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Verhütung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

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Verhütung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/60/EG – besondere Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit ihr werden Verhütungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest festgelegt, eine allgemein tödliche Infektionskrankheit bei Schweinen und Wildschweinen, mit schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass jeder Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet wird. Bei einer Bestätigung sind die Untersuchungsergebnisse der Europäischen Kommission und den anderen EU-Ländern mitzuteilen.
  • Sofern das Vorliegen der Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Betrieb unter amtliche Aufsicht zu stellen und jede Verbringung von Schweinen, Schweineerzeugnissen, Materialien oder Abfällen, die das Ausbreitungsrisiko der Seuche erhöhen könnten, und das Bewegen von Personen und Fahrzeugen zu beschränken.
  • Wird die Krankheit amtlich bestätigt, so sind sämtliche Schweine im Betrieb zu töten und die Kadaver unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Das Fleisch, die Materialien bzw. Abfälle, die kontaminiert sein könnten, sind zu vernichten, zu verarbeiten oder zu behandeln, um sicherzustellen, dass das Virus gemäß den Anweisungen eines amtlichen Tierarztes vernichtet wird. Um den Seuchenherd ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km abzugrenzen.
  • Sofern bei einem Wildschwein der Verdacht auf eine Infektion besteht, müssen die EU-Länder die Schweinezüchter und die Jäger darüber in Kenntnis setzen und jedes Wildschwein untersuchen, das erschossen oder tot aufgefunden wird. Das infizierte Gebiet ist abzugrenzen, wobei die Schweinebetriebe in diesem Gebiet unter amtliche Aufsicht gestellt werden und ein eventuelles Jagdverbot erlassen wird.
  • Das Arbeitspapier SANCO/7138/2013 enthält Leitlinien für die Überwachung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.
  • Die betroffenen EU-Länder müssen der Kommission einen Plan zur Ausmerzung der Krankheit vorlegen.
  • Die EU-Länder müssen Notfallpläne erstellen, und das unter Berücksichtigung lokaler Faktoren, wie zum Beispiel die Schweinebesatzdichte, die eine Ausbreitung des Virus beeinflussen könnten.
  • Sachverständige der Kommission können Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Erlass von Durchführungsrechtsakten

Im Jahr 2014 hat die Kommission einen Umsetzungsrechtsakt (Beschluss 2014/709/EU) erlassen, mit dem detaillierte Maßnahmen zur Kontrolle der Gesundheit der Tiere festgelegt werden, die zu ergreifen sind in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen EU-Ländern (oder Regionen dieser Länder). Die Maßnahmen umfassen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen, Samen, Eizellen und Embryonen.

Der Anhang des Beschlusses, der regelmäßig aktualisiert wird, ist in vier Abschnitte unterteilt. Die Gebiete der betroffenen EU-Länder sind aufgelistet und abgegrenzt in den Abschnitten I bis IV des Anhangs, unterschieden je nach Risikostufe auf der Grundlage der epidemiologischen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.

Aufhebung

Diese Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2016/429 zum 21. April 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 9. August 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Juli 2003 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27-46)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2002/60/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63-78)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35-49)

Letzte Aktualisierung: 18.09.2019

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