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Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

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Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Die Europäische Union gibt einen Kontrollrahmen für die Vermarktung und Einfuhr von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur vor. Hierfür werden insbesondere Gebiete festgelegt, die frei von Krankheiten sind, und mehrere Kategorien von Krankheiten aufgestellt, für die unterschiedliche gesundheitliche Vorschriften gelten.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie dient als Rahmen, um Handelshemmnisse im Warenverkehr mit Aquakulturerzeugnissen abzubauen und gleichzeitig die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, insbesondere das Übergreifen von Krankheiten auf Gebiete der EU, die von diesen Krankheiten frei sind.

Zu diesem Zweck werden Gebiete bzw. Betriebe festgelegt, die frei von endemischen Krankheiten sind. Die Richtlinie regelt die Verfahren für die Zulassung von Gebieten und Betrieben sowie für die Aufrechterhaltung, Aussetzung, Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung.

Ferner legt die Richtlinie fest, welche Dokumente für das Verbringen innerhalb der Gebiete vorzulegen sind. So ist den Tieren bzw. Aquakulturerzeugnissen eine Transportbescheinigung beizufügen, in der ihre Gesundheit attestiert wird.

Außerdem beinhaltet die Richtlinie Gemeinschaftsvorschriften für Einfuhren aus Drittländern, um die Gesundheit der in den Mitgliedstaaten in Aquakulturen gezüchteten Tiere zu gewährleisten.

Es gibt drei Listen mit Krankheiten mit Angaben zu den für die jeweiligen Krankheiten anfälligen Arten:

  • Liste I: eine exotische Krankheit: infektiöse Anämie der Salmonide. Tritt diese Krankheit auf, sind die infizierten Fische schnellstmöglich zu vernichten. Liegt ein Infektionsverdacht vor, ist das nicht von einem Veterinär genehmigte Verbringen von Tieren verboten.
  • Liste II: vier schwere endemische Krankheiten, die langfristig ausgerottet werden müssen. Es handelt sich um infektiöse hämatopoetische Nekrose und virale hämorrhagische Septikämie (Fischkrankheiten) sowie die Bonamiase und die Marteilliose (Weichtierkrankheiten).
  • Liste III: einige mindergefährliche Krankheiten, für die weniger strenge Kontroll- und Beseitigungsvorschriften gelten.Die Richtlinie wird am 1. August 2008 durch die Richtlinie 2006/88/EG des Rates aufgehoben und ersetzt (vgl. Abschnitt „Verwandte Rechtsakte").

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/67/EWG

4.2.1991

1.1.1993

ABl. L 46 vom 19.2.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/54/EWG

-

30.6.1993

ABl. L 175 vom 19.7.1993

Richtlinie 95/22/EG

31.10.1995

30.6.1996

ABl. L 243 vom 11.10.1995

Richtlinie 97/79/EG

19.2.1998

30.6.1999

ABl. L 24 vom 30.1.1998

Richtlinie 98/45/EG

3.7.1998

30.6.1999

ABl. L 189 vom 3.7.1998

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten [ABl. L 328 vom 24.11.2006]

Mit dieser Richtlinie werden ab dem 1. August 2008 die bisherigen für Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Fisch- und Weichtierkrankheiten aufgehoben und durch neue Vorschriften bzw. Maßnahmen ersetzt. Die Vorschriften mussten aktualisiert werden, um den Entwicklungen in diesem Bereich, den bisherigen Erfahrungen und dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und um sie mit internationalen Normen und Übereinkünften in Einklang zu bringen

Entscheidung 2003/390/EG der Kommission vom 23. Mai 2003 mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen [Amtsblatt L 135 vom 3.6.2003].

Entscheidung 1999/567/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG [Amtsblatt L 216 vom 14.8.1999].

Siehe Regelwerk für die Lebensmittelhygiene.

See also

Weitere Informationen über dieses Thema (zugelassene Gebiete und Betriebe, Bestimmungen für Einfuhren, Schutzmaßnahmen) finden Sie auf der Website der Kommission.

Letzte Änderung: 12.12.2007

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