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Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

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Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung soll eine offizielle Zusammenarbeit durch die Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ILOs)* aufgebaut werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Viele EU-Länder entsenden ILOs in ihre Auslandsvertretungen in Drittländern. Die Rolle der Verbindungsbeamten besteht unter anderem darin, direkte Kontakte zu den Behörden des Gastlandes zu unterhalten, um den Informationsaustausch über die folgenden Themen zu verbessern:

  • Ströme irregulärer Migranten*, die ihren Ursprung im Gastland nehmen oder das Gastland durchqueren;
  • Routen, denen diese Ströme irregulärer Migranten folgen;
  • Existenz krimineller Organisationen, die in Schleuseraktivitäten verwickelt sind und ihre Vorgehensweisen;
  • mögliche Faktoren, die neue Entwicklungen und Trends bei diesen Strömen irregulärer Migranten beeinflussen;
  • Methoden im Zusammenhang mit falschen Identitäts- oder Reisedokumenten;
  • Ermittlung des Rahmens, in dem die Behörden in Drittländern bei der Verhinderung dieser Ströme irregulärer Migration unterstützt werden;
  • Mittel und Wege, um die Rückkehr von irregulären Migranten in ihre Herkunftsländer zu erleichtern.

Die EU-Länder müssen einander, den Rat und die Europäische Kommission über die von ihnen vorgenommenen Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen unterrichten.

Die in dasselbe Land entsandten Verbindungsbeamten richten auf lokaler Ebene Netze ein, in denen sie:

  • Informationen und praktische Erfahrungen austauschen, vor allem in Sitzungen;
  • die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte koordinieren;
  • gemeinsame spezifische Schulungskurse besuchen und Schulungskurse für die Mitarbeiter der konsularischen Vertretungen der EU-Länder im Gastland veranstalten;
  • sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung von Informationen einigen;
  • Kontakte zu ähnlichen Netzen im Gastland und den Nachbarländern unterhalten.

Die Sitzungen werden entweder auf Initiative des EU-Landes, das die Ratspräsidentschaft innehat, oder auf Initiative anderer EU-Länder abgehalten. Vertreter der Kommission und die Europäische Grenz- und Küstenwache nehmen an ihnen teil, sofern keine zwingenden operativen Gründe vorliegen, die Sitzungen ohne die Vertreter abzuhalten.

Die EU-Länder können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, dass Verbindungsbeamte, die von einem EU-Land entsandt werden, auch die Interessen eines anderen oder mehrerer EU-Länder wahrnehmen. Sie können ferner beschließen, dass ihre Verbindungsbeamten bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen.

Das EU-Land, das den Vorsitz im Rat der EU innehat, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ILOs) in den Ländern und Regionen, die für die EU hinsichtlich der illegalen Einwanderung von besonderem Interesse sind. Dieser Bericht wird nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission festgelegten Muster erstellt. Auf der Grundlage dieses Berichts erstellt die Kommission ihrerseits einen jährlichen Sachstandsbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen.

Bewertung und vorgeschlagene Neufassung der Verordnung

In der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verordnung bestätigt. Dem ging eine Bewertung voraus, die von externen Beratern durchgeführt wurde. Sie erstellten ihren endgültigen Bericht im August 2017. Die Bewertung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • ILOs sind im auswärtigen Zusammenhang nach wie vor höchst relevant in Bezug auf den Ansatz der EU, mit den Auswirkungen irregulärer Migration zurechtzukommen; aber
  • die Verordnung hatte eine begrenzte und meist indirekte Auswirkung hinsichtlich der Förderung der Bildung von Netzwerken zwischen den von den EU-Ländern entsandten ILOs am selben Ort und der Verbesserung der Koordinierung der Position der EU in Bezug auf Gastländer.

Der Bericht deutete auch darauf hin, dass der Mehrwert von in Drittländer entsandten ILOs auf europäischer Ebene nicht voll realisiert wurde.

Die Kommission hat deshalb im Mai 2018 einen Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung vorgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. Januar 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verbindungsbeamter für Einwanderungsfragen (ILO): Vertreter eines EU-Landes, der von einer relevanten zuständigen Behörde ins Ausland entsandt wird, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zu migrationspolitischen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, beizutragen.
Irreguläre Migranten: Einreise von Personen an einen neuen Wohnsitz oder Transit außerhalb der geltenden Normen der Entsende-, Transit- und Aufnahmeländer.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1-4)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung) (COM(2018) 303 final vom 16.5.2018)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda (COM(2017) 558 final vom 27.9.2017)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)

Entscheidung der Kommission 2005/687/EG vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8-15)

Letzte Aktualisierung: 16.01.2019

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