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Überwachung im Rahmen von Ermittlungsverfahren – gegenseitige Anerkennung

Überwachung im Rahmen von Ermittlungsverfahren – gegenseitige Anerkennung

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Beschluss 2009/829/JI – Überwachung in Ermittlungsverfahren (Alternative zur Untersuchungshaft)

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

Er ermöglicht es EU-Bürgern, die auf ein Gerichtsverfahren in einem anderen EU-Land warten, in das Heimatland zurückzukehren, bis das Verfahren beginnt.

Im Heimatland werden sie durch Maßnahmen ohne Freiheitsentzug (außerhalb von Haftanstalten) überwacht. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem sich die Person täglich bei einer Polizeistation meldet.

Eine längere Untersuchungshaft im Ausland kann so vermieden werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wenn der Beschuldigte zustimmt, in sein Heimatland zurückzukehren, entscheidet das Verhandlungsland über die Art der Überwachung*.

Das Verhandlungsland übermittelt dem Heimatland seine Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung.

Das Heimatland hat 20 Werktage Zeit, um die Entscheidung anzuerkennen.

In bestimmten Fällen erkennen Länder eine Entscheidung nicht an, beispielsweise wenn

  • die Tat nicht strafbar im Sinne des innerstaatlichen Rechts ist;
  • es Gründe für die Nichtanerkennung gibt (z. B. unvollständige Begleitbescheinigung).

Bei bestimmten Straftaten sind die Länder zur Anerkennung von Entscheidungen verpflichtet. Dazu zählen

  • Terrorismus,
  • Menschenhandel,
  • Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung.

Erscheint die beschuldigte Person nicht zum Verfahren, ist das Heimatland zur Übergabe berechtigt. Darunter versteht man die Zwangsauslieferung durch einen Europäischen Haftbefehl.

2014 hat sich auch das Vereinigte Königreich (1) diesem System angeschlossen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen in Ermittlungsverfahren

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Überwachungsmaßnahmen können vorschreiben, dass die betreffende Person

  • sich an einem bestimmten Ort aufhalten muss;
  • das Land nicht verlassen darf;
  • kein Fahrzeug führen darf;
  • den Behörden jeden Umzug melden muss;
  • sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde melden muss (z. B. Polizei);
  • bestimmte Orte nicht besuchen/dort wohnen darf;
  • bestimmte Personen nicht kontaktieren darf.

RECHTSAKT

Rahmenschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2009/829/JI

1.12.2009

1.12.2012

ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20-40

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen und von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft durch die Mitgliedstaaten (COM(2014) 57 final vom 5.2.2014)

Beschluss 2014/858/EU der Kommission vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 6-9)

Letzte Aktualisierung: 28.09.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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