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Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)

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Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Einführungszeitraum bis 1. Juni 2015)

Die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe wurden seit 1967 harmonisiert, um Gesundheit und Umwelt zu schützen sowie den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Dieses System wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die die ursprüngliche Richtlinie stufenweise ersetzt, grundlegend geändert.

RECHTSAKT

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie über gefährliche Stoffe ist der erste Harmonisierungstext im Bereich chemischer Stoffe. Sie fordert von Lieferanten, dass sie gefährliche Stoffe gemäß den harmonisierten Rechtsvorschriften einstufen, kennzeichnen und verpacken. Das Ziel ist ein verbesserter Schutz von Mensch und Umwelt vor den von diesen Produkten ausgehenden Gefahren sowie die Sicherstellung des freien Warenverkehrs.

Bei Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) im Januar 2009 begann eine Übergangsphase, in der beide Systeme im Einsatz waren2015. Dies bedeutet, dass die CLP-Verordnung, die bereits viele der Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Stoffe ersetzt hat, diese ab 1. Juni2015 dauerhaft ersetzt.

Definitionen und Anwendungsbereich

Die Richtlinie über gefährliche Stoffe gilt für Stoffe, d. h. chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder in der Produktion anfallen. Zubereitungen, d. h. Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen, werden von Richtlinie 1999/45/EG (Richtlinie über gefährliche Zubereitungen) abgedeckt.

Gemäß der Richtlinie gelten Stoffe, die zu einer der folgenden 15 Kategorien gehören, als gefährlich:

  • explosionsgefährlich;
  • brandfördernd;
  • hochentzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich;
  • sehr giftig oder giftig;
  • gesundheitsschädlich;
  • ätzend;
  • reizend;
  • sensibilisierend;
  • krebserzeugend;
  • erbgutverändernd;
  • fortpflanzungsgefährdend;
  • umweltgefährlich.

Bestimmte Produkte werden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Textes ausgenommen (z. B. Arzneimittel und Kosmetik, radioaktive Stoffe, Abfallprodukte usw.). Weiterhin gilt der Text nicht für die Beförderung gefährlicher Güter. In diesem Bereich basieren die geltenden Verordnungen auf internationalen Texten.

Doppelte Einstufung bis 1. Juni 2015

Die Einstufung eines Stoffes gibt sowohl die Art als auch das Ausmaß der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes an, d. h. die möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt. Lieferanten chemischer Produkte müssen diese vor Markteinführung einstufen, wenn die Produkte aus Stoffen bestehen:

  • deren Einstufung harmonisiert und damit verpflichtend für Lieferanten ist (siehe Anhang VI der CLP-Verordnung, der Listen der gefährlichen Stoffe enthält, deren Einstufung gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe bzw. der CLP-Verordnung harmonisiert wurde); oder
  • die Lieferanten in Bezug auf bestimmte Kriterien eigenverantwortlich klassifizieren müssen; diese Kriterien bestehen aus den 15 in der Richtlinie definierten Gefahrenkategorien (siehe oben) bzw. den 28 Gefahrenklassen, die sie in der CLP-Verordnung ersetzt haben.

Einführungszeitraum

Seit 1. Dezember 2010 und bis 1. Juni 2015 müssen Stoffe gemäß sowohl der Richtlinie über gefährliche Stoffe als auch der CLP-Verordnung eingestuft werden. Dies bedeutet insbesondere, dass während dieses Zeitraums beide Einstufungen gemeinsam in den Sicherheitsdatenblättern erscheinen müssen. Diese Blätter enthalten Informationen zu den Eigenschaften, Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung usw. des jeweiligen Stoffes und sollen eine sichere Nutzung des Stoffes gewährleisten.

Verpackung und Kennzeichnung

Die Kennzeichnung ist die Hauptquelle der wesentlichen, kurz gefassten Informationen, die dem Nutzer in Bezug auf die mit einem Stoff einhergehenden Gefahren und die bei der Nutzung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Daher müssen Lieferanten alle Verpackungen, die einen als gefährlich eingestuften Stoff enthalten, vor der Markteinführung entsprechend kennzeichnen.

Seit 1. Dezember 2010 müssen Stoffe gemäß der CLP-Verordnung, die die Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Stoffe aufgehoben und ersetzt hat, gekennzeichnet und verpackt werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 67/548/EWGdes Rates

29.6.1967

1.2.19721.1.1975 (Irland)

ABl. 196 vom 16.8.1967

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 71/144/EWGdes Rates

24.3.1971

-

ABl. L 74 vom 29.3.1971

Richtlinie 73/146/EWGdes Rates

24.5.1973

24.11.1973

ABl. L 167 vom 25.6.1973

Richtlinie 75/409/EWGdes Rates

27.6.1975

1.6.1976

ABl. L 183 vom 14.7.1975

Richtlinie 79/831/EWGdes Rates

19.7.1979

18.9.1981: spezifische Maßnahmen für vor diesem Datum in Verkehr befindliche Artikel18.9.1983: Frist für alle weiteren Artikel

ABl. L 259 vom 15.10.1979

Richtlinie 92/32/EWGdes Rates

22.5.1992

31.10.1993

ABl. L 154 vom 5.6.1992

Richtlinie 96/56/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates

21.9.1996

1.6.1998

ABl. L 236 vom 18.9.1996

Richtlinie 1999/33/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates

19.8.1999

30.7.2000

ABl. L 199 vom 30.7.1999

Verordnung (EG) Nr. 807/2003des Rates

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Richtlinie 2006/121/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates

19.1.2007

1.6.2008

ABl. L 396 vom 30.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008des Europäischen Parlaments und des Rates

20.1.2009

-

ABl. L 353 vom 31.12.2008

Verordnung (EG) Nr. 790/2009der Kommission

25.9.2009

-

ABl. L 235 vom 5.9.2009

Verordnung (EU) Nr. 286/2011der Kommission

19.4.2011

-

ABl. L 83 vom 30.3.2011

Verordnung (EU) Nr. 618/2012der Kommission

31.7.2012Die Hauptbestimmungen der Verordnung gelten seit 1.12.2013.

-

ABl. L 179 vom 11.7.2012

Verordnung (EU) Nr. 487/2013der Kommission

21.6.2013

-

ABl. L 149 vom 1.6.2013

Verordnung (EU) Nr. 758/2013der Kommission

13.8.2013

-

ABl. L 216 vom 10.8.2013

Verordnung (EU) Nr. 944/2013der Kommission

23.10.2013

-

ABl. L 261 vom 3.10.2013

Letzte Änderung: 30.07.2014

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