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Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern

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Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern

Diese Empfehlung bildet einen gemeinsamen Rahmen für einen hohen Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Auswirkungen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, insbesondere durch Begrenzung der Exposition gegenüber nicht ionisierender Strahlung.

RECHTSAKT

Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1998 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder (0 Hz bis 300 GHz) [Amtsblatt L 199 vom 30.7.1999]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Empfehlung befürwortet ein System von Basisgrenzwerten * und Referenzwerten *, um die allgemeine Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern * zu begrenzen und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Da zwischen den Schwellenwerten für akute Wirkungen und den Basisgrenzwerten ein Sicherheitsfaktor von etwa 50 besteht, deckt die vorliegende Empfehlung implizit auch mögliche Langzeitwirkungen im gesamten Frequenzbereich ab.

Die Anhänge enthalten die Basisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten sorgen sollen. Bei der Festlegung dieser Basisgrenzwerte werden die Ungewissheiten hinsichtlich der persönlichen Empfindlichkeit, der Umweltbedingungen, der Altersunterschiede und der Unterschiede des Gesundheitszustands in der Bevölkerung berücksichtigt.

In den Anhängen sind zudem die Referenzwerte aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Basisgrenzwerte heranziehen. Außerdem enthalten sie die Formeln zur Bewertung von Situationen, in denen Quellen unterschiedliche Frequenzen ausstrahlen.

Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau hinsichtlich der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern sicherzustellen, indem sie

  • einen in der Empfehlung festgelegten Rahmen für Basisgrenzwerte und Referenzwerte annehmen;
  • Maßnahmen durchführen, welche die Quellen oder Verfahren betreffen, die die Bevölkerung elektromagnetischen Feldern aussetzen.

Außerdem werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen:

  • die Situationen zu bewerten, in denen Quellen unterschiedliche Frequenzen ausstrahlen;
  • ggf. Kriterien wie die Expositionsdauer, die exponierten Körperteile, Alter und Gesundheitszustand der Bevölkerung zu berücksichtigen;
  • bei der Entscheidung darüber, ob Handlungsbedarf besteht, Nutzen und Risiken Rechnung zu tragen, wenn sie Maßnahmen mit Blick auf die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erlassen.

Die Mitgliedstaaten werden dazu aufgerufen, die Öffentlichkeit in angemessener Form über die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder und die entsprechenden getroffenen Maßnahmen zu informieren. Auch werden sie aufgerufen, die Forschung über die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit zu fördern.

Maßnahmen auf der Ebene der Kommission

Die Kommission wird aufgefordert,

  • auf die Festlegung europäischer Normen für Referenzwerte der Exposition hinzuwirken;
  • die Forschung über kurz- und mittelfristige Folgen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern zu fördern;
  • weiterhin an den Arbeiten der in diesem Bereich zuständigen internationalen Organisationen mitzuwirken;
  • das Zustandekommen eines internationalen Konsenses im Hinblick auf Leitlinien und Empfehlungen für Schutz und Vorsorgemaßnahmen zu fördern.

Weitere Arbeiten

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission Berichte über die einzelstaatlichen Leitlinien und die im Rahmen dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Diese Legislativmaßnahmen wurden in einem Bericht (in englischer Fassung) über die Durchführung veröffentlicht (EN) (pdf).

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Elektromagnetische Felder: statische Felder, extrem niederfrequente Felder (ELF-Felder) und Radiofrequenzfelder (RF-Felder), einschließlich Mikrowellen im Frequenzbereich 0Hz bis 300 GHz.
  • Basisgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber zeitlich veränderlichen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, die sich unmittelbar auf nachgewiesene gesundheitliche Auswirkungen und biologische Erwägungen stützen.
  • Referenzwerte: über die Körperdimension der exponierten Einzelperson räumlich gemittelte Werte, die jedoch die örtlichen Basisgrenzwerte nicht überschreiten dürfen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Zweiter Durchführungsbericht 2002-2007der Kommission vom 1. September 2008 über die Anwendung der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) [KOM(2008) 532 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission trägt dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand Rechnung, um die in der Empfehlung über die elektromagnetischen Felder vorgesehenen Basisgrenzwerte und Referenzwerte regelmäßig neu zu beurteilen.

Dieser Bericht beruht auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und der jüngsten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR). Aufgrund fehlender wissenschaftlicher Kenntnisse ist dagegen keine Neubeurteilung für Funkfrequenzfelder (RF-Felder – 100 kHz - 300 GHz), Felder im Mittelfrequenzbereich (IF-Felder – 300 Hz - 100 kHz), Felder im Niederfrequenzbereich (ELF-Felder – 0 - 300 Hz) und statische Magnetfelder vorgesehen. Weitere Forschungsarbeiten sollen insbesondere im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung durchgeführt werden. Die Forschungsarbeiten sollen auf weitere Bereiche im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Technologien (wie Wi-Fi und WLAN) ausgedehnt werden.

Die meisten Mitgliedstaaten wenden die maximalen Expositionswerte der Empfehlung an und überwachen sie. Einige Staaten haben strengere Grenzwerte festgelegt oder rechtlich verbindliche Maßnahmen eingeführt. Darüber hinaus sollen Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen fortgesetzt werden, um dem Informationsbedürfnis der Bürger hinsichtlich der Risiken und der bestehenden Schutzmaßnahmen nachzukommen.

Letzte Änderung: 31.10.2008

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