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Kontaminanten in Lebensmitteln: Minimierung negativer Auswirkungen

Kontaminanten in Lebensmitteln: Minimierung negativer Auswirkungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 über EU-Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verbietet zu diesem Zweck die Vermarktung von Lebensmitteln mit einem nicht vertretbaren Gehalt an Rückständen, den sogenannten Kontaminanten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Kontaminanten stammen aus Behandlungsverfahren, denen Lebensmittel nach ihrer Erzeugung unterzogen werden, oder aus Verunreinigungen durch die Umwelt.
  • Die Europäische Union (EU) legt Grenzwerte für den zulässigen Gehalt an Kontaminanten fest und ist bemüht, diese auf ein toxikologisch vertretbares Mindestmaß zu beschränken.
  • Kontaminanten, die Gegenstand spezieller Regelungen sind, sowie Fremdbesatz wie Überreste von Insekten, Tierhaare usw. fallen nicht unter diese Verordnung.
  • Wenn ein EU-Mitgliedstaat den Verdacht hat, dass das Vorhandensein eines Kontaminanten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, darf es strengere Maßnahmen erlassen als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen. In diesem Fall muss es die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis setzen und seine Entscheidung begründen. Die Kommission muss die vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe möglichst rasch prüfen und nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (ehemals Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit) geeignete Maßnahmen ergreifen. Dieser Ausschuss unterstützt die Kommission in allen Fragen, die Kontaminanten betreffen, unter anderem auch bei der Festlegung der zulässigen Höchstwerte.
  • Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit schreibt diese Verordnung die Festsetzung von Höchstgehalten für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln vor.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen die Vermarktung von Lebensmitteln, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verbieten.

Verordnung (EU) 2023/915 (siehe Zusammenfassung) der Kommission legt die Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, beispielsweise für Nitrat, Cadmium, Quecksilber, Arsen, Melamin usw.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. März 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1-3).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (AB. L 119 vom 5.5.2023, S. 103-157).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.11.2023

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