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Der branchenübergreifende europäische Sozialdialog

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Der branchenübergreifende europäische Sozialdialog

Der branchenübergreifende europäische Sozialdialog ermöglicht den Sozialpartnern einen Dialog über allgemeine Probleme der Wirtschaft insgesamt. Dieser branchenübergreifende Dialog stellt eine Ergänzung zum sektoralen sozialen Dialog dar, in dessen Rahmen besondere Probleme einzelner Sektoren der Wirtschaft behandelt werden.

Der dreigliedrige branchenübergreifende soziale Dialog

Der dreigliedrige soziale Dialog wird zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der europäischen Organe geführt. Er findet im Wesentlichen auf branchenübergreifender Ebene statt und wird über politische und technische Probleme geführt, vor allem über Themen wie makroökonomische Politik, Beschäftigung, Sozialschutz, Bildung und Berufsbildung.

Dieser Dialog soll den Sozialpartnern die Möglichkeit geben, die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Europäischen Union (EU) mitzugestalten. Zu diesem Zweck treffen sich die europäischen Sozialpartner zum dreigliedrigen Gipfel für Wachstum und Beschäftigung, dessen Rolle in Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist. Sie können sich auch in Arbeitsgruppen zusammenschließen oder zu besonderen Seminaren treffen.

Zweiseitiger branchenübergreifender sozialer Dialog

Der zweiseitige soziale Dialog findet zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften statt. Auf branchenübergreifender Ebene wird dieser Dialog vor allem im Ausschuss für den sozialen Dialog (ASD) geführt.

Im Rahmen der Abstimmung können die Sozialpartner Vereinbarungen schließen, die nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Artikel 155 AEUV).

Darüber hinaus können die Sozialpartner verlangen, dass ihre Vereinbarungen in Form eines Ratsbeschlusses geschlossen werden, nach Vorschlag der Kommission und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments. Dieses Verfahren kann jedoch ausschließlich in den Bereichen angewandt werden, die in Artikel 153 AEUV genannt werden: Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, den sozialen Schutz oder den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags.

Europäische Sozialpartner

Branchenübergreifend werden die europäischen Arbeitnehmer von folgenden Organisationen vertreten:

  • dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) (EN) (FR);
  • der Europäischen Vereinigung der leitenden Angestellten (EN) (FR) (Confédération européenne des cadres – CEC);
  • dem Rat der europäischen Fach- und Führungskräfte EUROCADRES (EUROCADRES).

Die europäischen Arbeitgeber ihrerseits werden von folgenden drei Organisationen vertreten:

  • dem Verband der europäischen Unternehmer ((BUSINESSEUROPE))
  • der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe ((UEAPME));
  • dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) (EN).

Siehe auch:

Letzte Aktualisierung: 14.10.2011

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