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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben

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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben

1) ZIEL

Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 291 vom 8.11.2001].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie enthält zum einen Vorschriften für die Bauartgenehmigung der verschiedenen Sicherheitsscheiben und zum anderen Vorschriften für die EG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in Zusammenhang mit dem Einbau der verschiedenen Sicherheitsscheiben.

Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für alle Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die die in den Anhängen vorgesehenen Bau- und Prüfvorschriften erfüllen.

Anträge auf EG-Bauteil-Typgenehmigung werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für alle genehmigten Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang zu.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander nach dem vorgesehenen Verfahren über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Bauteil-Typgenehmigungen.

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen.

Ab dem 1. Juli 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsscheiben und die Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern beziehen,

  • weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung bzw. die Bauteil-Typgenehmigung für Sicherheitsscheiben oder Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern verweigern
  • noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Sicherheitsscheiben und Werkstoffen für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern verbieten, wenn die Sicherheitsscheiben oder die Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern die Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen.

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 2001/92/EG

28.12.2001

30.6.2002

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 13.07.2005

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