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Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitskräfte (bis 2023)

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Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hochqualifizierter Arbeitskräfte (bis 2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/50/EG – Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Staatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie enthält die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für hoch qualifizierte* Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) (außer Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1)) einen hoch qualifizierten Beruf ausüben möchten, sowie für deren Familien.
  • Sie schafft das System der Blauen Karte EU*.
  • Sie wird mit Wirkung vom 19. November 2023 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Antragsteller für eine Blaue Karte EU müssen folgende Unterlagen vorlegen:
    • einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr, mit einem Gehalt, das mindestens dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht,
    • einen dokumentarischen Nachweis, dass sie die erforderlichen Qualifikationen erfüllen,
    • ein gültiges Reisedokument, erforderlichenfalls ein Visum,
    • einen Nachweis über eine Krankenversicherung.
  • Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.
  • Der Antragsteller darf keine Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
  • Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der zuzulassenden hochqualifizierten Arbeitnehmer bestimmen.
  • Erfolgreiche Antragsteller erhalten eine Blaue Karte EU mit einer Standard-Gültigkeitsdauer von ein bis vier Jahren, je nach dem betreffenden Mitgliedstaat, oder je nach Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser weniger als die Standard-Gültigkeitsdauer plus drei Monate gültig ist.
  • Der Antrag ist, je nach Mitgliedstaat, von der betroffenen Person und/oder ihrem Arbeitgeber zu stellen.
  • In den ersten zwei Jahren sind Inhaber einer Blauen Karte EU auf die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beschränkt, die die Zulassungsbedingungen erfüllt. Danach können sie sich, je nach dem entsprechenden Mitgliedstaat, genau wie die Bürger des entsprechenden Landes auch auf andere hoch qualifizierte Tätigkeiten bewerben.
  • Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Familien sind berechtigt, einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Karte ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten.
  • Die Inhaber einer Blauen Karte EU genießen im Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Bildung, die Anerkennung von Qualifikationen, soziale Sicherheit und Vereinigungsfreiheit dieselben Rechte wie Staatsangehörige des Landes. Die Mitgliedstaaten können einige dieser Rechte beschränken, insbesondere für Beihilfen und Darlehen.
  • Die nationalen Behörden können eine Blaue Karte EU entziehen oder diese nicht verlängern, wenn der Inhaber die ursprünglichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, für länger als drei Monate arbeitslos war oder als öffentliche Bedrohung angesehen wird.
  • Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU leichter erforderliche Visa erhalten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen. Sofern sie die Zulassungskriterien dort ebenfalls erfüllen, dürfen sie bereits vor der Entscheidung über die Erteilung des Visums zu arbeiten beginnen und können ihre Familienangehörigen sofort nachholen.
  • Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht darüber, wie die Gesetzgebung angewendet wird. Der erste Bericht wurde im Juni 2014 veröffentlicht.

Überprüfung und Vorschlag

  • 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG. Der Grund dafür war eine Überprüfung der Richtlinie, die parallel dazu veröffentlicht wurde. Darin war man zu dem Schluss gekommen, dass die aktuelle Richtlinie viele Schwachpunkte enthält und nicht in der gesamten EU einheitlich angewendet wird. Zusätzlich gibt es in vielen Mitgliedstaaten parallele Vorschriften und Verfahren, die ebenfalls für solche hoch qualifizierten Arbeitskräfte gelten. Diese Fragmentierung ist nicht effizient, da sie zu Schwierigkeiten für die Arbeitgeber und die Bewerber führt. Außerdem ist sie ineffektiv, da nur wenige Genehmigungen an hoch qualifizierte Arbeitnehmer ausgestellt wurden. Damit wird es für die EU schwieriger, die Talente anzuziehen und zu behalten, die sie dringend benötigt.
  • Mit dem Vorschlag sollen sowohl die Schwächen der früheren Richtlinie behoben als auch ihr Geltungsbereich ausgeweitet werden. Jetzt werden auch die Personen abgedeckt, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und die in Nicht-EU-Ländern lebenden Familienangehörigen von EU-Bürgern. Mit der vorgeschlagenen Fassung sollen außerdem die parallel laufenden Programme in anderen Ländern, bei denen es um dieselbe Gruppe geht, wie bei der Blauen Karte, ersetzt werden.
  • Der Vorschlag enthält außerdem:
    • Flexiblere Zulassungsbedingungen (einen geringeren Schwellenwert für das Gehalt, eine geringere Dauer von sechs Monaten für den ersten Vertrag, einfachere Regelungen für jüngere Hochschulabsolventen und Beschäftigte in Mangelberufen; die Gleichbehandlung von Berufserfahrung und formeller Qualifizierung),
    • einfachere Verfahren (schnellere und flexiblere Verfahren, ein optionales Schnellverfahren für bewährte Mitarbeiter),
    • umfassendere Rechte (flexiblerer Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich selbstständiger Nebentätigkeit, sofortiger Nachzug der Familien, leichterer Zugang zu einem langfristigen Aufenthaltsstatus in der EU),
    • erleichtertes Reisen innerhalb der EU (z. B. für kurzfristige Geschäftsreisen in der EU, Zugang zur Blauen Karte EU in einem zweiten Mitgliedstaat).

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/50/EG wird mit Wirkung vom 19. November 2023 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 19. Juni 2009 in Kraft getreten und musste bis spätestens 19. Juni 2011 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Hoch qualifizierte Arbeitskraft. Eine Person mit speziellen Fachkompetenzen, die durch einen Bildungsabschluss nachgewiesen werden.
Blaue Karte EU. Eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, die ihren Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77-123). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35-48).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/38/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung („EU Blue Card“) (COM(2014) 287 final vom 22.5.2014).

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung (COM(2016) 378 final vom 7.6.2016).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung – Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG (SWD(2016) 193 final vom 7.6.2016).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Folgenabschätzung – Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung (SWD(2016) 194 final vom 7.6.2016).

Letzte Aktualisierung: 11.11.2021



(1) Das Vereinigte Königreich ist aus der Europäischen Union ausgetreten und wurde zum 1. Februar 2020 zu einem Drittland (Nicht-EU-Land).

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