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Dauermilch

Dauermilch

Eingedickte Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung müssen spezifischen Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 2001/114/EG festgelegt sind. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel, die im europäischen Recht festgelegt sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Definition von Dauermilch erfolgt anhand ihrer Zusammensetzung und der Herstellungsverfahren mit dem Ziel, die Verwendung korrekter Verkehrsbezeichnungen zu fördern, die den Verbraucher nicht in die Irre führen.

Dauermilch

Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:

  • eingedickte Milch (gezuckert oder ungezuckert);
  • Trockenmilch (mit unterschiedlichem Fettgehalt).

Außerdem enthält die Richtlinie auch ein Verzeichnis der besonderen Bezeichnungen, die in einigen Ländern und Sprachen verwandt werden (siehe Anhang II der Richtlinie).

Kennzeichnung

Diese Richtlinie enthält spezifische Bestimmungen für die Kennzeichnung von Dauermilch. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln. Auf dem Etikett ist Folgendes anzugeben:

  • der Gehalt an Milchfett (außer für Kondensmilch, gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch und Magermilchpulver);
  • der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil (für die verschiedenen Arten von eingedickter Milch);
  • das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren (für eingedickte Milch);
  • dass das Erzeugnis nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt ist (für eingedickte Milch).

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/114/EG

17.1.2002

17.7.2003

ABl. L 15 vom 17.1.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/61/EG

7.10.2007

31.8.2008

ABl. L 258 vom 4.10.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].

Diese Verordnung gleicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission, die in den fünf sogenannten Frühstücksrichtlinien festgelegt sind, an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, insbesondere an Artikel 290, der der Kommission erlaubt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Letzte Änderung: 29.04.2014

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