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Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

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Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Diese Mitteilung soll die politische Debatte über die anstehende Überprüfung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) eröffnen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. März 2011 – „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse [KOM(2011) 146 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Die Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) stehen zur Überprüfung an. Das gegenwärtige Paket aus dem Jahr 2005 umfasst eine Reihe von Maßnahmen, wie die DAWI-Entscheidung und den DAWI-Gemeinschaftsrahmen, in denen die Kommission klarstellt, wie die (das Beihilferecht betreffenden) Artikel 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzuwenden sind.

In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ hat sich die Kommission verpflichtet, bis 2011 eine Mitteilung mit einem Maßnahmenpaket zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzulegen. Die Kommission hat betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass öffentliche Dienstleistungen leichter auf der jeweils geeigneten Ebene erbracht werden können, klaren Finanzierungsregeln unterliegen, von höchstmöglicher Qualität und für alle effektiv zugänglich sind. Die EU-Wettbewerbsvorschriften gelten nur dann für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wenn diese „wirtschaftlicher“ Art sind.

Überprüfung der DAWI-Beihilfevorschriften

Übergeordnetes Ziel der Reform der DAWI-Beihilfevorschriften ist es, den Beitrag zu erhöhen, den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur allgemeinen wirtschaftlichen Erholung in der EU leisten können. Die EU-Länder müssen garantieren, dass bestimmte Dienste wie Krankenhäuser, Bildung, sozialer Wohnungsbau, Kommunikation und Verkehr ihren Bürgern zu vertretbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

Im Einklang mit den Anforderungen der DAWI-Entscheidung und des DAWI-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission eine breit angelegte Konsultation durchgeführt. Dies umfasste die Aufforderung an die EU-Länder, Berichte über die Anwendung des derzeit geltenden Maßnahmenpakets zu übermitteln, sowie die Einleitung einer öffentlichen Konsultation. Insgesamt ging aus dem Konsultationsprozess hervor, dass die Einführung des gegenwärtigen DAWI-Maßnahmenpakets allgemein begrüßt wurde und dass die bestehenden Instrumente einen positiven Beitrag zum übergeordneten Ziel der Rechtssicherheit geleistet haben. Die Konsultation ergab jedoch auch, dass Verbesserungsbedarf besteht; insbesondere müssten die Rechtsinstrumente klarer, einfacher, verhältnismäßiger und wirksamer sein, um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen. Mit Blick auf diese Ziele erwägt die Kommission, die anstehende Reform auf zwei Grundsätzen aufzubauen: mehr Klarheit sowie einem diversifizierten und verhältnismäßigen Ansatz.

Um für mehr Klarheit zu sorgen, erwägt die Kommission weitere Erläuterungen zu den Schlüsselkonzepten im Bereich der DAWI-Beihilfevorschriften. Soweit die Konzepte durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung durch die Gerichte bestimmt werden, beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, klarzustellen, wie sie den AEUV und die Rechtsprechung versteht. Zu den Punkten, zu denen die Kommission weitere Erläuterungen erwägt, zählen insbesondere:

  • die beihilferechtliche Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und die Einstufung bestimmter Einrichtungen als Unternehmen;
  • die Grenzen, die das Beihilfenrecht den EU-Ländern bei der Einstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse setzt;
  • die Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich für bestimmte lokale Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, so dass er in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fällt;
  • die beihilferechtlichen Anforderungen, die Behörden erfüllen müssen, wenn sie ein Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem öffentlichem Interesse betrauen;
  • die Voraussetzungen, unter denen ein DAWI-Ausgleich keine staatliche Beihilfe umfasst, da im Rahmen der Ausschreibung ein Anbieter ausgewählt wird, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder die in Rechnung gestellten Kosten denen eines effizienten und gut geführten Unternehmens entsprechen (diese beiden Alternativen ergeben sich aus der „Altmark“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs);
  • die Möglichkeiten zur Erhöhung der Kohärenz zwischen der Anwendung der Beihilfe- und der Vergabevorschriften;
  • die Wechselwirkung zwischen den Bestimmungen des DAWI-Pakets und anderen sektorspezifischen DAWI-Beihilfevorschriften.

Das derzeit geltende DAWI-Maßnahmenpaket unterscheidet bereits Prüfungen von unterschiedlichem Umfang. Mit einem diversifizierten und verhältnismäßigen Ansatz beabsichtigt die Kommission, noch deutlicher zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen zu unterscheiden, abhängig davon, inwieweit Beihilfen für die betreffenden Wirtschaftszweige ein ernsthaftes Risiko für Wettbewerbsverfälschungen mit sich bringen. Das würde Folgendes beinhalten:

  • Vereinfachung der Anwendung der Beihilfevorschriften auf bestimmte Arten sozialer Dienstleistungen, die von den Kommunen zur Verfügung gestellt werden, deren Finanzierungsstruktur und Zielsetzung Besonderheiten aufweist und die nur geringe Auswirkungen auf den Handel innerhalb der EU haben;
  • eine stärkere Betonung der Effizienz großer kommerzieller Dienste, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, indem das Effizienz- und Qualitätsniveau des Anbieters einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Ausgleichsgewährung berücksichtigt wird.

Letzte Änderung: 18.08.2011

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