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Freisetzung von N-Nitrosaminen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern

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Freisetzung von N-Nitrosaminen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften harmonisieren die Bestimmungen in Bezug auf die Freisetzung von N-Nitrosamien und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi.

RECHTSAKT

Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Materialien in Berührung zu kommen.

Flaschen- und Beruhigungssauger aus Elastomeren oder Gummi können N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe (Stoffe, die sich in N-Nitrosamine umwandeln können) freisetzen, die aufgrund ihrer Toxizität eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Beim Übergang von Stoffen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger);
  • 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger).

Diese Grenzwerte müssen anhand eines Versuchs bestimmt werden, dessen Bedingungen im Anhang der Richtlinie festgelegt sind. Die einschlägige Analysemethode ist gleichfalls im Anhang der Richtlinie dargelegt.

Flaschen- und Beruhigungssauger, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, sind ab dem 1. April 1995 verboten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/11/EWG

24.3.1993

1.4.1994

ABl. L 93 vom 17.4.1993

See also

  • Webseite der GD Gesundheit und Verbraucherschutz (EN).

Letzte Änderung: 19.11.2009

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