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Aktionsplan gegen Rassismus

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Aktionsplan gegen Rassismus

1) ZIEL

Auf Basis der Ergebnisse des Europäischen Jahres gegen Rassismus (1997) [Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1996 - Amtsblatt C 237 vom 15.08.1996] soll ein kohärenter Rahmen im Kampf gegen Rassismus auf europäischer Ebene geschaffen und durch die neuen Bestimmungen des Vertrags im Bereich der Nichtdiskriminierung der Weg für künftige tiefgreifendere Maßnahmen bereitet werden.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Mitteilung der Kommission vom 25. März 1998 über einen Aktionsplan gegen Rassismus

3) INHALT

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus stellen noch immer eine große Herausforderung für unsere Gesellschaft dar: Laut einer EUROBAROMETER-Meinungsumfrage aus dem Jahr 1997 geben 33 % der Befragten offen zu "einigermaßen rassistisch" oder "sehr rassistisch" zu sein. Wenn der Kampf gegen Rassismus auch vorrangig in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fällt, so rechtfertigt die transnationale Dimension des Phänomens dennoch eine Antwort auf europäischer Ebene.

Das Europäische Jahr gegen Rassismus (1997) hat eine europäische Dynamik eingeleitet, die sich durch zahlreiche Initiativen auf allen Ebenen, die Schaffung einer europäischen Plattform von nichtstaatlichen Organisationen gegen Rassismus und weitreichende Informations- und Kommunikationskampagnen konkretisierte. Zudem hat sich die Öffentlichkeit klar für eine bedeutendere Rolle der europäischen Institutionen im Kampf gegen Rassismus ausgesprochen.

Allerdings hatte die Kommission bereits in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 1995 [KOM(95) 653 endg.] ihre Absicht bekundet, sich stärker für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus einzusetzen. 1995 wurden eine Reihe von Entschließungen auf Gemeinschaftsebene gebilligt, um die verschiedenen Verantwortungsebenen in diesem Kampf deutlich zu machen:

  • Entschließung vom 5. Oktober 1995 zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Beschäftigungs- und Sozialbereich [Amtsblatt C 296 vom 10.11.1995];
  • Entschließung vom 23. Oktober 1995 über die Antwort des Bildungswesens auf die Probleme des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit [Amtsblatt C 312 vom 23.11.1995];
  • Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus [Amtsblatt C 126 vom 22.05.1995];
  • Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus [Amtsblatt C 308 vom 20.11.1995].

Auf politischer Ebene wurden ebenso große Fortschritte erzielt:

  • Der Vertrag von Amsterdam enthält eine neue allgemeine Nichtdiskriminierungsklausel, die dem Rat - nach den erfolgten Ratifizierungen - auf Vorschlag der Kommisson ermöglicht, "...geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religon oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen".
  • Im Juni 1997 wurde eine Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geschaffen. Sie wird ein Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RAXEN) einrichten und koordinieren.

Der Aktionsplan sieht eine Partnerschaft aller Akteure vor, die auf EU-Ebene im Kampf gegen Rassismus tätig sind:

  • der Mitgliedstaaten, deren Aufgabenbereich der Kampf gegen Rassismus ist und die den Erfahrungsaustausch untereinander verstärken sollen;
  • der Nichtregierungsorganisationen, denen es hauptsächlich zu verdanken ist, daß der Kampf gegen Rassismus auf der politischen Tagesordnung steht;
  • der Sozialpartner, die eine wichtige Rolle im Bereich der Prävention rassistischer Spannungen am Arbeitsplatz und der Wahrung der Chancengleicheit auf dem Gebiet der allgemeinen Beschäftigung haben;
  • der lokalen Behörden, die naturgemäß die erste Anlaufstelle sind und somit als bevorzugter Akteur zur Erprobung neuer Ansätze gelten;
  • der Medien, deren Aufgabe es ist, zum einen Informationen zu verbreiten, die die Gefahr von Rassismus hervorheben, und zum anderen darauf zu achten, daß die übermittelten Informationen frei von Vorurteilen und Klischees sind;
  • der Sportverbände und Sportgrößen.

Der Aktionsplan gegen Rassismus besteht aus vier Teilen.

- Einbringung von Rechtsvorschriften: Es geht zugleich um die fortlaufende nichtdiskriminierende Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und die Vorlage eines Gesetzesvorschlags zum Kampf gegen die Rassendiskriminierung.

- Einbeziehung des Kampfes gegen Rassismus in die Gemeinschaftsprogramme und -politiken: Dazu könnten beitragen: die Beschäftigungsstrategie, die Strukturfonds, die allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, die Informationsgesellschaft, die Justiz und die inneren Angelegenheiten, die Kommunikation, der audiovisuelle Sektor, die Kultur, das öffentliche Auftragswesen, die Forschung und die Außenbeziehungen. Die Kommission wird in ihren Programmen und Politiken weiterhin den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden. Es wird eine interdirektionale Gruppe geschaffen werden, deren Aufgabe es sein wird, den Kampf gegen Rassismus in alle Politiken zu integrieren.

- Erarbeitung und Vergleich neuer Ansätze: durch die Zuweisung von Finanzhilfen für Projekte und Initiativen, die vorrangig folgende Themen behandeln: Rassismus am Arbeitsplatz, Rassismus im Alltag, die Rolle der Medien, Rassismus im Sport und die Bekämpfung von Rassismus durch Sport sowie gesetzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Rassismus. Die Kommission wird sich bemühen, die Kontakte und den Erfahrungsaustausch im Projektbereich auf europäischer Ebene zu fördern.

- Verstärkung der Information und Kommunikation: durch die weitere Verwendung des Logos des Europäischen Jahres gegen Rassismus, die Förderung von Fernsehmitteilungen, die Entwicklung der Internet-Site auf dem Server EUROPA, die Verbreitung von Veröffentlichungen gegen Rassismus und die Schaffung eines Preises für innovative Projekte im Kampf gegen Rassismus. Des weiteren beabsichtigt die Kommission, gemeinsam mit den Medien gegen Rassismus einzutreten und die positiven Aspekte der Vielfalt zu vermitteln.

Bis Ende 1999 wird ein Bericht über die auf europäischer Ebene erzielten Fortschritte im Kampf gegen Rassismus veröffentlicht werden.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Nicht erforderlich

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Mitteilung der Kommission KOM(98) 183 endg.Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

7) weitere arbeiten

8) durchführunsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 10.10.2005

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