EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Allgemeine EU-Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Allgemeine EU-Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/14/EG – allgemeiner Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt allgemeine Grundsätze für die Mindestrechte auf Unterrichtung* und Anhörung* für Angestellte von Unternehmen fest, deren Sitz in der Europäischen Union (EU) liegt. Wie diese angewandt werden, bestimmen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die geltenden Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder dürfen
    • wählen, ob die Rechtsvorschrift für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder für Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern gilt;
    • spezifische Bestimmungen für Unternehmen festlegen, die überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;
    • bestimmen, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitnehmervertreter zu unterrichten oder anzuhören, wenn dies die Tätigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen könnte.
  • Unterrichtung und Anhörung umfassen Angaben über
    • die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens;
    • die Beschäftigungsstruktur und die wahrscheinliche Beschäftigungsentwicklung des Unternehmens, insbesondere bei einer Bedrohung für die Beschäftigung;
    • Entscheidungen des Unternehmens, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen könnten.
  • Die Anhörung erfolgt
    • zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die als dem Zweck angemessen betrachtet werden;
    • auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene;
    • auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gelieferten Informationen und der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter;
    • in einer Weise, die es den Arbeitnehmervertretern gestattet, mit dem Arbeitgeber zusammenzukommen und eine Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten;
    • mit dem Ziel, eine Vereinbarung über Entscheidungen zu erreichen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen könnten.
  • Arbeitnehmervertretern und ihren Beratern ist es nicht gestattet, ihnen als vertraulich mitgeteilte Informationen weiterzugeben.
  • Die ursprüngliche Rechtsvorschrift räumte den EU-Ländern die Möglichkeit ein, die Besatzung von Hochseeschiffen auszuschließen. Diese Ausnahme wurde durch eine Änderung im Jahr 2015 abgeschafft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 23. März 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 23. März 2005 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

  • Anfang 2015 hörte die Europäische Kommission Arbeitgeber- und Arbeitnehmer zu der Frage an, ob die folgenden drei Richtlinien zu einem Rechtstext zusammenzufassen seien: der allgemeine Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Massenentlassungen und Übergang von Unternehmen.
  • Dabei wurde auch erörtert, ob die Konzepte „Unterrichtung“ und „Anhörung“ besser angepasst werden könnten.
  • Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unterrichtung: durch den Arbeitgeber übermittelte Informationen, die den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, Fragen zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen.

Anhörung: Durchführung eines Meinungsaustauschs und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29-34)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/14/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Anhörungsdokument: Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV betreffend eine Konsolidierung der EU-Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (C(2015) 2303 final vom 10.4.2015)

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016

Top