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Polen

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Polen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2002 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 701 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 509 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1752 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1408 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1207 - Nicht im Amtsblatt erschienen]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme vom Juli 1997 wurde die Ansicht vertreten, mittelfristig könne mit einer vollständigen Übernahme des Umweltschutzrechts durch Polen gerechnet werden, allerdings erfordere der Angleichungsprozess in bestimmten Bereichen (Behandlung städtischer Abwässer, Trinkwasser, Abfallentsorgung und Luftverschmutzung) mehr Zeit sowie vermehrte öffentliche und private Investitionen.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass die Rahmenbedingungen insgesamt unzureichend sind und keine Bewertung der kurzfristig möglichen Fortschritte zulassen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen waren.

Im Bericht von Oktober 1999 wurde Polen aufgefordert, die Umsetzung des Umwelt-Besitzstandes in innerstaatliches Recht zu beschleunigen. Einige Fortschritte wurden durch die teilweise Umsetzung von Umweltschutz-Richtlinien der Gemeinschaft erzielt. Außerdem wurde die institutionelle Struktur auf regionaler und kommunaler Ebene durch die am 1. Januar in Kraft getretene Verwaltungsreform verbessert. Polen muss jedoch auf die Umsetzung aller Rahmenvorschriften achten.

Im Bericht von November 2000 wurde festgestellt, dass Polen kaum Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstandes erzielte. Zahlreiche Gesetze befanden sich in Vorbereitung, mussten jedoch noch verabschiedet werden, damit Polen bei der Umsetzung der Richtlinien Schritt halten konnte. Programme in den Bereichen Luftverschmutzung, Abfall, Wasser und Industrie wurde nicht angenommen.

Im Bericht von November 2001 wurden die Fortschritte bei der Verabschiedung der Rahmengesetze hervorgehoben. Verabschiedet worden waren Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Informationszugang, über die Abfallbewirtschaftung und über den Umweltschutz. Programme zur Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes waren erarbeitet worden.

Aus dem Bericht von Oktober 2002 geht hervor, dass Polen bei dem Erlass von Durchführungsbestimmungen und der Stärkung der Verwaltungskapazität zur Angleichung an den gemeinsamen Besitzstand gute Fortschritte gemacht hat. Die Umsetzung muss jedoch noch abgeschlossen werden. Die Umweltbehörden müssen weiter ausgebaut werden.

Wie dem Bericht vom November 2003 zu entnehmen ist, trägt Polen den Umweltverpflichtungen, die bei den (im Dezember 2002 abgeschlossenen) Beitrittsverhandlungen eingegangen wurden, im Wesentlichen Rechnung. Wenn es seine Verwaltungskapazität auf regionaler und lokaler Ebene ausbaut, kann es den überwiegenden Teil des Besitzstands im Bereich der Umwelt zum 1. Mai 2004, dem Datum seines Beitritts zur Union, umsetzen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Polen seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Polen beteiligt sich an der Durchführung des von allen Ostseeländern verabschiedeten Aktionsprogramms für eine nachhaltige Entwicklung. Eine langfristige Strategie für die nachhaltige Entwicklung wurde verabschiedet. Das vorgenannte Durchführungsprogramm berücksichtigt auch die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche.

Was die horizontalen Rechtsvorschriften angeht, wurden die erforderlichen Gesetze dem Besitzstand entsprechend eingeführt, mit Ausnahme der Vorschriften über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Informationszugang trat im Januar 2001 in Kraft. Ein Umweltinformationszentrum wurde eingerichtet. Durch die polnische Gebiets- und Verwaltungsreform hat sich die institutionelle Struktur in diesem Bereich erheblich verändert. Die neuen Regionen (Woiwodschaften) und Kreise (Powiats) sind nun für Kontrollen und Genehmigungen zuständig. Im April 2001 wurde das Umweltschutzgesetz verabschiedet. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen wurde ratifiziert.

Im Bereich der Wasserwirtschaft wurden die erforderlichen Gesetze erlassen und entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der neuesten Rahmenbestimmungen. Die Überwachung der Qualität des Trinkwassers ist zu verbessern. Bis zum 1. Mai 2004 sind die Liste der nitratempfindlichen Gebiete und das Verzeichnis der Deponien für gefährliche Abfälle fertig zu stellen. Gleiches gilt für die Genehmigungen von Ableitungen und die Programme zur Bekämpfung der Nitratverschmutzung. Für die Behandlung von kommunalem Abwasser und die Ableitung gefährlicher Stoffe wurden Übergangsfristen bis 2015 bzw. 2007 festgelegt.

Die Rechtsvorschriften zur Abfallwirtschaft wurden dem Besitzstand entsprechend umgesetzt, mit Ausnahme der neuesten Bestimmungen über Altfahrzeuge. Diese sind vor dem Beitritt zur Union zu erlassen. Der nationale Abfallwirtschaftsplan ist in den Regionen (Woiwodschaften), Kreisen (Powiats) und Gemeinden (Gminas) anzuwenden. Systeme zur Überwachung der Abfallverbringung und zur Aufhebung der Anmeldungen von Altfahrzeugen sind vor dem Beitritt einzuführen. Die Einführung von Müllabfuhrsystemen, Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen ist fortzusetzen. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich sind auf regionaler und lokaler Ebne auszubauen. Für Verpackungsabfälle, Deponien und die Verbringung von Abfällen wurden Übergangsregelungen bis Dezember 2007, Juli 2012 bzw. Dezember 2012 eingeräumt.

Ein neues Naturschutzgesetz muss erlassen werden, um die vollständige Umsetzung der Richtlinien zum Schutz natürlicher Lebensräume (Natura 2000) und der Vögel zu gewährleisten. Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die der besonderen Schutzgebiete müssen noch erstellt werden. Die Verwaltungskapazität ist auszubauen, insbesondere in den Woiwodschaften.

Die Gesetze über Verschmutzung durch die Industrie und Risikomanagement wurden erlassen und entsprechen dem Besitzstand, abgesehen von Emissionen von Lösungsmitteln, Großfeuerungsanlangen und den nationalen Emissionsgrenzwerten. All diese Bestimmungen sind bis zum 1. Mai 2004 umzusetzen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für alle Anlagen zu erteilen, die unter die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) fallen. Die Konformität der Anlagen mit den Genehmigungen ist bis Oktober 2007 sicherzustellen. Die Anwendung der Seveso-II-Richtlinie muss bis zum Beitritt gewährleistet sein. Für die Kontrolle und den Schutz gegen Verschmutzung durch die Industre und für bestimmte Großfeuerungsanlagen wurden Übergangsfristen bis 2010 bzw. 2017 gewährt.

Die Gesetze über die Luftqualität wurden erlassen und entsprechen dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Pläne und Programme zur Luftqualität sind abzuschließen und verstärkt zu kontrollieren. Für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen infolge der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff und den Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe wurden Übergangsregelungen festgelegt, die bis Dezember 2005 bzw. Dezember 2006 gelten.

Hinsichtlich Lärmbelästigung schreitet die Umsetzung planmäßig voran, und die Gesetze entsprechen dem Besitzstand, mit Ausnahme der neuesten Bestimmungen über Umgebungslärm. Diese sind bis Juli 2004 umzusetzen. Einige zuständige Stellen sind noch zu benennen.

In den Bereichen Chemikalien und gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ist die Umsetzung abgeschlossen. Die Gesetzgebung stimmt mit dem Besitzstand überein, abgesehen von Bioziden. Die Genehmigungsverfahren für Biozid-Produkte sind bis zum 1. Mai 2004 festzulegen. Eine GVO-Kommission und eine Prüfstelle für Chemikalien wurden eingerichtet. Die Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen ist zu verbessern.

In den Bereichen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit ist die Umsetzung dem Besitzstand entsprechend abgeschlossen. Die staatliche Atomenergiebehörde hat ein Programm für den Umgang mit radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen in Polen erstellt. Für die Exposition zu medizinischen Zwecken wurde eine Übergangsfrist bis zum Dezember 2006 festgelegt.

Polen hat weiter in den Umweltschutz investiert, vor allem im Rahmen seines Nationalen Umweltschutzfonds. Diese Investitionen belaufen sich auf etwa 2 Milliarden Euro, d. h. 1,7 % des polnischen Bruttoinlandsproduktes.

Polen beteiligt sich an der europäischen Umweltagentur und am europäischen Umweltinformations- und -beobachtungsnetz.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel sind abgeschlossen.

Letzte Änderung: 16.02.2004

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