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Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verfahrensordnung des Gerichtshofs

WAS IST DER ZWECK DIESER VERFAHRENSORDNUNG?

  • Sie legt die Bestimmungen fest, mit denen die Satzung des Gerichtshofs, die in Protokoll Nr. 3 zu den Verträgen dargelegt ist, angewendet und ergänzt wird.
  • Ziel ist es, die Verfahren des Gerichtshofs für den Einzelnen wie für die nationalen Gerichte einfacher und klarer zu gestalten und Entwicklungen der vom Gerichtshof geregelten Streitsachen besser Rechnung zu tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Gerichtshof ist eines der zwei Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union, das Rechtsprechungsorgan der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft, besteht. Das zweite Gericht ist das Gericht. Ihre Aufgabe besteht darin, das Recht bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu wahren, insbesondere durch Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EU.

Organisation des Gerichtshofs

Der Gerichtshof setzt sich wie folgt zusammen:

  • Zusammensetzung: Er besteht aus 28 Richtern und elf Generalanwälten, die für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof und legen Rechtsgutachten vor. Die Richter wählen den Präsidenten des Gerichtshofs sowie den Vizepräsidenten für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren. Der Präsident hat die Aufgabe, den Gerichtshof zu vertreten und dessen Tätigkeiten zu leiten, und wird vom Vizepräsidenten unterstützt.
  • Bildung der Kammern und Bestimmung der Berichterstatter: Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit fünf Richtern, deren Präsident für drei Jahre gewählt wird, und Kammern mit drei Richtern, deren Präsident für ein Jahr gewählt wird. Zur Behandlung einer Rechtssache bestimmt der Präsident des Gerichtshofs einen Berichterstatter, während der Erste Generalanwalt einen Generalanwalt ernennt. Falls erforderlich, kann der Gerichtshof Hilfsberichterstatter hinzuziehen.
  • Rolle des Kanzlers: Der Gerichtshof ernennt einen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren. Er ist mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller Schriftstücke beauftragt und für das Archiv verantwortlich. Darüber hinaus steht er den Mitgliedern des Gerichtshofs beiseite und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichtshofs. Außerdem leitet der Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs die Dienststellen des Organs.
  • Geschäftsgang des Gerichtshofs: Die Rechtssachen werden an das Plenum, die Große Kammer oder eine Kammer mit fünf oder drei Richtern verwiesen. Die Zahl der Richter, die sich mit einer Rechtssache befassen, ist abhängig von der Bedeutung und Schwierigkeit der Rechtssache. . In der Regel befassen sich fünf Richter mit einer Rechtssache. Es ist sehr selten, dass der gesamte Gerichtshof über eine Rechtssache entscheidet. Mehrere Rechtssachen können gemeinsam von einem Spruchkörper entschieden werden. Die Beratungen des Gerichtshofs müssen geheim bleiben.
  • Sprachenregelung: Für jede Rechtssache gilt eine Verfahrenssprache. Im Klageverfahren kann der Kläger eine Verfahrenssprache aus den 24 Amtssprachen der EU auswählen. Vorabentscheidungsverfahren ist die Sprache des nationalen Gerichts auch die Verfahrenssprache.

Merkmale des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Gerichtshof umfasst grundsätzlich folgende Schritte:

  • das schriftliche Verfahren: Hierbei werden Schriftsätze unter den Parteien ausgetauscht. Diese Schriftsätze müssen einen genau bestimmten Inhalt haben. Nachdem das Verfahren abgeschlossen wurde, legt der Berichterstatter der Generalversammlung des Gerichtshofs einen Vorbericht vor.
  • die Beweisaufnahme: Der Gerichtshof kann eine Beweisaufnahme veranlassen, wie etwa das Erscheinen der Parteien, die Einholung von Auskünften und die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden, den Zeugenbeweis, ein Sachverständigengutachten oder die Einnahme des Augenscheins.
  • Es kann gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung stattfinden. Der Präsident öffnet und leitet diese Verhandlung. Die mündliche Verhandlung kann nichtöffentlich (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) stattfinden.
  • Schlussanträge des Generalanwalts: In rund der Hälfte aller Rechtssachen stellt der Generalanwalt einen Schlussantrag. Wirft die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Schlussantrag nicht erforderlich ist.
  • Abschließende Entscheidung: Der Gerichtshof entscheidet per Urteil oder Beschluss. Nur das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Urteile und Beschlüsse enthalten verschiedene Informationen, wie etwa die Zusammenfassung des Sachverhalts oder die Entscheidungsgründe. Anschließend erhält jede Partei eine Abschrift. Urteile und Beschlüsse sind auf der Website des Gerichtshofs verfügbar.

Ferner enthält die Verordnung besondere Bestimmungen in Bezug auf die verschiedenen Verfahren vor dem Gerichtshof:

  • Vorabentscheidungsverfahren;
  • Klageverfahren;
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts;
  • Gutachten sowie
  • verschiedene andere besondere Verfahrensarten.

Ersuchen um Vorabentscheidung

Die nationalen Gerichte können dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorlegen, um eine Frage zur Gültigkeit oder Auslegung des EU-Rechts zu stellen. Im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung, können Erklärungen abgegeben werden und zwar insbesondere von:

  • den am Verfahren beteiligten Parteien;
  • den EU-Ländern;
  • der Europäischen Kommission;
  • dem Organ, das den Rechtsakt angenommen hat, dessen Gültigkeit angefochten wird.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts kann eingelegt werden. In diesem Fall muss ein entsprechender Antrag an den Kanzler adressiert werden, der die unterstützenden Schriftsätze und rechtlichen Argumente enthält. Dieser Antrag muss auf teilweise oder vollständige Aufhebung der Entscheidung lauten.

WANN TRITT DIE VERFAHRENSORDNUNG IN KRAFT?

Die Verfahrensordnung ist am 1. November 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1-42)

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/300 vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1-12)

Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14-17)

Letzte Aktualisierung: 11.08.2016

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