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Handel mit Robbenerzeugnissen

Handel mit Robbenerzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Robbenerzeugnisse dürfen auf dem Markt der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie aus einer von Inuit* oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd stammen. Die Jagd muss
    • von der Gemeinschaft traditionsgemäß betrieben werden;
    • als Nahrungsmittel- und Einkommensquelle zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft beitragen und darf nicht in erster Linie aus kommerziellen Gründen betrieben werden;
    • Tierschutzaspekte gebührend beachten und zugleich die Lebensweise der Gemeinschaft und den mit der Jagd verfolgten Zweck des Lebensunterhalts berücksichtigen.
  • Beim Inverkehrbringen muss für das Robbenerzeugnis eine Bescheinigung über die Erfüllung aller vorstehenden Bedingungen vorliegen.
  • Die Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt durch Stellen, die von der Europäischen Kommission anerkannt wurden.
  • Reisenden und ihren Familien ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen gestattet, sofern diese zum persönlichen Gebrauch dienen. Wenn diese Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden sollen, müssen die Reisenden über die einschlägigen Unterlagen verfügen.
  • Wenn der Kommission Nachweise dafür vorliegen, dass die Erzeugnisse aus einer Robbenjagd stammen, die in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, so ist sie befugt, das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse auf dem EU-Markt zu untersagen oder zu begrenzen.
  • Die Kommission informiert die Öffentlichkeit, die zuständigen Behörden und Zollbehörden über die Bedingungen, unter denen Robbenerzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Die EU-Länder übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
  • Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gesamtbericht. Der erste Bericht wird bis zum 31. Dezember 2019 übermittelt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 20. November 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Robben werden innerhalb und außerhalb der EU aus verschiedenen Gründen gejagt. Sie werden zur Gewinnung von Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen und Fellen sowie unterschiedlichsten Produkten wie Omega-3-Kapseln und Bekleidung verwendet.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Inuit: indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind. Der Begriff erstreckt sich auf Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36-39)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2016

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