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Motor vehicles with trailers: safety glass and glazing materials
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben
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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben
1) ZIEL
Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 2001/92/EG der Kommission vom 30. Oktober 2001 zur Anpassung der Richtlinie 92/22/EWG des Rates über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt [Amtsblatt L 291 vom 8.11.2001].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie enthält zum einen Vorschriften für die Bauartgenehmigung der verschiedenen Sicherheitsscheiben und zum anderen Vorschriften für die EG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp in Zusammenhang mit dem Einbau der verschiedenen Sicherheitsscheiben.
Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für alle Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die die in den Anhängen vorgesehenen Bau- und Prüfvorschriften erfüllen.
Anträge auf EG-Bauteil-Typgenehmigung werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für alle genehmigten Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang zu.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander nach dem vorgesehenen Verfahren über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Bauteil-Typgenehmigungen.
Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen.
Ab dem 1. Juli 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsscheiben und die Werkstoffe für Scheiben von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern beziehen,
Rechtsakt |
Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Richtlinie 2001/92/EG |
28.12.2001 |
30.6.2002 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 13.07.2005