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Zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen

Zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf Baustellen, auf denen Arbeitnehmer besonders großen Gefahren ausgesetzt sein können.
  • In der Richtlinie wird Folgendes vorgeschrieben:
    • die Einbeziehung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Phase des Entwurfs und der Organisation des Vorhabens;
    • die Bildung einer alle Beteiligten einschließenden Verantwortungskette zur Gefahrenverhütung.
  • Es handelt sich um die achte Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, in der allgemeine Vorschriften für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit festgelegt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen*, die in allen privaten oder öffentlichen Wirtschaftszweigen (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.) ausgeführt werden.

Sie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Der Bauherr* oder der Bauleiter* muss:

  • im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren betrauen. Der Koordinator sorgt dafür, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird;
  • im Fall einer Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Manntage übersteigt, eine Vorankündigung übermitteln (deren Inhalt Anhang III der Richtlinie entspricht).

Vorbereitung des Bauprojekts

Der Bauherr oder Bauleiter muss in den folgenden Phasen die allgemeinen Präventionsgrundsätze der Richtlinie 89/391/EWG und den Sicherheitsplan anwenden:

  • bei der Vorbereitung des Bauprojekts;
  • bei der architektonischen und organisatorischen Planung;
  • während der verschiedenen Bauphasen.

Die Koordinatoren müssen:

  • sicherstellen, dass die allgemeinen Präventionsgrundsätze umgesetzt werden;
  • einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufstellen;
  • ein Dossier zusammenstellen, das zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz enthält, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

Ausführung des Bauwerks

Bei der Ausführung des Bauwerks sind die Koordinatoren verpflichtet:

  • dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber und Selbstständige* die entsprechenden Präventionsgrundsätze anwenden und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan befolgen, wenn dies erforderlich ist;
  • die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu organisieren;
  • die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren zu prüfen;
  • die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber

Die Benennung eines Koordinators entbindet den Bauleiter oder Bauherrn nicht von der Verantwortung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die für Baustellen geltenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gemäß Anhang IV zu befolgen. Sie betreffen u. a. Energieverteilungsanlagen, Fluchtwege und Notausgänge, Lüftung, Temperatur, Verkehrswege und Sanitäranlagen. Sie müssen außerdem die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators berücksichtigen;
  • Selbstständige müssen die Sicherheitsbestimmungen befolgen, insbesondere die Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen.

Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG müssen die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter:

  • in verständlicher Weise über alle Maßnahmen unterrichtet werden, die in Bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der Baustelle ergriffen wurden;
  • bei Bedarf zu den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen angehört werden.

Änderungsrichtlinie

Mit der Richtlinie 2007/30/EG wurden die Anforderungen an die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission bezüglich der Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und ihrer verschiedenen Einzelrichtlinien vereinfacht. Die EU-Länder müssen nun alle fünf Jahre einen einzigen Bericht über die Durchführung all dieser Richtlinien erstellen.

Im Jahr 2017 wurde eine Studie über die Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 17. Juli 1992 in Kraft getreten und musste bis zum 31. Dezember 1993 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen: alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind.
Bauherr: jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Bauleiter: jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist.
Selbstständiger: jede andere Person als der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6-22)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/57/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018

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