlustrechnungen: eine vertikale und eine horizontale Gliederung.
  • Es gelten besondere Regelungen für einzelne Posten der Gewinn-und Verlust-Rechnung, wie z. B. Zinserträge, Erträge aus Aktien, Erträge/Aufwand aus Finanzgeschäften usw.
  • Es gelten Bewertungsregeln für Aktivposten, Finanzanlagen, Wertpapiere, die von Kreditinstituten gehalten werden, börsenfähige Wertpapiere, Darlehen und Vorauszahlungen, nicht festverzinsliche Wertpapiere*, auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
  • Es gibt detaillierte Bestimmungen über den Inhalt des Anhangs zu den Jahresabschlüssen.
  • Es gelten gesonderte Bestimmungen für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses.
  • Der Jahresabschluss ist nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten offen zu legen. Kopien der offengelegten Jahresabschlüsse müssen zu einem Preis verfügbar sein, der nicht über den Verwaltungskosten liegt.
  • Es gelten Sonderbestimmungen für öffentliche Sparkassen. Eine separate Prüfung ist bei öffentlichen Sparkassen beispielsweise nicht erforderlich, sofern die Pflichtprüfung einer bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist.
  • Richtlinie 2006/43/EG zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit von Finanzinformationen zu verbessern und die EU besser gegen Finanzskandale zu schützen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung (diese Qualitätssicherung muss zum Beispiel von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängig sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen), die Anwendung internationaler Normen, die Pflichten der Abschlussprüfer sowie die Grundsätze hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfer.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 23. Dezember 1986 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1990 in nationales Recht umsetzen.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Konsolidierter Abschluss: Die Abschlüsse einer Unternehmensgruppe bestehend aus dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen werden kombiniert.
Industrial and Provident Societies: in Irland und im Vereinigten Königreich (1) eine Form von Gegenseitigkeitsgesellschaft, bei der es sich um eine juristische Person handelt, die im Besitz ihrer Mitglieder ist und die entweder als Genossenschaft oder zum Nutzen der Gemeinschaft geführt wird.
Friendly Societies: Im Vereinigten Königreich (1) eine Form von Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Mitgliedern gewisse Vorteile bietet, zum Beispiel Lebensversicherung und Unterstützung oder Unterhalt bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter.
Nicht festverzinsliche Wertpapiere: Wertpapiere, deren Inhaber Erträge erzielen, die im Laufe der Zeit variieren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1-17)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 86/635/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1-7)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87-107)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.09.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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