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Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie soll die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Europäischen Union (EU) verbessern und dabei den verschiedenen klimatischen und lokalen Bedingungen Rechnung tragen.
  • Sie legt Mindestanforderungen und einen gemeinsamen Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz fest.
  • Nach einer Überprüfung ihrer Umsetzung wurde die Richtlinie 2010/31/EU im Jahr 2018 durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geändert. Das Hauptziel bestand darin, die kosteneffiziente Renovierung von bestehenden Gebäuden zu beschleunigen und intelligente Technologien in Gebäuden zu fördern. Die Änderungsrichtlinie ergänzt als Bestandteil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ die Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen optimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen. Diese sind alle fünf Jahre zu überprüfen. Sie müssen das Gebäude, seine Komponenten und den Energiebedarf für Folgendes abdecken:
    • Raumheizung;
    • Raumkühlung;
    • Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch;
    • Lüftung;
    • eingebaute Beleuchtung;
    • andere gebäudetechnische Systeme*.
  • Die Europäische Kommission hat einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt.
  • Neue Gebäude müssen die Mindeststandards erfüllen. Es muss sichergestellt werden, dass Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude* sind, und zwar bis 31. Dezember 2018. Andere neue Gebäude müssen bis 31. Dezember 2020 Niedrigstenergiegebäude sein.
  • Bei bestehenden Gebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, muss die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, damit die geltenden Anforderungen erfüllt werden.
  • Die EU-Länder müssen ein System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz führen. Die Ausweise:
    • liefern potenziellen Käufern oder Mietern Informationen über die Energiebewertung eines Gebäudes;
    • enthalten Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen;
    • müssen in allen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen der Gebäude in den kommerziellen Medien angegeben werden.
  • Die nationalen Behörden der EU-Länder müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen zu gewährleisten.

An der ursprünglichen Richtlinie vorgenommene Änderungen

  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/844 schreibt den EU-Ländern vor, langfristige Renovierungsstrategien auszuarbeiten, um die Renovierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden zu fördern, um bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten. Die Strategien müssen einen Fahrplan mit Maßnahmen und messbaren Fortschrittsindikatoren umfassen, um das langfristige Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 % bis 95 % im Vergleich zu 1990 zu verringern, zu erreichen. Der Fahrplan muss indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 enthalten sowie eine Beschreibung, wie diese dazu beitragen, die Energieeffizienzziele der EU gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (siehe Zusammenfassung) zu erreichen.
  • Mit der geänderten Richtlinie wird außerdem
    • der Anwendungsbereich des gegenwärtigen Systems für die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen ausgeweitet, um kombinierte Anlagen (mit Lüftung) aufzunehmen und der Leistung der Anlagen unter typischen Betriebsbedingungen Rechnung zu tragen;
    • die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie sowie intelligenten Automatisierungs- und Steuerungstechnologien in Gebäuden gefördert;
    • der Ausbau der Infrastruktur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Gebäudeparkplätzen unterstützt, indem die Installation von Leitungsinfrastrukturen und Ladepunkten vorgeschrieben wird;
    • ein „Intelligenzfähigkeitsindikator“ eingeführt, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, sich an den Bedarf der Bewohner anzupassen, den Betrieb zu optimieren und mit dem Netz zu interagieren.

Optionales gemeinsames System der EU zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

Im Jahr 2020 erließ die Kommission einen delegierten Rechtsakt und einen Durchführungsrechtsakt:

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 ergänzt die Richtlinie 2010/31/EU, indem sie ein optionales gemeinsames EU-System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden einführt, d. h. die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer gemeinsamen Methode zu seiner Berechnung festlegt. Die Methode umfasst die Berechnung von Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen und die daraus abgeleitete Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
  • In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 sind die technischen Einzelheiten für die Umsetzung des optionalen gemeinsamen EU-Systems zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden festgelegt. Sie deckt unter anderem folgende Aspekte ab:
    • Zulassung und Qualifikation von Fachleuten für den Intelligenzfähigkeitsindikator,
    • Ausstellung und Verwendungsbedingungen des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator und
    • Erprobung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 finden seit dem 10. Januar 2021 Anwendung.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2010/31/EU ist am 8. Juli 2010 in Kraft getreten und musste bis 9. Juli 2012 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/844 ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten und musste bis 10. März 2020 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Der Gebäudesektor in der EU ist der größte einzelne Energieverbraucher in Europa mit einer Energieabsorptionsrate von 40 % und rund 75 % an Gebäuden, die nicht energieeffizient sind. Angesichts dieser schlechten Energieeffizienzniveaus besteht eines der langfristigen Ziele der EU darin, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Diese Richtlinie ist ein wichtiges Element zur Steigerung der Effizienz von Gebäuden.

Weiterführende Informationen

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.
Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13-35)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 9-24)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 25-29)

Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 46-57)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude (COM(2013) 483 final/2 vom 7.10.2013)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Finanzielle Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden (COM(2013) 225 final vom 18.4.2013)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1-56)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18-36)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.02.2021

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