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Telearbeit

Telearbeit

Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas / Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (Union des confédérations de l'industrie et des employeurs d'Europe - UNICE / Union européenne de l'artisanat et des petites et moyennes entreprises - UEAPME) und der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (Centre européen des entreprises à participation publique - CEEP) haben eine Rahmenvereinbarung über Telearbeit unterzeichnet, die mehr Sicherheit für die Telearbeitnehmer in der EU bieten soll. Diese Vereinbarung ist besonders deshalb von Bedeutung, weil es sich um die erste europäische Vereinbarung handelt, die von den Sozialpartnern selbst umgesetzt wird.

Mit der Vereinbarung soll auf europäischer Ebene ein allgemeiner Rahmen für die Arbeitsbedingungen der Telearbeitnehmer abgesteckt und der Bedarf an Flexibilität und Sicherheit, der Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam ist, in Einklang gebracht werden. Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt derselbe globale Schutz wie für die in den Räumlichkeiten des Unternehmens tätigen Arbeitnehmer.

In der Vereinbarung wird Telearbeit definiert als eine Form der Organisation und/oder Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie und im Rahmen eines Arbeitsvertrages/eines Beschäftigungsverhältnisses, bei der die Arbeit, die auch in den Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig außerhalb dieser Einrichtungen verrichtet wird. Da Telearbeit ein breites Spektrum von Gegebenheiten umfasst, haben die Sozialpartner eine Definition gewählt, durch die verschiedene Formen regelmäßiger Telearbeit abgedeckt werden können.

In der Vereinbarung werden mehrere Schlüsselbereiche herausgestellt, in denen die spezifischen Besonderheiten der Telearbeit berücksichtigt werden müssen, nämlich:

  • Freiwilligkeit der Telearbeit: die Telearbeit ist für den betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig. Sie kann als Teil der anfänglichen Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitnehmers verlangt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung aufgenommen werden. In beiden Fällen stellt der Arbeitgeber dem Telearbeitnehmer einschlägige schriftliche Informationen nach Maßgabe der Richtlinie 91/533/EWG zur Verfügung.
  • Beschäftigungsbedingungen: Telearbeitnehmer genießen dieselben Rechte wie vergleichbare Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers. Diese Rechte werden durch geltende Rechtsvorschriften und Tarifverträge garantiert. Um jedoch den Besonderheiten von Telearbeit Rechnung zu tragen, sind gegebenenfalls spezifische Vereinbarungen notwendig.
  • Datenschutz: der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz der vom Telearbeitnehmer für berufliche Zwecke benutzten und verarbeiteten Daten sicherzustellen. Der Arbeitgeber informiert den Telearbeitnehmer über etwaige Einschränkungen bei Benutzung informationstechnologischer Geräte oder Hilfsmittel und über Sanktionen bei Nichteinhaltung.
  • Privatsphäre: der Arbeitgeber respektiert die Privatsphäre des Telearbeitnehmers. Wird ein Überwachungssystem eingerichtet, muss es im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen und nach Maßgabe der Richtlinie 90/270/EWG über Arbeit an Bildschirmgeräten eingeführt werden.
  • Ausrüstung: generell gilt, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung, Installation und Wartung der für eine regelmäßige Telearbeit erforderlichen Ausrüstung verantwortlich ist, es sei denn, der Telearbeitnehmer verwendet seine eigene Ausrüstung. Der Arbeitgeber haftet nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen für Kosten, die aufgrund des Verlusts oder der Beschädigung der vom Telearbeitnehmer benutzten Ausrüstung bzw. Daten anfallen.
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz: der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der Richtlinie 89/391/EWG und der einschlägigen Folgerichtlinien, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Tarifverträge für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Telearbeitnehmers verantwortlich. Um zu überprüfen, ob die geltenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen ordnungsgemäß angewendet werden, haben Arbeitgeber, Arbeitnehmervertreter und/oder zuständige Behörden im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Tarifverträge Zugang zum Telearbeitsplatz. Übt der Telearbeitnehmer seine Tätigkeit zu Hause aus, sind für den Zugang eine vorherige Mitteilung und die Zustimmung des Telearbeitnehmers erforderlich. Der Telearbeitnehmer kann Inspektionsbesuche verlangen.
  • Arbeitsorganisation: der Telearbeitnehmer organisiert seine Arbeitszeit im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Unternehmensregeln. Die Arbeitsbelastung und die Leistungsstandards des Telearbeitnehmers entsprechen denen vergleichbarer Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers.
  • Aus- und Weiterbildung: Telearbeitnehmer haben denselben Zugang zu Aus- und Weiterbildung sowie zu Karriereentwicklungsmöglichkeiten wie vergleichbare Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers, auch gelten für sie dieselben Beurteilungskriterien wie für die anderen Arbeitnehmer. Telearbeitnehmer werden hinsichtlich der Benutzung der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung und der charakteristischen Merkmale dieser Form der Arbeitsorganisation angemessen geschult.
  • Kollektive Rechte: Telearbeitnehmer haben dieselben kollektiven Rechte wie die anderen Arbeitnehmer in den Einrichtungen des Arbeitgebers. Die Kommunikation mit den Arbeitnehmervertretern wird nicht behindert.

Umsetzung und Follow-up

Diese europäische Rahmenvereinbarung wird von den Mitgliedern von UNICE/UEAPME, CEEP und EGB (und des EUROCADRES-CEC-Verbindungsausschusses) innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Unterzeichnung umgesetzt.

Die Mitgliedsorganisationen erstatten einer von den vertragschließenden Parteien unter der Verantwortung des Ausschusses für den sozialen Dialog eingesetzten Ad-hoc-Gruppe Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung. Die Ad-hoc-Gruppe erstellt innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung einen gemeinsamen Bericht über die getroffenen Umsetzungsmaßnahmen.

Die unterzeichnenden Parteien überprüfen die Vereinbarung fünf Jahre nach ihrer Unterzeichnung, wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

Kontext

Diese neue Vereinbarung trägt unmittelbar zur Verwirklichung der Strategie bei, die anlässlich des Europäischen Rates von Lissabon festgelegt wurde, und fördert entsprechend den in Lissabon aufgestellten Zielen den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft.

Im Juli 1997 nahm die Europäische Kommission eine Reihe von politischen Empfehlungen zur sozialen und arbeitsmarktspezifischen Dimension der Informationsgesellschaft an. Diese Empfehlungen beinhalteten Verpflichtungen zur Förderung der Telearbeit in Europa und zur Untersuchung der Telearbeit innerhalb der Kommission.

1998 wurde von der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit und der Generaldirektion Informationsgesellschaft ein Pilotprojekt lanciert. Es umfasste drei Formen von Teilzeit-Telearbeit: Telearbeit, die alternierend im üblichen Büro und in einem Büro zu Hause ausgeübt wird, mobile Telearbeit im Verlauf von Dienstreisen und Arbeit, die punktuell in einem anderen Gebäude der Kommission geleistet wird.

Die Förderung von Telearbeit-Angeboten ist weiterhin Bestandteil der Vorschläge der Kommission für eine Beschäftigungsstrategie in der Informationsgesellschaft. Die Kommission unterstützt die Arbeit der Sozialpartner, mit der Rahmenbedingungen und konkrete Bestimmungen eingeführt werden sollen, die es ermöglichen, die Telearbeit in großem Umfang einzuführen.

Letzte Änderung: 17.05.2005

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