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Rechte der Opfer von Straftaten (Vorschlag)

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Rechte der Opfer von Straftaten (Vorschlag)

Die Kommission schlägt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Verbrechen vor. Der Richtlinienvorschlag soll gewährleisten, dass den spezifischen Bedürfnissen von Opfern während des Strafverfahrens Rechnung getragen wird, unabhängig von der Art der Straftat oder dem Ort des Geschehens in der Europäischen Union (EU).

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe [KOM(2011) 275 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission schlägt eine Richtlinie vor, die Opfern * von Verbrechen in allen Ländern der Europäischen Union (EU) das gleiche Schutzniveau, die gleiche Unterstützung und den gleichen Zugang zur Justiz gewährleisten soll. Diese Richtlinie wird den Rahmenbeschluss 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ersetzen und ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Rechte der Opfer gestärkt werden sollen.

Diese Richtlinie erkennt nicht nur die Personen als Opfer an, die Leidtragende einer Straftat sind, sondern auch bestimmte Familienangehörige *, wenn die Person infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist.

Information und Hilfe für die Opfer

Damit die Opfer ihre Rechte geltend machen können, müssen sie in einer für sie verständlichen Form ausreichend informiert werden. Zudem müssen sie Zugang zu psychologischen und praktischen Hilfsdiensten haben. Der Vorschlag soll Folgendes gewährleisten:

  • das Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde, insbesondere darüber, wie Strafanzeige erstattet werden kann, über die Einzelheiten des Verfahrens und darüber, wie das Opfer, falls erforderlich, Schutz erhalten kann;
  • das Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall, insbesondere über die Entscheidung, die Ermittlungen einzustellen oder fortzusetzen, über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung und gegebenenfalls über die Freilassung der strafrechtlich verfolgten Person;
  • das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden;
  • das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung: Spricht das Opfer die Sprache des Strafverfahrens nicht, so hat es Anspruch auf eine kostenfreie Verdolmetschung. Zudem muss ihm eine kostenfreie Übersetzung der Anzeige der Straftat, jeder Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, sowie der Informationen über seine Rechte zur Verfügung gestellt werden;
  • das Recht auf Opferhilfe: Opferhilfsdienste müssen kostenfrei und auch für bestimmte Familienangehörige zugänglich sein. Sie stellen emotionale und psychische Unterstützung, Unterstützung hinsichtlich finanzieller und praktischer Fragen sowie Beratung über die Rolle des Opfers im Strafverfahren zur Verfügung.

Teilnahme der Opfer am Strafverfahren

Die Opfer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Recht gesprochen wird. Außerdem müssen sie an dem sie betreffenden Strafverfahren teilnehmen. Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag der Kommission vor, dass eine Reihe von Rechten der Opfer gewährleistet sein müssen:

  • Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung;
  • Anspruch auf rechtliches Gehör während des Strafverfahrens;
  • Recht, eine Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung überprüfen zu lassen;
  • Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren; Ziel ist, die Opfer vor Einschüchterung und weiterer Viktimisierung im Laufe dieses Verfahrens zu schützen. Solche Verfahren dürfen vor allem nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Opfer zuvor umfassend informiert wurde, und es anschließend seine Einwilligung dazu gegeben hat. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden;
  • Anspruch auf Prozesskostenhilfe und auf Kostenerstattung bei Teilnahme des Opfers am Strafverfahren;
  • Recht auf Rückgabe von Eigentum, das im Rahmen des Strafverfahrens sichergestellt wurde;
  • Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens;
  • hat das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Land, ist dafür Sorge zu tragen, dass so wenig Schwierigkeiten wie möglich auftreten. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Aussage des Opfers unmittelbar nach der Anzeige der Straftat aufgenommen wird und dass zu seiner Vernehmung möglichst häufig Video- und Telefonkonferenzen zum Einsatz kommen. War das Opfer nicht in der Lage, in dem Staat, in dem die Straftat verübt wurde, Anzeige zu erstatten, muss es die Möglichkeit haben, dies in seinem Wohnsitzstaat zu tun, der die Anzeige dann an den betreffenden Staat übermittelt.

Schutz der Opfer und Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit

Die Kommission schlägt Maßnahmen zum Schutz der Opfer und ihrer Familien vor Vergeltungsmaßnahmen und Einschüchterung durch den Straftäter vor. So sollen die Behörden dafür Sorge tragen, dass ein Zusammentreffen mit dem Straftäter möglichst verhindert wird, insbesondere in den Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt wird.

Während der Ermittlungen sollen die Opfer schnell und nicht häufiger als erforderlich vernommen werden. Falls sie es wünschen, können sie von einem rechtlichen Vertreter oder einer Person ihrer Wahl begleitet werden. Die Privatsphäre der Opfer sowie die ihrer Familien muss geschützt werden.

Der Vorschlag erkennt an, dass das Risiko für manche Personen, in einem Strafverfahren weiterem Leid ausgesetzt zu sein, besonders groß ist. Diesen besonders schutzbedürftigen Opfern stehen nach einer individuellen Begutachtung bestimmte Rechte und Dienste zu. Kinder, Menschen mit Behinderung, Opfer sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel gelten laut diesem Vorschlag als schutzbedürftige Opfer.

Damit die Justizbediensteten, das Personal der Polizei und Personen, die Opferhilfe leisten, besser auf die Bedürfnisse der Opfer eingehen können, muss gewährleistet sein, dass sie eine angemessene Schulung erhalten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Opfer: natürliche Personen, die eine Schädigung, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge einer Straftat erlitten haben; die Familienangehörigen einer Person, die infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist.
  • Familienangehöriger: der Ehepartner, Lebensgefährte, registrierte Partner, Angehörige in direkter Linie, Geschwister und Unterhaltsberechtigte des Opfers.

Bezug

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2011) 275

-

2011/129/COD

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen [KOM(2011) 276 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, dass jede von einem Mitgliedstaat erlassene Schutzmaßnahme innerhalb der EU durch die Verwendung eines standardisierten, mehrsprachigen Formulars und ohne weitere Formalitäten anerkannt wird. Mitentscheidungsverfahren (2011/0130/COD)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Mai 2011: Stärkung der Opferrechte in der Europäischen Union [KOM(2011) 274 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 11.07.2011

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