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Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats

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Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats

Dieser Beschluss richtet die „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ ein, welche die Gemeinschaftsmaßnahmen zum spezifischen Programm „Ideen“ im Bereich des Siebten Rahmenprogramms (RP7) der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) verwalten soll.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss richtet die „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 ein. Die Agentur, die der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 unterliegt, ist für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Pionierforschung zuständig.

Die Aufgaben der Agentur liegen im Bereich des Siebten Rahmenprogramms (RP7) der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013). Sie bestehen darin, das spezifische RP7-Programm "Ideen" gemäß den von der Europäischen Kommission festgesetzten Leitlinien sowie den Grundsätzen und Verfahrensweisen der auf Vorschlag des wissenschaftlichen Rats verabschiedeten jährlichen Arbeitsprogramme „Ideen“ umzusetzen. Um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen, wird die Agentur folgende Tätigkeiten durchführen:

  • Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen sowie Verwaltung von ausschließlich anhand des Kriteriums der wissenschaftlichen Exzellenz ausgewählten Projekten über deren gesamte Laufzeit;
  • Annahme von Rechtsakten für den Haushaltsvollzug;
  • Erhebung, Auswertung und Weiterleitung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Informationen.

Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die beide von der Kommission ernannt werden. Der Lenkungsausschuss wird für zwei Jahre ernannt, der Direktor für vier. Die Amtszeiten sind verlängerbar.

Gemäß dem spezifischen RP7-Programm „Ideen“ unterstützt die Agentur auch den wissenschaftlichen Rat des Europäischen Forschungsrats (EFR), dessen Einrichtung in der Entscheidung 2006/972/EG des Rates beschlossen wurde.

Finanzierung und Kontrolle

Die Finanzmittel der Agentur werden der Mittelausstattung des spezifischen RP7-Programms „Ideen“ (2007–2013) entnommen. Der Verwaltungshaushaltsplan ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 auszuführen.

Die Agentur untersteht der Kontrolle der Kommission, der sie regelmäßig über die bei der Durchführung ihres Programms erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten hat.

Hintergrund

Mit ihrem Beschluss 2007/134 vom 2. Februar 2007 hat die Kommission den EFR zur Durchführung des spezifischen RP7-Programms „Ideen“ eingerichtet. Der EFR besteht aus einem unabhängigen wissenschaftlichen Rat, der gleichzeitig geschaffen wurde und dem 22 hochrangige Wissenschaftler angehören, und einem spezifischen Durchführungsgremium in Form einer Exekutivagentur.

Bezug

RECHTSAKT

Datum des Inkrafttretens –Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/37/EG

14.12.2007 – 31.12.2017

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ABl. L 9 vom 12.1.2008

Letzte Änderung: 23.07.2008

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