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Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

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Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

Die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten ist die Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit. In der Praxis stellt die Kommission fest, dass die Staaten noch immer nur zögerlich die Entscheidungen in Strafsachen eines anderen Mitgliedstaats der Union anerkennen. Die vorliegende Mitteilung hebt auf eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ab, das eine notwendige Voraussetzung für die justizielle Zusammenarbeit ist.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Mitteilung zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen und zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander [KOM (2005) 195 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission befasst sich hier mit den noch nicht umgesetzten Aspekten der gegenseitigen Anerkennung. Sie greift die Prioritäten der kommenden Jahre aus dem Haager Programm auf und analysiert die bisherigen Fortschritte.

Die Phase vor dem Strafverfahren

Die Beweismittelerhebung ist eine wichtige Phase vor dem Strafverfahren. Anhand der Beweismittel lässt sich der Täter ermitteln oder auch, ganz im Gegenteil, die Unschuld einer Person bestätigen. In dieser Mitteilung befasst sich die Kommission mit folgenden Aspekten der Phase vor dem Strafverfahren:

  • Gegenseitige Anerkennung von Beweismitteln. Auf europäischer Ebene sollte gemäß dem Haager Programm bis Ende 2005 ein Vorschlag für eine Entscheidung über die Europäische Beweisanordnung (KOM(2003) 688) angenommen werden. Diese Entscheidung deckt jedoch nicht die ganze Bandbreite der erforderlichen Beweismittel ab. Des Weiteren wünscht die Kommission, dass gegenseitig Ermittlungshandlungen wie die Vernehmung von Verdächtigen, Zeugen, Sachverständigen oder die Überwachung von Kontobewegungen oder des Telekommunikationsverkehrs anerkannt werden. Sie möchte mittelfristig ein einziges Rechtsinstrument zur Erleichterung der Beweismittelerhebung in Strafsachen vorlegen, unabhängig davon, wo diese Beweiserhebung in der Europäischen Union stattfindet. Nach Auffassung der Kommission hat die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf die Beweismittelerhebung zur Folge, dass der Anordnungsstaat (also der, der bei einem anderen Mitgliedstaat die Beweismittelerhebung beantragt), Herr der Ermittlungen ist. Der Vollstreckungsstaat (also der, der die Beweismittel liefert) kann die Entscheidung, welche Art von Beweisen zu erheben ist, nicht in Frage stellen.
  • Überwachungsmaßnahmen. Bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren weist die Kommission auf ihr Grünbuch zu diesem Thema hin, das im August 2004 veröffentlicht wurde [KOM(2004) 562 endgültig]. Sie stellt fest, dass die zu häufige Anordnung der Untersuchungshaft unter anderem zur Überfüllung der Gefängnisse führt, und dass die im innerstaatlichen Recht vorhandenen Alternativen häufig nicht zum Zuge kommen, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Gegenseitige Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen

Die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat rechtskräftigen Entscheidung zieht gewisse Rechtsfolgen in den anderen Mitgliedstaaten der Union nach sich. In der vorliegenden Mitteilung prüft die Kommission folgende für eine wirksame gegenseitige Anerkennung wichtige Grundaspekte:

  • Gegenseitige Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen. Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung ist ein reibungsloser Informationsfluss über strafrechtliche Verurteilungen. Im Rahmen des Haager Programms hat die Kommission im Januar 2005 ein Weißbuch vorgelegt, in dem sie die wesentlichen Schwierigkeiten analysiert, die dem Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen entgegenstehen.
  • Der Grundsatz „ne bis in idem" bedeutet, dass niemand wegen einer Straftat, deretwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Dieser Grundsatz ist in Artikel 50 der Charta der Grundrechte (EN) (FR) der EU festgehalten. Der Geltungsbereich dieses Grundsatzes wird in der Charta auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union ausgedehnt, was einen Fortschritt gegenüber dem Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der Tragweite dieses Grundsatzes befasst und wegweisende Urteile in diesem Bereich im Rahmen des Schengener Durchführungsabkommens erlassen (C-385/01 Gozütok und Brugge ; C-469/03 Miraglia).
  • Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen in neuen Strafverfahren. Die Kommission spricht sich für die Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen in Strafsachen aus. Zu diesem Zweck hat sie einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung grundsätzlich mit denselben Wirkungen versehen wie eine im Inland ergangene Verurteilung. Solche früheren Verurteilungen können nämlich den Verlauf eines Prozesses beeinflussen: Der Richter kann die Rückfallgefahr beurteilen, was sich wiederum auf die Art der Strafe und das Strafmaß auswirkt.
  • Die in einem Mitgliedstaat ergangene Verurteilung muss überall im Gebiet der Europäischen Union vollstreckt werden können. Im April 2004 hatte die Kommission auf der Grundlage eines Grünbuchs KOM(2004) 334 eine Konsultation zu Fragen der Angleichung, der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durchgeführt. Österreich, Schweden und Finnland haben eine Initiative unterbreitet, wonach eine in einem Mitgliedstaat verhängte Haftstrafe im Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzmitgliedstaat vollstreckt werden kann. Diese Initiative dürfte auch die Anwendung bestimmter Vorschriften zum Europäischen Haftbefehl erleichtern. Die Kommission möchte aber auch die Frage der Vollstreckung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug oder von Bewährungsstrafen behandeln, sowie deren etwaigen Widerruf aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe. Hierzu wird die Kommission 2007 Legislativvorschläge vorlegen.
  • Gegenseitige Anerkennung von Rechtsverlusten. Strafrechtliche Verurteilungen ziehen häufig Rechtsverluste nach sich (Berufsverbote z. B. in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, Fahrverbote usw.). Die Rechtsverluste sind sehr unterschiedlicher Natur, doch ist der entsprechende Informationsfluss noch viel schwieriger. Nach Auffassung der Kommission können Fortschritte mit einem computergestützten System für den Informationsaustausch über strafrechtliche Verurteilungen erzielt werden. Die Kommission schlägt vor, generell nach Art der strafbaren Handlung zu unterscheiden.

Stärkung des Vertrauens

Die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ist für die erfolgreiche Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unerlässlich. Dazu gehören Legislativmaßnahmen, um ein hohes Schutzniveau für Personenrechte im Gebiet der EU zu gewährleisten, sowie eine Reihe praktischer Maßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe, um ihnen stärker das Gefühl zu vermitteln, dass sie einer „gemeinsamen Rechtskultur" angehören. Die Kommission strebt eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl durch Legislativmaßnahmen als auch durch praktische Begleitmaßnahmen an.

Bezüglich der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens durch Legislativmaßnahmen möchte die Kommission bestimmte Strafrechtsvorschriften harmonisieren. Es geht ihr vor allem um die Harmonisierung der Strafprozessordnung auf Gemeinschaftsebene, damit Gerichtsentscheidungen, die der gegenseitigen Anerkennung unterliegen, hohen Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Personenrechte genügen, wie Unschuldsvermutung, Regelung für Abwesenheitsurteile, Mindestregelungen für die Beweiserhebung usw. Die Überlegungen über Maßnahmen zur Annäherung der Rechtsvorschriften im materiellen Strafrecht (Definition der Haftung, der Verstöße und der entsprechenden Strafen) sind fortzusetzen.

Bezüglich der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens durch praktische Begleitmaßnahmen möchte die Kommission die Evaluierungsmechanismen ausbauen, um den konkreten Bedarf des Justizwesens genau zu erfassen, vor allem um potenzielle Hindernisse auszumachen, und zwar vor der Annahme neuer Instrumente. Ferner möchte sie die für die Umsetzung der von der EU verabschiedeten Instrumente spezifischen praktischen Bedingungen evaluieren, insbesondere die beste Praxis („best practice"), und vor allem die Art und Weise, in der sie dem genannten Bedarf gerecht werden. Besonders wichtig ist es, das gegenseitige Verständnis der Justizbehörden zu fördern, und zu diesem Zweck setzt sich die Kommission für eine stärkere Vernetzung der Justizberufe ein, beispielsweise in Form des Europäischen Netzes der obersten Gerichtshöfe oder des Netzes der Räte für das Justizwesen. Darüber hinaus hält die Kommission eine Weiterentwicklung der Juristenausbildung für wesentlich. Diese soll unter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der europäischen und internationalen Dimension des Justizwesens den gebührenden Rang einräumen, was auch im Ausbildungsgang deutlich werden muss.

Der Anhang der Mitteilung enthält eine Arbeitsunterlage der Kommission, die in Tabellenform die verschiedenen Ziele, die Methode und einen Zeitplan für die geplanten Maßnahmen enthält.

See also

Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Internet-Seiten:

Letzte Änderung: 23.10.2005

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